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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BienZFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

4.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1.2 und 2.2.2

Die Prüfvölker müssen zu einem Zuchtprogramm gehören, das

  • vom Deutschen Imkerbund e. V. anerkannt ist oder

  • positiv vom LAVES - Institut für Bienenkunde Celle - beurteilt wird.

4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1

Die Imkerin oder der Imker muss die Teilnahme an einem bienenkundlichen Grundkurs innerhalb eines Jahres ab Antragstellung nachweisen und die Bienenhaltung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren betreiben. Die Förderung ist für mindestens zwei bis maximal neun Völker möglich.

4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3

Die Honiganalysen müssen einer der Nummern 1 bis 5 des Leistungsverzeichnisses des LAVES - Institut für Bienenkunde Celle - entsprechen, welches z. B. auf der Internetseite des Institutes unter www.bieneninstitut.de zur Verfügung gestellt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 531)