Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 BodezeFöRL - 7. Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs
Redaktionelle Abkürzung
BodezeFöRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000028

7.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu § 44 LHO, soweit in diesen Richtlinien keine Ausnahmen zugelassen worden sind.

7.2
Der Bodenzwischenerwerb wird in einem behördlich geleiteten Siedlungsverfahren unter Mitwirkung der NLG als gemeinnützigem Siedlungsunternehmen i. S. des Reichssiedlungsgesetzes durchgeführt (vgl. Verordnung zur Bestimmung des Siedlungsbegriffs nach dem Reichssiedlungsgesetz im Zusammenhang mit Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung vom 18.12.1973, Nds. GVBl. S. 588).

7.3
Mit dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens legt das Siedlungsunternehmen der zuständigen Siedlungsbehörde den vorläufigen Finanzierungsplan und Unterlagen vor, aus denen Lage, Bodenbeschaffenheit und alle sonstigen für die Beurteilung des Grundstücksankaufs erforderlichen Merkmale hervorgehen. Dem Antrag ist ferner eine Kreditbereitschaftserklärung über das vom Siedlungsunternehmen aufzunehmende Kapitalmarktdarlehen beizufügen. Es genügt der Nachweis eines Globalkredites für das jeweilige Landbeschaffungsprogramm. Mit Zustimmung der oberen Siedlungsbehörde kann die Kreditbereitschaftserklärung bis zum 10. Dezember des Jahres der Antragstellung nachgereicht werden.

7.4
Das Amt für Agrarstruktur (AfA) prüft den Antrag und leitet ihn mit seiner Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung als obere Siedlungsbehörde. Diese entscheidet im Rahmen des verfügbaren Bewilligungsvolumens durch Bescheid. Abdruck des Zuwendungsbescheides erhalten das AfA und die Landestreuhandstelle für Agrarförderung.

7.5
Für die Bearbeitung und Verwaltung der Zuschüsse wird bei der Auszahlung jeweils eine Gebühr von 5 v. H. des gezahlten Zinszuschußbetrages einbehalten.

7.6
Kann ein mit Zinszuschüssen erworbenes Grundstück nicht für Zwecke nach Nrn. 2.1 und 2.2 verwertet werden, hat der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde, das AfA und die Landestreuhandstelle für Agrarförderung unverzüglich zu informieren, damit die Bewilligungsbehörde das nach der Vorl. VV Nr. 8 zu § 44 LHO Erforderliche veranlassen kann. Dazu gehört während der Laufzeit der Zinsverbilligung auch die Einstellung der Förderung.

Die Landestreuhandstelle für Agrarförderung ist unabhängig davon auch über jede dem Förderungszweck entsprechende Veräußerung geförderter Grundstücke zu unterrichten.

7.7
Die Landestreuhandstelle für Agrarförderung berichtet der obersten Siedlungsbehörde (ML) zum 1. März jeden Jahres - gegliedert nach oberen Siedlungsbehörden - über die im abgelaufenen Haushaltsjahr bewilligten, ausgezahlten und verwendeten Zinszuschüsse.