RIStErl,NI - Resiliente Innenstädte-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit und von erfolgreichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Transformationsprozessen in Innenstädten ("Resiliente Innenstädte")

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit und von erfolgreichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Transformationsprozessen in Innenstädten ("Resiliente Innenstädte")
Redaktionelle Abkürzung
RIStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

Erl. d. MB v. 25. 5. 2022 - 101-46801 -

Vom 25. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 682)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 13. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 221)

- VORIS 21075 -

Bezug: RdErl. v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Verfahrensdarstellung Anlage

Abschnitt 1 RIStErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit und von erfolgreichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Transformationsprozessen in Innenstädten ("Resiliente Innenstädte")
Redaktionelle Abkürzung
RIStErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für Strategien und Projekte zur Förderung der Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit von Innenstädten.

Die Innenstädte sind Standort vieler Arbeitsplätze besonders in Handel, Dienstleistung und Gastronomie. Vor allem die Zunahme des Online-Handels stellt aber die klassische einzelhandelszentrierte Innenstadt infrage. In vielen Innenstädten werden zunehmende Leerstände zum Teil auch schon in ehemaligen 1-A-Lagen zum Problem. Die hohe Verkehrsdichte in den Innenstädten sowie die starke Verdichtung und Versiegelung von Flächen erfordern aber auch Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen und zur Anpassung an Folgen des Klimawandels wie Hitze- oder Starkregenereignisse. Ziel dieses Programms ist daher eine behutsame Umgestaltung der Innenstädte. Lebendigkeit und Nutzungsvielfalt führen zu einer Abkehr von Monostrukturen, Beteiligungsprozesse an der Gestaltung der Innenstadt erhöhen Akzeptanz und Kreativität, die Stärkung klimagerechter Mobilitätskonzepte und eine umweltgerechtere Flächengestaltung schaffen Aufenthaltsqualität und Zukunftsfähigkeit.

Mit der Förderung sollen die Städte auf Grundlage ihrer eigens erstellten, mittelfristig und partizipativ ausgerichteten Strategie die laufenden Transformationsprozesse erfolgreich gestalten.

Das Programm ist nach EU-Vorgaben als integriertes territoriales Instrument für nachhaltige Stadtentwicklung aufgebaut. Es soll die integrierte soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung in städtischen Gebieten fördern. Die geplanten Vorhaben, die über diese Richtlinien gefördert werden, leiten sich aus den jeweiligen Strategien ab. Zuwendungszweck ist die Umsetzung von Vorhaben auf Grundlage der territorialen Strategien.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023), - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 25. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 682)

Abschnitt 2 RIStErl - Gegenstand der Förderung

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21075

Gefördert werden die den Nummern 2.1 bis 2.3 aufgeführten investiven und nicht-investiven Vorhaben, die der Umsetzung der ganzheitlichen und in Beteiligungsprozessen erstellten Strategien dienen.

2.1 Handlungsfeld soziale Aspekte:

2.1.1
Management, Beratung und Mediation für die Umsetzung von Vorhaben auf Grundlage der Strategie (nur im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR),

2.1.2
Ausbau, Schaffung oder Inwertsetzung von wohnungsnahen, öffentlichen Erholungs- und Rückzugsorten,

2.1.3
Gestaltung und Belebung von öffentlichen, frei zugänglichen Räumen und Plätzen sowie Revitalisierungen von Gebäuden durch die Schaffung von beispielsweise sozialen, am Gemeinwesen orientierten oder kulturellen Begegnungsorten und Treffpunkten, auch temporär. Für Grundstücke, die sich nicht in kommunaler Hand befinden, muss der Zuwendungsempfänger mit dem Eigentümer Nutzungsvereinbarungen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist abschließen,

2.1.4
digitale Angebote etwa für nicht-kommerzielle lokale Unterstützungs- und Austauschstrukturen, Bürgerbeteiligungen oder kulturelle und soziale Dienstleistungen,

2.1.5
Aufbau von Online-Angeboten der Verwaltung wie beispielsweise Online-Bürgerbüros oder Plattformen, die Freizeit, Kultur, Sport, Soziales und Verwaltung kombinieren (nur im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR).

