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§ 33 NGefAG - Aufzeichnung von Fernmeldedaten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwehren, mit Einwilligung der Anschlußinhaberin oder des Anschlußinhabers aufzeichnen, zu welcher Zeit und zwischen welchen Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat. 2Die Aufzeichnung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 3Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 4Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.

(2) Die Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, haben der Polizei die Aufzeichnung von Fernmeldedaten nach Absatz 1 zu ermöglichen.