TFRL-Erl,NI - Tourismusförderrichtlinie-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen
(Tourismusförderrichtlinie)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
TFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Erl. d. MW v. 6. 7. 2022 - 23-32330/0200 -

Vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 25. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 201)

- VORIS 77000 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 10. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 754), zuletzt geändert durch Erl. v. 16. 9. 2020 (Nds. MBl. S. 1067)
    - VORIS 77000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage 1
Bewertung von Förderanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)Anlage 2
Kriterien zur Bewertung der Qualitätsverbesserung des touristischen AngebotsAnhang
Ergänzende/abweichende Regelungen für die Gewährung der Zuwendung als "Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf" (Nummer 5.2)Anlage 3

Abschnitt 1 TFRL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
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TFRL-Erl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Förderung touristischer Maßnahmen. Ziel ist die Förderung touristischer Projekte, die zur Steigerung der Attraktivität einer touristischen Region und somit auch der Gästezahlen und der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU beitragen. Touristische Infrastrukturen für einen nachhaltigen Qualitätstourismus sollen vorrangig aufgewertet und dort, wo sinnvoll und fachlich geboten, neu geschaffen werden. Insgesamt soll die Entwicklung des Tourismus - einer der Leitmärkte der niedersächsischen Wirtschaft - unterstützt werden.

1.2 Soweit EFRE-Mittel zum Einsatz kommen, erfolgt die Gewährung der Zuwendung gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231, S. 159),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -

in den jeweils geltenden Fassungen.

Soweit GRW-Mittel zum Einsatz kommen, finden außerdem die Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens, Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 17. 12. 2021 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BAnz AT 10.02.2022 B3) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Zu beachten sind darüber hinaus die Regelungen der

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - im Folgenden: AGVO - und

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Abschnitt 2 TFRL-Erl - Gegenstand der Förderung

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Gliederungs-Nr.
77000

2.1 Gegenstände der Förderung sind

2.1.1
Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung überregional bedeutsamer touristischer Infrastrukturen,

2.1.2
Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung touristischer Infrastrukturen mit Bezug zu der jeweils anerkannten Artbezeichnung in den in der Anlage 1 beschriebenen staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten, sofern die Infrastruktur diskriminierungsfrei öffentlich zugänglich ist,

2.1.3
Schaffung barrierefreier touristischer Angebote, sofern die Maßnahmen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,

2.1.4
Schaffung digitaler Angebote in öffentlich zugänglichen touristischen Einrichtungen, sofern eine Förderung nicht auf Grundlage anderer Förderrichtlinien des MW in Betracht kommt,

2.1.5
Schaffung nachhaltiger und klimaverträglicher touristischer Angebote, sofern eine Förderung nicht auf Grundlage anderer Förderrichtlinien des MW in Betracht kommt und

2.1.6
nur im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR:

Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung von Infrastrukturen, die der Art nach für eine Nutzung durch Touristen geeignet und dazu bestimmt sind, und die in der Summe überwiegend touristisch sowie durch sonstige Personen genutzt werden, die ihren Wohnsitz nicht in Niedersachsen haben.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Abschnitt 3 TFRL-Erl - Zuwendungsempfänger

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77000

3.1 Zuwendungsempfänger sind vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z. B. gemeinnützige GmbH, Stiftungen, eingetragene Vereine), können kommunalen Trägern gleichgestellt werden. Zuwendungsempfänger können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder deren Gesellschaftsverhältnisse die vorrangige Berücksichtigung öffentlicher Interessen gewährleisten.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden. Dies gilt auch, sofern sonstige noch offene Rückforderungsansprüche aus Zuwendungen des Landes bestehen.

3.3 Soweit eine Zuwendung auf Grundlage der AGVO erfolgt, sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)

Abschnitt 4 TFRL-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
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77000

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Die Förderung ist auf Gebiete zu konzentrieren, in denen der Tourismus einen wesentlichen Beitrag zu deren Entwicklung leistet und für die ein regionales touristisches Konzept vorliegt.

