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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 BienZFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung
Redaktionelle Abkürzung
BienZFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

6.1 Kontrollen von Maßnahmen nach Nummer 2.1

6.1.1
Die Verwaltungskontrolle und die Kontrolle vor Ort sind im Rahmen der für den EGFL gültigen Vorschriften in der Weise durchzuführen, dass festgestellt werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt sind.

6.1.2
Die Verwaltungskontrolle ist für alle Maßnahmen und Verpflichtungen anhand der maßgeblichen Unterlagen durchzuführen. Daneben sind jährlich Kontrollen vor Ort durchzuführen. In die Stichprobe sind mindestens 5 % der Antragsteller einzubeziehen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind aktenkundig zu machen.

6.1.3
Über die Nummern 6.1.1 und 6.1.2 hinausgehende Prüfungen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

6.2 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Offensichtliche Irrtümer des Antragstellers können nach den Maßgaben des § 13 Abs. 3 i. V. m. § 3 NEFG berichtigt und angepasst werden.

6.3 Sanktionen für Maßnahmen nach Nummer 2.1

Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, für die der Zuwendungsempfänger verantwortlich ist, zahlt er neben der gemäß Artikel 59 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/201 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. 6. 2022 (ABl. EU Nr. L 216 S. 1), geforderten Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, einschließlich Zinsen, einen Betrag, der der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag entspricht, auf den er Anspruch hat.

Die für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 darüber hinaus geltenden landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 531)