§ 33 NGefAG - Aufzeichnung von Fernmeldedaten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Die Polizei kann in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwehren, mit Einwilligung der Anschlußinhaberin oder des Anschlußinhabers aufzeichnen, zu welcher Zeit und zwischen welchen Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat. 2Die Aufzeichnung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 3Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 4Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, haben der Polizei die Aufzeichnung von Fernmeldedaten nach Absatz 1 zu ermöglichen.