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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 BienZFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht abweichende Regelungen getroffen worden sind.

Die Nummern 1.4, 1.5, 6.1, 6.6 und 6.7 ANBest-P finden keine Anwendung. Nummer 6.9 ANBest-P findet mit der Abweichung Anwendung, dass die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre ab dem auf die Schlusszahlung folgenden Jahr beträgt.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK. Für Kontrollmaßnahmen sind die LWK sowie die darüber hinaus durch das Land Niedersachsen Beauftragten zuständig. Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 der Richtlinie erfolgt die Auszahlung und Verbuchung der Zuwendung durch die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen/Hamburg für den EGFL und ELER (EU-Zahlstelle). Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 der Richtlinie erfolgt die Auszahlung und Verbuchung durch die LWK.

7.3 Zuwendungen werden jährlich bei der LWK beantragt. Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist rechtzeitig vor Beginn der einzelnen Maßnahme vorzulegen.

7.4 Der Verwendungsnachweis muss bis zum jeweils festgesetzten Termin bei der LWK vorliegen. Die Antragstellung erfolgt bei den Maßnahmen nach Nummer

  • 2.1.1.1 durch den Kreisimkerverein/-verband,

  • 2.1.1.2 durch die durchführende Imkerorganisation,

  • 2.1.2 durch die für die Imkerinnen und Imker zuständige oder veranstaltende Imkerorganisation,

  • 2.1.3 und 2.1.4 durch die zuständige Imkerorganisation,

  • 2.2.1 zusammengefasst für die Imkerinnen und Imker durch den zuständigen Landesverband,

  • 2.2.2 durch die durchführende Imkerorganisation.

Die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben für die einzelnen Maßnahmen muss anhand geeigneter Belege (z. B. Rechnungen, Teilnehmerlisten und/oder Empfangsbestätigungen) nachgewiesen werden. Mit dem Antrag wird im Falle der Weiterleitung durch den Erstempfänger das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bestätigt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Bescheiderteilung durch die Bewilligungsbehörde.

7.5 Die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfolgt

7.5.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zum Ende des jeweiligen EU-Haushaltsjahres auf der Grundlage der in der Zeit vom 1. August des Vorjahres bis zum 31. Juli des laufenden Jahres nachgewiesenen Ausgaben und

7.5.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis zum 15. Dezember jeden Jahres.

7.6 Die Zuwendungsempfänger werden bei einer Weiterleitung der Zuwendung ermächtigt, die Zuwendung auf der Grundlage der geprüften und anerkannten Nachweise an die förderungsfähigen Imkerinnen und Imker auszuzahlen. Dabei sind die Prüfungsrechte der Bewilligungs- und Rechnungsprüfungsbehörden nach Nummer 7.8 ausdrücklich auszubedingen.

7.7 Die EU-Zahlstelle stellt die Auszahlung des Zuwendungsbetrages für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zum Ende des jeweiligen EU-Haushaltsjahres sicher. Für die Maßnahmen nach Nummer 2.2 stellt die LWK die Auszahlung bis zum Ende des Haushaltsjahres des Landes Niedersachsen sicher.

7.8 Der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, dem jeweiligen Landesrechnungshof und deren Beauftragten sowie den Finanz-, Fach-, Aufsichts- und Kontrollbehörden der Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg sowie der LWK und deren Beauftragten sind Prüfungsrechte vorzubehalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 531)