Abschnitt 2 TFRL-Erl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- TFRL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
2.1 Gegenstände der Förderung sind
2.1.1
Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung überregional bedeutsamer touristischer Infrastrukturen,
2.1.2
Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung touristischer Infrastrukturen mit Bezug zu der jeweils anerkannten Artbezeichnung in den in der Anlage 1 beschriebenen staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten, sofern die Infrastruktur diskriminierungsfrei öffentlich zugänglich ist,
2.1.3
Schaffung barrierefreier touristischer Angebote, sofern die Maßnahmen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,
2.1.4
Schaffung digitaler Angebote in öffentlich zugänglichen touristischen Einrichtungen, sofern eine Förderung nicht auf Grundlage anderer Förderrichtlinien des MW in Betracht kommt,
2.1.5
Schaffung nachhaltiger und klimaverträglicher touristischer Angebote, sofern eine Förderung nicht auf Grundlage anderer Förderrichtlinien des MW in Betracht kommt und
2.1.6
nur im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR:
Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung von Infrastrukturen, die der Art nach für eine Nutzung durch Touristen geeignet und dazu bestimmt sind, und die in der Summe überwiegend touristisch sowie durch sonstige Personen genutzt werden, die ihren Wohnsitz nicht in Niedersachsen haben.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)