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  • ab 19.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 WTTKMUErl 2021-2027 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer Förderperiode 2021-2027
Redaktionelle Abkürzung
WTTKMUErl 2021-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungserstempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungserstempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Abweichend von den ANBest-EFRE/ESF+ erfolgen die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Vorhaben nach Nummer 5.6.1 aufgrund von Pauschalen entsprechend der geplanten und erreichten Meilensteine.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung der Vorhaben nach Nummer 5.6.2 sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.4 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.5 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.7 Programmgebietsübergreifende Vorhaben sind möglich. Finanzplanung und Abrechnung erfolgen grundsätzlich getrennt nach den Programmgebieten.

7.8 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsstelle.

Ob ein Vorhaben einem der Stärke- und Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit nach Nummer 4.2 erfüllt, entscheidet ebenfalls die Bewilligungsstelle.

Die Prüfung der im Anhang aufgeführten Qualitätskriterien erfolgt durch die Bewilligungsstelle.

Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL durch die Bewilligungsstelle hinzuzuziehen und dessen Votum durch die Bewilligungsstelle einzuholen. Bei regionsübergreifenden Vorhaben ist das ArL des Konsortialführers zuständig. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung von der Bewilligungsstelle zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.9 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1374)