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  • ab 26.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BiFAFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiFAFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Sie wird stets auf volle Euro abgerundet.

5.2 Höhe der Zuwendung:

Die im Folgenden genannten Prozentsätze beziehen sich auf die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens:

a)bei privatrechtlichen Antragstellerinnen und Antragstellern50 %,
b)bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern100 %,
c)bei privatrechtlichen Antragstellerinnen und Antragstellernzwischen 50 % und 100 %,
wenn das Vorhaben alle der folgenden Kriterien erfüllt:
-das Vorhaben ist von kollektivem Interesse,
-das Vorhaben hat einen kollektiven Begünstigten und
-das Vorhaben weist innovative Aspekte auf oder gewährleistet den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen Ergebnissen.

5.2.1 Abweichend davon beträgt die Höhe der Zuwendung:

-bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.340 %,
-bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 Buchst. c50 %.

5.2.2 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. b:

Der Zuschuss für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt wird für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses von drei Jahren gewährt. Er beträgt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie begonnene Ausbildungsverhältnisse insgesamt 12 000 EUR, die nach Abschluss des

  • 1. Ausbildungsjahres in Höhe von 4 000 EUR,

  • 2. Ausbildungsjahres in Höhe von 4 000 EUR,

  • 3. Ausbildungsjahres in Höhe von 4 000 EUR

ausgezahlt werden.

Auf den Zuschuss sind andere im Rahmen des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses gewährte öffentliche Mittel anzurechnen. Für die Wiederholung der ersten beiden Ausbildungsjahre wird kein Zuschuss gewährt. Bei nicht erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann im Falle der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses je Monat der Verlängerung ein Zuschuss in Höhe von 1/12 des für das dritte Ausbildungsjahr angegebenen Betrages für bis zu höchstens zwölf Monate gewährt werden.

5.2.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. a, b, c und e bis g für:

-bis zu 1 Mio. EUR Investition50 %,
-über 1 Mio. bis zu 2 Mio. EUR Investition25 %,
-über 2 Mio. bis zu 3 Mio. EUR Investition10 %.

Über die Investitionssumme von 3 Mio. EUR hinausgehende Investitionen in Aquakulturanlagen werden nicht gefördert.

5.2.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. a beträgt die Höhe der Zuwendung 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75 000 EUR für jede Begünstigte/jeden Begünstigten.

5.2.5 Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden mit Ausnahme der Nummern 2.1.2 und 2.1.375%,
5.2.6 Vorhaben zur Förderung innovativer Fischereierzeugnisse, -verfahren oder -ausrüstung75 %,
5.2.7 Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischerinnen/Fischern oder anderen kollektiv Begünstigten durchgeführt werden, mit Ausnahme der Nummern 2.1.2 und 2.1.360 %.

5.3 Der Zuschuss bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. h wird in Form einer Ausgleichszahlung für Einkommensverluste oder Mehrausgaben während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer/biologischer Produktion für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gewährt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss anhand einer Aufstellung die entstandenen Einkommensverluste und/oder Mehrausgaben gegenüber der konventionellen Wirtschaftsweise nachweisen und der Bewilligungsbehörde vorlegen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird einzelfallbezogen berechnet.

5.4 Der Zuschuss bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 Buchst. j wird in Form einer Ausgleichszahlung gewährt. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird für den Mehraufwand gegenüber Basisleistungen bei vergleichbaren Maßnahmen der Teichbewirtschaftung sowie als Ausgleich für erhöhte Verluste durch fischfressende Wildtiere und bei entsprechender Nachweisführung über das Teichbuch berechnet. Sie beträgt pro Jahr und Hektar bewirtschaftete zuwendungsfähige Karpfenteichfläche:

  • Modul T1: Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft bis zu 204 EUR/ha,

  • Modul T2: Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung und Teicherhaltung bis zu 321 EUR/ha,

  • Modul T3: Erhaltung von ausgewählten Teichen ohne Fischbesatz (für einen begrenzten Teil der Teichfläche) bis zu 600 EUR/ha,

  • Modul F: Ausgleich für Schäden durch geschützte Wildtiere.

Es können Schäden durch geschützte Wildtiere bis zu einem Höchstbetrag anteilig ausgeglichen werden, wenn die im digitalen Teichbuch nachgewiesenen Schäden einen Schwellenwert von 150 EUR/ha überschreiten. Die Ausgleichszahlungen bemessen sich an der nachgewiesenen Schadenshöhe wie folgt:

  • bei 150 - 300 EUR/ha einheitlich 150 EUR/ha.

  • bei über 300 EUR und bis zu einer Höhe von 1 300 EUR jeweils die Hälfte der nachgewiesenen Fraßschäden, maximal 650 EUR/ha.

Darüber hinausgehende Fraßschäden können nur im Rahmen der Mittelverfügbarkeit und maximal bis zur Hälfte der festgestellten Schäden anteilig ausgeglichen werden.

Details zu den Anforderungen und Berechnungen der einzelnen Module sind dem Merkblatt "Ausgleichszahlungen für Umweltschutzleistungen in Karpfenteichwirtschaften" zu entnehmen.

5.5 Die Zuwendung setzt sich zu 70 % aus EMFAF-Mitteln und zu 30 % aus Landesmitteln zusammen. Abweichend hiervon bringen öffentlich-rechtliche Antragsteller den 30 %igen Landesanteil aus ihren Eigenmitteln auf. Abweichend von Satz 2 kann bei besonderem Landesinteresse das ML eine Ausnahme zulassen: Die Eigenmittel können bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern bis zu 30 % aus Landesmitteln bestehen.

Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 Buchst. c wird die Zuwendung zu 100 % aus Mitteln des Landes Niedersachsen gefördert.

5.6 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Schwellenwerte unterschreiten:

-bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern10 000 EUR,
-bei privat-rechtlichen Antragstellerinnen und Antragstellern5 000 EUR.

Unabhängig von der Rechtsform der Antragstellerin oder des Antragstellers gelten folgende Schwellenwerte:

-bei Vorhaben nach Nummern 2.1.2 und 2.1.36 250 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 26. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)