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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BodezeFöRL - 2. Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs
Redaktionelle Abkürzung
BodezeFöRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000028

2.1
Gefördert wird der vorsorgliche Ankauf von Grundstücken durch Siedlungsunternehmen (Bodenzwischenerwerb), wenn er

  • der Anliegersiedlung,

  • der Durchführung von sonstigen öffentlich geförderten Vorhaben der ländlichen Siedlung nach dem Reichssiedlungsgesetz,

  • der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen nach dem Bundesvertriebenengesetz - Titel Landwirtschaft - oder -

  • anderen Maßnahmen zur Strukturverbesserung dient.

2.2
Andere Maßnahmen zur Strukturverbesserung sind alle sonstigen flächenbeanspruchenden, nach dem GemAgrG förderbaren Maßnahmen, insbesondere

  • Maßnahmen der Flurneuordnung und Dorfentwicklung,

  • raumwirksame wasserwirtschaftliche Maßnahmen,

  • die Aussiedlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,

  • sonstige Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur agrarisch bestimmter Räume sowie

  • sonstige Maßnahmen, soweit sie für die gesamte Land- und Forstwirtschaft eines Gebietes unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe bedeutsam sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1d GemAgrG).

2.3
Im Rahmen der Förderung soll verstärkt dazu beigetragen werden, eine mit ökologisch wertvollen Landschaftselementen vielfältig ausgestaltete Landschaft zu erhalten und zu schaffen (vgl. RdErl. vom 25.9.1987, Nds. MBl. S. 958 - GültL 62/518).