WTTKMUErl 2021-2027,NI - Wissens- und Technologietransfer-KMU-Erlass 2021-2027

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027
Redaktionelle Abkürzung
WTTKMUErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

Erl. d. MW v. 28. 9. 2022 - 30 328 7016 -

Vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Geändert durch Erl. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 244)

- VORIS 77300 -

Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien (Scoringmodell) zu den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und TechnologietransferAnlage

Abschnitt 1 WTTKMUErl 2021-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027
Redaktionelle Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und damit in Zusammenhang stehende Vor- und Nacharbeiten zur Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers in den Stärke- und Spezialisierungsfeldern der niedersächsischen "Regionalen Innovationsstrategie für die intelligente Spezialisierung (RIS3)".

Ziel der Förderung ist es, KMU verstärkt in das Innovationsgeschehen einzubeziehen und insbesondere den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den regionalen wissenschaftlichen Einrichtungen zu unterstützen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Abschnitt 2 WTTKMUErl 2021-2027 - Gegenstand der Förderung

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77300

2.1 Gegenstand der Förderung sind qualifizierte Beratungen für KMU sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben der Vor- und Nachbereitung.

KMU sollen motiviert werden,

  • neue Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln und/oder ihre Produkte und Dienstleistungen zu verbessern,

  • neue Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen einzuführen und/oder bestehende Prozesse deutlich zu verbessern,

  • mit wissenschaftlichen, insbesondere regionalen Einrichtungen zusammenzuarbeiten sowie

  • sich an Innovationsnetzwerken zu beteiligen.

2.1.1 Qualifizierte Beratungen können die folgenden unternehmensspezifischen Aktivitäten beinhalten:

  • die Beratung zu Potenzialen neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen,

  • die Beratung bei der Implementierung neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen,

  • die Beratung zur Entwicklung und Umsetzung eigener Projektideen in neue Produkte oder Dienstleistungen,

  • die Unterstützung bei Antragstellungen zu Innovationsförderprogrammen.

2.1.2 Die im Zusammenhang mit den qualifizierten Beratungen stehenden Aufgaben der Vor- und Nachbereitung umfassen

  • Aufschlussgespräche; diese beinhalten insbesondere

    • die Erfassung des Unterstützungsbedarfs,

    • allgemeine Informationen zu wissenschaftlichen, insbesondere regionalen Einrichtungen,

    • die Kontaktvermittlung zu möglichen Kooperationspartnern,

    • allgemeine Informationen zu passenden Netzwerken und Clustern,

    • allgemeine Informationen zu öffentlichen Fördermöglichkeiten sowie

    • die Kontaktvermittlung zu Experten für eine qualifizierte Beratung;

  • begleitende Maßnahmen; diese beinhalten

    • die Durchführung von Veranstaltungen zur Darstellung des Vorhabens sowie der erreichten Projektergebnisse,

    • Aufgaben des Managements, insbesondere die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Projektpartnern sowie

    • Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit.

Der Zuwendungserstempfänger (siehe Nummer 3) stellt der NBank im Rahmen der Abrechnung detaillierte Unterlagen zur Verfügung, aus denen die NBank ableiten kann, ob es sich bei der erbrachten Leistung um eine qualifizierte Beratung oder um ein Aufschlussgespräch handelt und welche Leistungen den begleitenden Maßnahmen zuzuordnen sind.

Sowohl die qualifizierten Beratungen als auch die Aufgaben der Vor- und Nachbereitung dürfen von dem Zuwendungserstempfänger an externe Dienstleister vergeben werden. Dabei wird der Zuwendungserstempfänger sicherstellen, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Abschnitt 3 WTTKMUErl 2021-2027 - Zuwendungsempfänger

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Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind Gebietskörperschaften oder von diesen mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung beauftragte Einrichtungen in Niedersachsen. Hierbei kann es sich sowohl um einzelne Gebietskörperschaften als auch um mehrere Gebietskörperschaften und/oder von diesen mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung beauftragte Einrichtungen in Niedersachsen handeln, die sich zu einem Konsortium (öffentlich- oder privatrechtlich) zusammengeschlossen haben.

Letztempfänger sind die beratenen und unterstützten Unternehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)

Abschnitt 4 WTTKMUErl 2021-2027 - Zuwendungsvoraussetzungen

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77300

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

4.2.1 Gefördert werden Beratungen, Aufschlussgespräche und begleitende Maßnahmen sowohl im Rahmen von Vorhaben einzelner Gebietskörperschaften als auch im Rahmen von Vorhaben von Konsortien, in denen sich mehrere Gebietskörperschaften zusammengeschlossen haben. Im Falle eines Konsortiums übernimmt ein Konsortialpartner die Leitung des Konsortiums. Dieser kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an seine Konsortialpartner weiterleiten. Das Konsortium kann im Rahmen der Projektlaufzeit mit weiteren Konsortialpartnern ergänzt werden.

4.2.2 Es liegt ein Projektantrag vor, in dem die Ziele und der Nutzen des Vorhabens nachvollziehbar dargestellt sind.

4.2.3 Das Vorhaben konzentriert sich ausschließlich auf die Stärke- und Spezialisierungsfelder der RIS3-Strategie.

4.2.4 Der Zuwendungserstempfänger darf qualifizierte Beratungen und Aufschlussgespräche nur KMU gewähren, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Die begleitenden Maßnahmen müssen gezielt auf niedersächsische KMU i. S. von Satz 1 ausgerichtet sein.

4.2.5 Der Nachweis einer angemessenen Qualifikation der Beraterinnen und Berater ist Voraussetzung für die Förderung von Beratungsleistungen.

4.2.6 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1 Fachliche Qualitätskriterien i. S. der Richtlinien:

  • Ausgangslage und Ziele,

  • Qualität des Umsetzungskonzeptes,

  • Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie.

4.3.2 Regionale Qualitätskriterien:

  • regionale Entwicklung,

  • Kooperation,

  • grenzüberschreitende Zusammenarbeit,

  • Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.

4.3.3 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele:

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • nachhaltige Entwicklung,

  • gute Arbeit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)