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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BodezeFöRL - 4. Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs
Redaktionelle Abkürzung
BodezeFöRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000028

Die Förderung setzt voraus, daß

  • der Bodenzwischenerwerb im Rahmen der jährlichen Landbeschaffungsprogramme mit Zustimmung der Siedlungsbehörde erfolgt,

  • der Grundstückskaufpreis von der zuständigen Siedlungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit als angemessen anerkannt worden ist und den Verkehrswert nicht übersteigt (vgl. Wertermittlungsverordnung vom 6.12.1988, BGBl. I S. 2209),

  • mindestens 10 v. H. der Ankaufskosten (einschl. Nebenkosten) aus Eigenmitteln des Siedlungsunternehmens aufgebracht werden,

  • beim Ankauf konkrete Verwertungsmöglichkeiten zur Strukturverbesserung i. S. von Nr. 2 für die erworbenen Grundstücke bestehen.