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Abschnitt 5 RIStErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit und von erfolgreichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Transformationsprozessen in Innenstädten ("Resiliente Innenstädte")
Redaktionelle Abkürzung
RIStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in den SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Investive Maßnahmen müssen bei Beantragung der Zuwendung zuwendungsfähige Ausgaben von mindestens 240 000 EUR in den SER und mindestens 120 000 EUR in der ÜR umfassen. Nicht-investive Maßnahmen wie beispielsweise Konzepte, Strategien oder Gutachten müssen bei Beantragung der Zuwendung zuwendungsfähige Ausgaben von mindestens 30 000 EUR nachweisen. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort in Einzelfällen auch Projekte mit einer geringeren Mindestsumme genehmigen.

5.4 Soweit bei den Fördergegenständen eine beabsichtigte Zuwendung nach diesen Richtlinien eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellt, gilt Folgendes:

5.4.1
De-minimis-Beihilfe-Regelung mit einer Freistellung von Beträgen bis zu 300 000 EUR innerhalb von drei Jahren für die Fördergegenstände 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1 und 2.3.3,

5.4.2
De-minimis-Beihilfe-Regelung mit einer Freistellung von Beträgen bis zu 300 000 EUR innerhalb von drei Jahren oder für Beträge von bis zu 750 000 EUR De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis) für die Fördergegenstände 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1 und 2.3.3.

5.4.3
Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, ist für diese Fördergegenstände eine Freistellung nach Artikel 56 AGVO sowie für die Fördergegenstände 2.2.1 und 2.2.3 eine Freistellung nach Artikel 53 AGVO zu prüfen.

5.5 Bei den Fördergegenständen 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.7 sind Personalausgaben zuwendungsfähig. Diese werden nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet. Die Abrechnung wird durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt.

Für die zuwendungsfähigen Restausgaben wird nach Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 40 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben gewährt.

Für die Fördergegenstände 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.7 sind zusätzlich, für die Fördergegenstände 2.1.2 bis 2.1.5 und 2.2.2 bis 2.3.6 sind ausschließlich zuwendungsfähige Ausgaben

  • investive Maßnahmen,

  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit sowie Vernetzungsaktivitäten,

  • Ausgaben für Einrichtung, Betrieb oder Raummiete von beispielsweise Co-Working-Spaces oder Beratungsbüros,

  • Ausgaben für Gutachten und projektbezogene Dienstleistungen.

Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt, die Auszahlung erfolgt jeweils nach der Erreichung von vorher für den Verlauf des Projektes definierten Meilensteinen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung eine Meilensteinplanung anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei Meilensteine festzulegen, maximal vier; der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.

Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

Betragen die Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200 000 EUR so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip. Die Verwaltungsbehörde kann durch Erl. abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen.

Bei AGVO-relevanten Vorhaben, die vereinfachte Kostenoptionen nutzen, müssen zwingend (zumindest teilweise) EU-Mittel eingesetzt werden.

5.6 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und nach diesen Richtlinien nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen,

  • allgemeine Verwaltungsausgaben (z. B. Personal- und Sachausgaben), welche der Antragsstellende auch ohne das geförderte Vorhaben zu tragen gehabt hätte,

  • Umsatzsteuer, sofern die Gesamtausgaben 5 Mio. EUR einschließlich Umsatzsteuer übersteigen,

  • Eigenleistungen,

  • Ausgaben für Grunderwerb.

5.7 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 25. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 682)