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  • ab 19.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WTTKMUErl 2021-2027 - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027
Redaktionelle Abkürzung
WTTKMUErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

2.1 Gegenstand der Förderung sind qualifizierte Beratungen für KMU sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben der Vor- und Nachbereitung.

KMU sollen motiviert werden,

  • neue Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln und/oder ihre Produkte und Dienstleistungen zu verbessern,

  • neue Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen einzuführen und/oder bestehende Prozesse deutlich zu verbessern,

  • mit wissenschaftlichen, insbesondere regionalen Einrichtungen zusammenzuarbeiten sowie

  • sich an Innovationsnetzwerken zu beteiligen.

2.1.1 Qualifizierte Beratungen können die folgenden unternehmensspezifischen Aktivitäten beinhalten:

  • die Beratung zu Potenzialen neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen,

  • die Beratung bei der Implementierung neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen,

  • die Beratung zur Entwicklung und Umsetzung eigener Projektideen in neue Produkte oder Dienstleistungen,

  • die Unterstützung bei Antragstellungen zu Innovationsförderprogrammen.

2.1.2 Die im Zusammenhang mit den qualifizierten Beratungen stehenden Aufgaben der Vor- und Nachbereitung umfassen

  • Aufschlussgespräche; diese beinhalten insbesondere

    • die Erfassung des Unterstützungsbedarfs,

    • allgemeine Informationen zu wissenschaftlichen, insbesondere regionalen Einrichtungen,

    • die Kontaktvermittlung zu möglichen Kooperationspartnern,

    • allgemeine Informationen zu passenden Netzwerken und Clustern,

    • allgemeine Informationen zu öffentlichen Fördermöglichkeiten sowie

    • die Kontaktvermittlung zu Experten für eine qualifizierte Beratung;

  • begleitende Maßnahmen; diese beinhalten

    • die Durchführung von Veranstaltungen zur Darstellung des Vorhabens sowie der erreichten Projektergebnisse,

    • Aufgaben des Managements, insbesondere die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Projektpartnern sowie

    • Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit.

Der Zuwendungserstempfänger (siehe Nummer 3) stellt der NBank im Rahmen der Abrechnung detaillierte Unterlagen zur Verfügung, aus denen die NBank ableiten kann, ob es sich bei der erbrachten Leistung um eine qualifizierte Beratung oder um ein Aufschlussgespräch handelt und welche Leistungen den begleitenden Maßnahmen zuzuordnen sind.

Sowohl die qualifizierten Beratungen als auch die Aufgaben der Vor- und Nachbereitung dürfen von dem Zuwendungserstempfänger an externe Dienstleister vergeben werden. Dabei wird der Zuwendungserstempfänger sicherstellen, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)