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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BienZFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlagen sind:

5.2.1
für Nummer 2.1.1.1 bis zu 2 EUR je zu behandelndes Bienenvolk;

5.2.2
für Nummer 2.1.1.2

  1. a)

    bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände bis zu 85 EUR je Leistungsprüfungsvolk,

  2. b)

    bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchterinnen oder Züchter bis zu 50 EUR je Leistungsprüfungsvolk;

5.2.3
für Nummer 2.1.2

  1. a)

    Veranstaltungsausgaben der Imkerorganisation für Raummiete, Reisekosten für Referentinnen und Referenten nach Maßgabe der niedersächsischen Bestimmungen zum Reisekostenrecht sowie Honorar bei einer Teilnehmerzahl von mindestens 10 und maximal 60 Personen bis zu 5 EUR je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Veranstaltungsstunde,

  2. b)

    Ausgaben für Beratungsunterlagen und Beratungshilfsmittel der Imkerorganisationen

    • bis zu 50 % der nachgewiesenen Ausgaben bei einer Bagatellgrenze von 50 EUR je (Gesamt-)Antrag. Die Förderung beträgt höchstens 250 EUR je Einzelobjekt, für die Einrichtung und Unterhaltung von Lehrbienenständen bis zu 1 000 EUR. Grundsätzlich wird nur ein Lehrbienenstand pro Landkreis gefördert, bei flächenmäßig großen Landkreisen ggf. einer pro Altkreis;

    • unter den Voraussetzungen der VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO kann innerhalb der Obergrenzen des ersten Spiegelstrichs eine Vollfinanzierung gewährt werden.

5.2.4
für Nummer 2.1.3 bei Untersuchungen

a)auf physikalisch-chemische Merkmale bis zu20 EUR,
b)zur botanischen Herkunftsbestimmung bis zu45 EUR,
c)in Kombination der Buchstaben a und b bis zu55 EUR,
d)auf Krankheitskeime bis zu15 EUR;

5.2.5
für Nummer 2.1.4

bis zu 50 EUR je Untersuchung;

5.2.6
für Nummer 2.2.1

bis zu 50 EUR je erworbenes Bienenvolk;

5.2.7
für Nummer 2.2.2

bis zu 25 EUR je Leistungsprüfungsvolk bei Prüfung auf Prüfständen der Imkerverbände oder bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 531)