Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 26.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 BiFAFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiFAFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LAVES.

7.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

7.3.1
Projektbeschreibung,

7.3.2
bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1. Buchst. a und Nummer 2.2.1 Buchst. a bis f eine Stellungnahme der LWK zum Vorhaben und dessen Finanzierung sowie Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen,

7.3.3
bei Fischwirtinnen und Fischwirten und gleichgestellten Betreiberinnen und Betreibern eine Bestätigung der LWK, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach Nummer 4.5 erfüllt sind,

7.3.4
eine Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll,

7.3.5
detaillierter Finanzierungsplan,

7.3.6
bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1 Buchst. a bis c und e bis g eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Produktions- und Absatzverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten muss, ggf. ist ein Vermarktungskonzept vorzulegen,

7.3.7
sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen,

7.3.8
bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung,

7.3.9
Erklärung nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung,

7.3.10
bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1. Buchst. a und Nummer 2.2.1 Buchst. b für die Entwicklung der neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan,

7.3.11
bei Neueinsteigerinnen und Neueinsteigern im Aquakultursektor Vorlage eines Geschäftsplanes und bei Investitionskosten über 50 000 EUR eine Durchführbarkeitsstudie, die eine Umweltprüfung des Vorhabens enthält, sowie ein Vermarktungskonzept,

7.3.12
bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. a bis h Nachweis der Registrierung oder Genehmigung nach Fischseuchenverordnung. Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger haben diesen Nachweis mit dem ersten Auszahlungsantrag zu erbringen.

7.4 Die vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien sind anzuwenden. Das zur Förderung ausgewählte Vorhaben muss eine Mindestpunktzahl von vier der spezifischen Kriterien erreichen. Die Bewilligungsbehörde erstellt das ggf. erforderliche Ranking. Details zu den Auswahlkriterien sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.

7.5 Bei Vorhaben nach Nummern 2.1.1 Buchst. a und c, 2.1.2, 2.1.3 und 2.2.1 Buchst. a bis h ist der Antrag über die LWK (Fachbereich Fischerei) einzureichen.

7.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. b ist der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt vor Abschluss eines Ausbildungsvertrags zu stellen. Zuwendungen werden nur für Ausbildungen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss des Ausbildungsvertrags zu werten.

Für Ausbildungsverhältnisse, die bereits vor Geltung dieser Richtlinie begonnen wurden, kann der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres in 2024 gestellt werden. Insoweit wird eine Ausnahme zum vorzeitigen Vorhabenbeginn zugelassen. Der Zuschuss wird anteilsmäßig jeweils nach Abschluss eines Ausbildungsjahres ausgezahlt. Hierzu ist der Bewilligungsbehörde ein Nachweis darüber vorzulegen, dass das Ausbildungsverhältnis über das gesamte Ausbildungsjahr hin bestanden hat.

7.7 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Nach Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben wird die Zuwendung endgültig mittels Festsetzungsbescheid festgestellt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)