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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 TFRL-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
TFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Sofern die Zuwendung nach Nummer 5.2 als "Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf" gewährt wird, sind die ergänzenden/abweichenden Regelungen in Anlage 3 zu beachten.

6.3 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns oder mit der Mitteilung, ab wann mit dem Vorhaben förderunschädlich begonnen werden darf, werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.4 Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid insbesondere zu verpflichten, neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten. Sofern die Bewilligungsstelle Hinweise erhält, dass der Zuwendungsempfänger dem nicht nachkommt, ist diesen Hinweisen nachzugehen.

6.6 Im Zuwendungsbescheid sind etwaige Kommunikationspflichten zu regeln.

6.7 Bei der Förderung von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt für Infrastrukturprojekte grundsätzlich 15 Jahre, für sonstige Projekte grundsätzlich mindestens 5 Jahre. Die Vorgaben des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind zu beachten. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Grundstücken, Gebäuden und Gegenständen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 i. V. m. den VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und den VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)