Abschnitt 6 WTTKMUErl 2021-2027 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027
- Redaktionelle Abkürzung
- WTTKMUErl 2021-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77300
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungserstempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungserstempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung", "das Pariser Klimaabkommen" sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle (DNSH)" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungserstempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.1 werden gegenüber dem Erstempfänger (Nummer 3) beihilfefrei ausgestaltet, indem dieser die Zuwendung vollständig an die zu beratenden Unternehmen (Letztempfängerin und/oder Letztempfänger) weiterleitet. Diese vollständige Weiterleitung ist der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
Soweit eine Zuwendung gemäß Nummer 2.1.1 gegenüber dem Letztempfänger eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellt, erfolgt die Bewilligung nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung.
Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass mit der Förderung der qualifizierten Beratung sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt und diese umgesetzt werden (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt der Zuwendungsempfänger das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den zu beratenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt der Zuwendungsempfänger sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
6.6 Über Projektfortgang und -abschluss sind Berichte vorzulegen. Die NBank überwacht die Berichtspflichten (Zwischenbericht, Abschlussbericht, Verwendungsnachweis), prüft die Berichte auf Vollständigkeit, erstellt einen Prüfbericht ggf. mit Vorschlag zur Einleitung weiterer Schritte (Änderung, Widerruf etc.). Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)