§ 33 Nds. SOG - Aufzeichnung von Telekommunikationsverbindungsdaten mit Einwilligung der Anschlussinhaberin oder des Anschlussinhabers
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Die Polizei kann in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwehren, mit Einwilligung der Anschlussinhaberin oder des Anschlussinhabers Telekommunikationsverbindungsdaten im Sinne des § 100g Abs. 3 der Strafprozessordnung aufzeichnen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Aufzeichnung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 5Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.
(2) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Aufzeichnung der Telekommunikationsverbindungsdaten zu ermöglichen.