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Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

Vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. S. 86 - VORIS 28300 -)

Aufgrund

des § 3 Abs. 1 und des § 10 Abs. 7 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), und

des § 3 Abs. 2 NBodSchG

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Sachverständige
Anerkennung von Sachverständigen1
Anerkennungsvoraussetzungen2
Pflichten anerkannter Sachverständiger3
Anerkennungsverfahren4
Befristung der Anerkennung5
Vereinfachtes Verfahren6
Verzeichnis der Sachverständigen, öffentliche Bekanntgabe7
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung8
Zuständige Stelle9
Zweiter Teil
Untersuchungsstellen
Anerkennung von Untersuchungsstellen10
Anerkennungsverfahren11
Überprüfung der Anerkennung, Widerruf12
Bekanntgabe der Anerkennung13
Dritter Teil
Schlussvorschrift
In-Kraft-Treten14
Anlagen
Anforderungen an die Sachkunde und die gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
(zu § 2 Abs. 2)
Anlage 1
Untersuchungsbereiche von Untersuchungsstellen
(zu § 10 Abs. 1)
Anlage 2