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  • ab 25.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RIStErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit und von erfolgreichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Transformationsprozessen in Innenstädten ("Resiliente Innenstädte")
Redaktionelle Abkürzung
RIStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

Gefördert werden die den Nummern 2.1 bis 2.3 aufgeführten investiven und nicht-investiven Vorhaben, die der Umsetzung der ganzheitlichen und in Beteiligungsprozessen erstellten Strategien dienen.

2.1 Handlungsfeld soziale Aspekte:

2.1.1
Management, Beratung und Mediation für die Umsetzung von Vorhaben auf Grundlage der Strategie (nur im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR),

2.1.2
Ausbau, Schaffung oder Inwertsetzung von wohnungsnahen, öffentlichen Erholungs- und Rückzugsorten,

2.1.3
Gestaltung und Belebung von öffentlichen, frei zugänglichen Räumen und Plätzen sowie Revitalisierungen von Gebäuden durch die Schaffung von beispielsweise sozialen, am Gemeinwesen orientierten oder kulturellen Begegnungsorten und Treffpunkten, auch temporär. Für Grundstücke, die sich nicht in kommunaler Hand befinden, muss der Zuwendungsempfänger mit dem Eigentümer Nutzungsvereinbarungen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist abschließen,

2.1.4
digitale Angebote etwa für nicht-kommerzielle lokale Unterstützungs- und Austauschstrukturen, Bürgerbeteiligungen oder kulturelle und soziale Dienstleistungen,

2.1.5
Aufbau von Online-Angeboten der Verwaltung wie beispielsweise Online-Bürgerbüros oder Plattformen, die Freizeit, Kultur, Sport, Soziales und Verwaltung kombinieren (nur im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR).

2.2 Handlungsfeld ökonomische Aspekte:

2.2.1
neue und flexible Nutzungen und Nutzungskonzepte für den öffentlichen und frei zugänglichen Raum und für Gebäude, wie beispielsweise für Dienstleistungen, Start-Ups, Klimaschutz-Aktivitäten oder kulturelle oder soziale Einrichtungen/Angebote, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz,

2.2.2
Umsetzung neuer Modelle der Arbeitsorganisation wie beispielsweise Co-Working-Spaces durch bauliche Investitionen und Ausstattungen sowie Betrieb,

2.2.3
Unterstützung sozialer, kultureller und ökologischer Gründungsaktivitäten durch bauliche Investitionen und Ausstattungen sowie durch Beratung, Moderation und Mediation,

2.2.4
Stärkung hybrider Formen des Handels lokaler Unternehmen etwa durch lokale digitale Plattformen.

2.3 Handlungsfeld ökologische Aspekte:

2.3.1
Regionalisierung und klimaverträgliche Gestaltung von Produktion, Verarbeitung, Vermarktung und Verwertung,

2.3.2
klimaschonende Mobilität durch Multimodalität, Fuß- und Radverkehr, wie beispielsweise Shared Spaces, bessere und breitere Wege, Abstell- und Parksysteme, Beschilderungssysteme für schnelle und attraktive Routen, intelligente Ampelschaltungen für gute Erreichbarkeiten,

2.3.3
Etablierung CO2-neutraler Nahlogistik zur Überwindung der "letzten Meile" beispielsweise durch Lagerinfrastruktur und Fahrzeuge, gemeinsame CO2-neutrale Lieferdienste im definierten innerstädtischen Bereich,

2.3.4
Reduzierung von Hitzestress und starkregenbedingten Überflutungen, z. B. durch Begrünungen, Flächenentsiegelung oder die ökologische Aufwertung von Gewässern und Auen,

2.3.5
Neuanlage und Aufwertung naturnaher innerstädtischer Grünflächen zur Steigerung der biologischen Vielfalt, für Naturerlebnismöglichkeiten und Lärmschutz,

2.3.6
Verbesserung der Reaktionsfähigkeit auf Umweltkrisen durch Stärkung von vernetzten Katastropheninterventionsmöglichkeiten,

2.3.7
Entwicklung und Erstellung von Konzepten zur Klimaanpassung.

2.4 Die Fördergegenstände 2.1.1 und 2.1.5 gelten nur für das Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR. Alle anderen Fördergegenstände gelten für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR und das Programmgebiet der Regionenkategorie SER.

2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • Vorhaben in Gebietskulissen, die in das Städtebauförderungsprogramm des Landes aufgenommen wurden, soweit die Projekte bereits Bestandteil der anerkannten Ausgaben- und Finanzierungsübersicht der Gesamtmaßnahme sind, oder für sie ein begründeter Antrag auf Ergänzung der Ausgaben- und Finanzierungsübersicht gestellt worden ist und

  • Pflichtaufgaben nach dem NKomVG.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 25. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 682)