Abschnitt 5 WTTKMUErl 2021-2027 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027
- Redaktionelle Abkürzung
- WTTKMUErl 2021-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77300
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
Personalausgaben,
Fremdausgaben, z. B. externe Beraterinnen und Berater,
Sachausgaben, z. B. Ausgaben für Reisekosten.
5.4 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht zuwendungsfähig:
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;
Grunderwerb;
Mehrwertsteuer, mit Ausnahme von
Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) liegen,
Vorhaben, deren Gesamtkosten mindestens 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) betragen, sofern die Mehrwertsteuer nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist,
Investitionen, die von den Endempfängern im Kontext von Finanzinstrumenten getätigt werden; werden diese Investitionen durch Finanzinstrumente in Kombination mit einer Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt, so ist die Mehrwertsteuer für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, nicht förderfähig, es sei denn, die für die Investitionskosten zu entrichtende Mehrwertsteuer ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig oder der Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form des Zuschusses entspricht, beläuft sich auf weniger als 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer),
Kleinprojektefonds sowie Investitionen, die von Endempfängern im Kontext von Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg getätigt werden.
5.5 Die Ausgaben für qualifizierte Beratungen müssen zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises innerhalb des Vorhabens mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
5.6 Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
5.6.1 Sofern die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalbetrag gewährt. Die Herleitung erfolgt auf Grundlage des mit dem Antrag eingereichten Ausgaben- und Finanzierungsplans.
Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung eine Meilensteinplanung anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei Meilensteine festzulegen, maximal vier; der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.
Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest.
Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.
5.6.2 Für den Fall, dass die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200 000 EUR betragen, erfolgt die Abrechnung über Tagewerke.
Ein Tagewerk umfasst acht Stunden und kann auch auf einzelne Gespräche und/oder Beratungen aufgeteilt werden. Sollte kein Tagewerk von acht Stunden erreicht werden, ist der Tagewerkssatz entsprechend auf die tatsächlich geleisteten vollen Stunden zu kürzen.
Für Fremddienstleister darf ein Tagewerk maximal 1 200 EUR einschließlich Mehrwertsteuer betragen. Darin sind Auslagen und Reisekosten der Beraterin oder des Beraters bereits enthalten.
Die Aufschlussgespräche können je Unternehmen pro Förderjahr mit maximal einem Tagewerk abgerechnet werden; eine Kumulation der Tagewerke ist möglich.
Die qualifizierten Beratungen können je Unternehmen mit maximal 10 Tagewerken pro Förderjahr abgerechnet werden.
Die Personalausgaben oder -kosten können nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde oder des Fachministeriums festgelegt.
5.7 Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu vier Jahre. Eine erneute Antragstellung ist möglich.
5.8 VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)