BodezeFöRL,NI - Bodenzwischenerwerbs-FörderRL

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs
Redaktionelle Abkürzung
BodezeFöRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000028

RdErl. d. ML v. 21.5.1990 - 302-61049/1-1/89 -

Vom 21. Mai 1990 (Nds. MBl. S. 689)

- GültL 62/527 -

- VORIS 78340 00 00 00 028 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 27.6.1974 (Nds. MBl. S. 1306)
  2. b)
    RdErl. v. 26.7.1978 (Nds. MBl. S. 1533)
  3. c)
    RdErl. v. 20.11.1981 (Nds. MBl. S. 1356)
    - GültL 62/445, 471, 488 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)8

Abschnitt 1 BodezeFöRL - 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs
Redaktionelle Abkürzung
BodezeFöRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000028

Auf Grund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" i. d. F. vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1055) - im folgenden: GemAgrG - werden nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) zu § 44 LHO Zuwendungen für den Bodenzwischenerwerb durch Siedlungsunternehmen gewährt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Abschnitt 2 BodezeFöRL - 2. Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000028

2.1
Gefördert wird der vorsorgliche Ankauf von Grundstücken durch Siedlungsunternehmen (Bodenzwischenerwerb), wenn er

  • der Anliegersiedlung,

  • der Durchführung von sonstigen öffentlich geförderten Vorhaben der ländlichen Siedlung nach dem Reichssiedlungsgesetz,

  • der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen nach dem Bundesvertriebenengesetz - Titel Landwirtschaft - oder -

  • anderen Maßnahmen zur Strukturverbesserung dient.

2.2
Andere Maßnahmen zur Strukturverbesserung sind alle sonstigen flächenbeanspruchenden, nach dem GemAgrG förderbaren Maßnahmen, insbesondere

  • Maßnahmen der Flurneuordnung und Dorfentwicklung,

  • raumwirksame wasserwirtschaftliche Maßnahmen,

  • die Aussiedlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,

  • sonstige Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur agrarisch bestimmter Räume sowie

  • sonstige Maßnahmen, soweit sie für die gesamte Land- und Forstwirtschaft eines Gebietes unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe bedeutsam sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1d GemAgrG).

2.3
Im Rahmen der Förderung soll verstärkt dazu beigetragen werden, eine mit ökologisch wertvollen Landschaftselementen vielfältig ausgestaltete Landschaft zu erhalten und zu schaffen (vgl. RdErl. vom 25.9.1987, Nds. MBl. S. 958 - GültL 62/518).

Abschnitt 3 BodezeFöRL - 3. Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs
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78340000000028

Zuwendungsempfänger ist die Niedersächsische Landgesellschaft mbH Hannover (NLG) als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen i. S. des Reichssiedlungsgesetzes.

Abschnitt 4 BodezeFöRL - 4. Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000028

Die Förderung setzt voraus, daß

  • der Bodenzwischenerwerb im Rahmen der jährlichen Landbeschaffungsprogramme mit Zustimmung der Siedlungsbehörde erfolgt,

  • der Grundstückskaufpreis von der zuständigen Siedlungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit als angemessen anerkannt worden ist und den Verkehrswert nicht übersteigt (vgl. Wertermittlungsverordnung vom 6.12.1988, BGBl. I S. 2209),

  • mindestens 10 v. H. der Ankaufskosten (einschl. Nebenkosten) aus Eigenmitteln des Siedlungsunternehmens aufgebracht werden,

  • beim Ankauf konkrete Verwertungsmöglichkeiten zur Strukturverbesserung i. S. von Nr. 2 für die erworbenen Grundstücke bestehen.