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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 BodezeFöRL - 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Bodenzwischenerwerbs
Redaktionelle Abkürzung
BodezeFöRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340000000028

Für die Zuwendungen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen:

6.1
Der Abschluß eines Grundstückskaufvertrages vor Einleitung des Siedlungsverfahrens gilt nicht als vorzeitiger Vorhabenbeginn i. S. von Vorl. VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Bewilligung des Zinszuschusses abhängig gemacht wird.

6.2
Die Zuwendungen werden auf Anforderung des darlehensverwaltenden Kreditinstituts an dieses ausgezahlt. Im übrigen gelten für die Auszahlung der Zinszuschüsse die Bankbedingungen der Landestreuhandstelle für Agrarförderung in der jeweils gültigen Fassung.

6.3
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde und der Landestreuhandstelle für Agrarförderung gegenüber zu erklären, daß das Kapitalmarktdarlehen entsprechend der Kreditbereitschaftserklärung des Darlehensgebers für den Grundstückskauf verwendet worden ist (Verwendungsnachweis). Der vom Siedlungsunternehmen aufzustellende endgültige Finanzierungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Siedlungsbehörde. Die Verpflichtung des Siedlungsunternehmens, alle Siedlungsverfahren gegenüber der zuständigen Siedlungsbehörde abzurechnen, bleibt davon unberührt.

6.4
Bei der Verwertung der geförderten Grundstücke entstehende Überschüsse oder Verluste können nach Nr. 5 der Dienstanweisung für die NLG vom 26.3.1981 (n. v. - GültL 62/487) ausgeglichen werden.