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  • ab 19.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 WTTKMUErl 2021-2027 - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027
Redaktionelle Abkürzung
WTTKMUErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

4.2.1 Gefördert werden Beratungen, Aufschlussgespräche und begleitende Maßnahmen sowohl im Rahmen von Vorhaben einzelner Gebietskörperschaften als auch im Rahmen von Vorhaben von Konsortien, in denen sich mehrere Gebietskörperschaften zusammengeschlossen haben. Im Falle eines Konsortiums übernimmt ein Konsortialpartner die Leitung des Konsortiums. Dieser kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an seine Konsortialpartner weiterleiten. Das Konsortium kann im Rahmen der Projektlaufzeit mit weiteren Konsortialpartnern ergänzt werden.

4.2.2 Es liegt ein Projektantrag vor, in dem die Ziele und der Nutzen des Vorhabens nachvollziehbar dargestellt sind.

4.2.3 Das Vorhaben konzentriert sich ausschließlich auf die Stärke- und Spezialisierungsfelder der RIS3-Strategie.

4.2.4 Der Zuwendungserstempfänger darf qualifizierte Beratungen und Aufschlussgespräche nur KMU gewähren, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Die begleitenden Maßnahmen müssen gezielt auf niedersächsische KMU i. S. von Satz 1 ausgerichtet sein.

4.2.5 Der Nachweis einer angemessenen Qualifikation der Beraterinnen und Berater ist Voraussetzung für die Förderung von Beratungsleistungen.

4.2.6 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1 Fachliche Qualitätskriterien i. S. der Richtlinien:

  • Ausgangslage und Ziele,

  • Qualität des Umsetzungskonzeptes,

  • Ziele i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie.

4.3.2 Regionale Qualitätskriterien:

  • regionale Entwicklung,

  • Kooperation,

  • grenzüberschreitende Zusammenarbeit,

  • Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.

4.3.3 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele:

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • nachhaltige Entwicklung,

  • gute Arbeit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)