Abschnitt 3 BiFAFördRdErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BiFAFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind für:
3.1 Vorhaben der Binnenfischerei
- a)
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 natürliche Personen sowie Unternehmen der Binnenfischerei, die das Merkmal eines "KMU" i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36) erfüllen,
- b)
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 Buchst. a und Nummer 2.1.5 hinreichend qualifizierte wissenschaftliche, akademische oder technische Einrichtungen,
- c)
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 Buchst. b Fischereigenossenschaften nach § 23 Nds. FischG und die nach § 54 Abs. 3 Nds. FischG anerkannten Landesfischereiverbände, Verbände der Erwerbsfischerei,
- d)
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 Buchst. c die nach § 54 Abs. 3 Nds. FischG anerkannten Verbände und
3.2 Vorhaben der Aquakultur
- a)
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 Buchst. a bis i vorhandene oder neu zu gründende Unternehmen der Aquakultur, die das Merkmal eines "KMU" i. S. der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen sowie natürliche Personen,
- b)
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 Buchst. j Unternehmen der Aquakultur, die das Merkmal eines "KMU" i. S. der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und
- c)
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 hinreichend qualifizierte wissenschaftliche, akademische oder technische Einrichtungen, ggf. in Partnerschaft mit Aquakulturunternehmen.
3.3 Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c ZPO oder § 284 AO treffen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)