§ 33 NGefAG - Aufzeichnung von Fernmeldedaten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Die Polizei kann in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwehren, mit Einwilligung des Anschlußinhabers aufzeichnen, zu welcher Zeit und zwischen welchen Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat.
(2) Die Aufzeichnung bedarf der richterlichen Anordnung. § 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Anordnung muß den Anschluß bezeichnen, an dem die Aufzeichnung durchgeführt werden soll, sowie die Dauer der Maßnahme bestimmen. Eine Anordnung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Fernmeldeverkehr über eine amtliche Notrufleitung erfolgt.
(3) Die Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, haben der Polizei die Aufzeichnung von Fernmeldedaten nach Absatz 1 zu ermöglichen.