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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BienZFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

1.1 Die Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter finanzieller Beteiligung der EU auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse nach Nummer 2.1.

Niedersachsen und Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO außerdem Zuwendungen zur Förderung der Bienenzucht und -haltung nach Nummer 2.2.

Ziel der Richtlinie ist die Sicherstellung einer flächendeckenden Bienenhaltung in Niedersachsen, Bremen und Hamburg, da die Honigbiene ein unverzichtbares Bindeglied im Ökosystem der Kulturlandschaft darstellt. Durch Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bienenvölker sowie zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse wird die Bienenzucht und -haltung gefördert.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 531)