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  • ab 25.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RIStErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit und von erfolgreichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Transformationsprozessen in Innenstädten ("Resiliente Innenstädte")
Redaktionelle Abkürzung
RIStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Antragsteller nach Nummer 3.1 müssen eine positive Stellungnahme der Steuerungsgruppe der Kommune, in der das Vorhaben durchgeführt werden soll, vorlegen. Der Stellungnahme müssen die in der territorialen Strategie festgelegten Bewertungskriterien zur Prüfung der Förderwürdigkeit zugrunde liegen (siehe Anlage).

4.3 Die für Vorhaben beantragten Mittel müssen im Rahmen des von der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ im Bescheid zugeteilten Budgets liegen (siehe Anlage).

4.4 Für eine Förderung von Vorhaben nach den Nummern 2.3.2 und 2.3.3 müssen verkehrsträgerübergreifende Mobilitätskonzepte vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 25. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 682)