2.1
Gefördert wird der vorsorgliche Ankauf von Grundstücken durch Siedlungsunternehmen (Bodenzwischenerwerb), wenn er
der Anliegersiedlung,
der Durchführung von sonstigen öffentlich geförderten Vorhaben der ländlichen Siedlung nach dem Reichssiedlungsgesetz,
der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen nach dem Bundesvertriebenengesetz - Titel Landwirtschaft - oder -
anderen Maßnahmen zur Strukturverbesserung dient.
2.2
Andere Maßnahmen zur Strukturverbesserung sind alle sonstigen flächenbeanspruchenden, nach dem GemAgrG förderbaren Maßnahmen, insbesondere
Maßnahmen der Flurneuordnung und Dorfentwicklung,
raumwirksame wasserwirtschaftliche Maßnahmen,
die Aussiedlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
sonstige Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur agrarisch bestimmter Räume sowie
sonstige Maßnahmen, soweit sie für die gesamte Land- und Forstwirtschaft eines Gebietes unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe bedeutsam sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1d GemAgrG).
2.3
Im Rahmen der Förderung soll verstärkt dazu beigetragen werden, eine mit ökologisch wertvollen Landschaftselementen vielfältig ausgestaltete Landschaft zu erhalten und zu schaffen (vgl. RdErl. vom 25.9.1987, Nds. MBl. S. 958 - GültL 62/518).