2.2 Handlungsfeld ökonomische Aspekte:

2.2.1
neue und flexible Nutzungen und Nutzungskonzepte für den öffentlichen und frei zugänglichen Raum und für Gebäude, wie beispielsweise für Dienstleistungen, Start-Ups, Klimaschutz-Aktivitäten oder kulturelle oder soziale Einrichtungen/Angebote, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz,

2.2.2
Umsetzung neuer Modelle der Arbeitsorganisation wie beispielsweise Co-Working-Spaces durch bauliche Investitionen und Ausstattungen sowie Betrieb,

2.2.3
Unterstützung sozialer, kultureller und ökologischer Gründungsaktivitäten durch bauliche Investitionen und Ausstattungen sowie durch Beratung, Moderation und Mediation,

2.2.4
Stärkung hybrider Formen des Handels lokaler Unternehmen etwa durch lokale digitale Plattformen.

2.3 Handlungsfeld ökologische Aspekte:

2.3.1
Regionalisierung und klimaverträgliche Gestaltung von Produktion, Verarbeitung, Vermarktung und Verwertung,

2.3.2
klimaschonende Mobilität durch Multimodalität, Fuß- und Radverkehr, wie beispielsweise Shared Spaces, bessere und breitere Wege, Abstell- und Parksysteme, Beschilderungssysteme für schnelle und attraktive Routen, intelligente Ampelschaltungen für gute Erreichbarkeiten,

2.3.3
Etablierung CO2-neutraler Nahlogistik zur Überwindung der "letzten Meile" beispielsweise durch Lagerinfrastruktur und Fahrzeuge, gemeinsame CO2-neutrale Lieferdienste im definierten innerstädtischen Bereich,

2.3.4
Reduzierung von Hitzestress und starkregenbedingten Überflutungen, z. B. durch Begrünungen, Flächenentsiegelung oder die ökologische Aufwertung von Gewässern und Auen,

2.3.5
Neuanlage und Aufwertung naturnaher innerstädtischer Grünflächen zur Steigerung der biologischen Vielfalt, für Naturerlebnismöglichkeiten und Lärmschutz,

2.3.6
Verbesserung der Reaktionsfähigkeit auf Umweltkrisen durch Stärkung von vernetzten Katastropheninterventionsmöglichkeiten,

2.3.7
Entwicklung und Erstellung von Konzepten zur Klimaanpassung.

2.4 Die Fördergegenstände 2.1.1 und 2.1.5 gelten nur für das Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR. Alle anderen Fördergegenstände gelten für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR und das Programmgebiet der Regionenkategorie SER.

2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • Vorhaben in Gebietskulissen, die in das Städtebauförderungsprogramm des Landes aufgenommen wurden, soweit die Projekte bereits Bestandteil der anerkannten Ausgaben- und Finanzierungsübersicht der Gesamtmaßnahme sind, oder für sie ein begründeter Antrag auf Ergänzung der Ausgaben- und Finanzierungsübersicht gestellt worden ist und

  • Pflichtaufgaben nach dem NKomVG.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 25. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 682)

Abschnitt 3 RIStErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit und von erfolgreichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Transformationsprozessen in Innenstädten ("Resiliente Innenstädte")
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

3.1 Zuwendungsempfänger sind

3.1.1
für alle Fördergegenstände Kommunen, die einen rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ über die Genehmigung ihrer territorialen Strategie und die Aufnahme in das Programm "Resiliente Innenstädte" erhalten haben (siehe Anlage),

3.1.2
für alle Fördergegenstände außer 2.1.1, 2.1.5, 2.3.5, 2.3.6 und 2.3.7 zudem sonstige juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, und die Vorhaben in unter 3.1.1 genannten Kommunen umsetzen wollen,

3.1.3
für alle Fördergegenstände außer 2.1.1, 2.1.5, 2.3.5, 2.3.6 und 2.3.7 zudem Gesellschaften in mehrheitlich kommunalem Eigentum, die Vorhaben in unter 3.1.1 genannten Kommunen umsetzen wollen sowie

3.1.4
für alle Fördergegenstände außer 2.1.1, 2.1.5, 2.3.5, 2.3.6 und 2.3.7 zudem rechtsfähige Zusammenschlüsse, die Vorhaben in unter 3.1.1 genannten Kommunen umsetzen wollen und die eine Quartiersgemeinschaft nach § 2 Abs. 1 NQG bilden.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 6 AGVO.

Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ist die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. 7. 2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1) - maßgeblich.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 25. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 682)

Abschnitt 4 RIStErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit und von erfolgreichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Transformationsprozessen in Innenstädten ("Resiliente Innenstädte")
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4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Antragsteller nach Nummer 3.1 müssen eine positive Stellungnahme der Steuerungsgruppe der Kommune, in der das Vorhaben durchgeführt werden soll, vorlegen. Der Stellungnahme müssen die in der territorialen Strategie festgelegten Bewertungskriterien zur Prüfung der Förderwürdigkeit zugrunde liegen (siehe Anlage).

4.3 Die für Vorhaben beantragten Mittel müssen im Rahmen des von der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ im Bescheid zugeteilten Budgets liegen (siehe Anlage).

4.4 Für eine Förderung von Vorhaben nach den Nummern 2.3.2 und 2.3.3 müssen verkehrsträgerübergreifende Mobilitätskonzepte vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 25. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 682)