Ein regionales touristisches Konzept muss für ein unter touristischen Gesichtspunkten sinnvoll abgegrenztes Gebiet gelten und von einer regionalen touristischen Vermarktungsorganisation oder einem oder mehreren für die touristischen Belange verantwortlichen Träger der öffentlichen Verwaltung erarbeitet oder in Auftrag gegeben worden sein. Es muss zwingend Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Gebiet, für das das Konzept gilt, sowie die Gründe für die gewählte räumliche Abgrenzung,

  • Bedeutung des Tourismus für die Entwicklung der Region - auch im Vergleich zu anderen in der Region bedeutenden Branchen - unter Berücksichtigung der vom Tourismus abhängigen Arbeitsplätze und der in der Region ansässigen KMU, die vom Tourismus profitieren (siehe auch Nummer 4.3),

  • Zahl der Übernachtungen je Jahr nach amtlicher Statistik sowie das Verhältnis zwischen Einwohnerzahl und Übernachtungen je Jahr nach amtlicher Statistik (Tourismusintensität) jeweils für die fünf verfügbaren vorangegangenen Jahre,

  • Beschreibung der touristischen Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten der Region, auch im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU,

  • Beschreibung der Zielgruppe oder Zielgruppen, auf die die touristische Strategie der Region ausgerichtet ist,

  • Darstellung der regionsinternen Wahrnehmung oder Koordinierung der touristischen Aufgaben (z. B. Entscheidungsträger, Kooperationen innerhalb der Region).

4.3 Die Förderung eines Projekts ist nur zulässig, wenn sich aus dem regionalen touristischen Konzept ableiten lässt und im Antrag nachvollziehbar dargelegt wird, welchen Beitrag das Vorhaben zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU leistet. Im Antrag muss auch dargelegt werden, wie sich das Projekt in das regionale touristische Konzept einfügt und wie es sich aus dem Strategischen Handlungsrahmen für die Tourismuspolitik auf Landesebene des MW ableiten lässt.

4.4 Es werden nur solche Infrastrukturen und Angebote gefördert, die zu mehr als 50 % touristisch genutzt werden. Bei Vorhaben nach der Nummer 2.1.6 gilt abweichend, dass diese in der Summe überwiegend touristisch sowie durch sonstige Personen genutzt werden, die ihren Wohnsitz nicht in Niedersachsen haben. Bei Neuerrichtungen und bei neuen Angeboten muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine entsprechende Nutzung erwartet wird.

4.5 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben der Anpassung der Angebote oder Geschäftsmodelle an die sich wandelnden Kundenanforderungen dient oder dass neue Materialien oder innovative Prozesse zur Anwendung kommen.

4.6 Bei Vorhaben nach der Nummer 2.1.3 müssen sich die Antragsteller verpflichten, mit der Maßnahme nach Fertigstellung am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" 1) teilzunehmen. Es muss ein Nachweis der vollständigen Barrierefreiheit (Stufe 2) für mindestens eine Gästegruppe sowie der teilweisen Barrierefreiheit (Stufe 1) für mindestens eine andere Gästegruppe erbracht werden. Dieser Nachweis (Vorlage des Zertifikats) ist möglichst mit Einreichung des Verwendungsnachweises, spätestens jedoch zwölf Monate nach Fertigstellung der Maßnahme, bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. Sollte sich eine Maßnahme für die Teilnahme an dem Kennzeichnungssystem nicht eignen, wäre dies im Rahmen der Antragstellung oder -prüfung durch eine Bescheinigung durch die TourismusMarketing Niedersachsen GmbH als die in Niedersachsen zertifizierende Stelle nachzuweisen. In einem solchen Fall bleibt es der Bewilligungsstelle vorbehalten, eine Bewertung der Barrierefreiheit durch eine von der Bewilligungsstelle zu bestimmende dritte Stelle einzuholen oder zu fordern.

4.7 Vorhaben nach der Nummer 2.1.5 können nur gefördert werden, wenn den Touristinnen und Touristen damit Möglichkeiten geschaffen werden, die Aktivitäten während ihres Aufenthalts bewusst nachhaltig und/oder klimaverträglich zu gestalten. Bei der Vermarktung des Angebots muss die Nachhaltigkeit und/oder Klimaverträglichkeit herausgestellt werden. Die Vorhaben müssen zudem im Scoring (Anlage 2) beim Qualitätskriterium "Ökologische Nachhaltigkeit (Nachhaltige Entwicklung)" mindestens neun Punkte erreichen.

4.8 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.9 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit Ausführungen zu folgenden Qualitätskriterien erforderlich:

4.9.1
Das Projekt wirkt positiv auf die Beschäftigungssituation sowie die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU und ist ökonomisch nachhaltig.

4.9.2
Das Projekt ist innovativ.

4.9.3
Das Projekt trägt zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU bei.

4.9.4
Das Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS).

4.9.5
Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus.

4.9.6
Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa.

4.9.7
Das Projekt erfüllt das Zusatzkriterium "Modellhaftigkeit". Es leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie.

4.9.8
Das Projekt leistet einen Beitrag zu den Querschnittszielen

  • Ökologische Nachhaltigkeit (Nachhaltige Entwicklung),

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • Gleichstellung von Frauen und Männern,

  • Gute Arbeit.

Nähere Einzelheiten sowie die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage 2 zu diesem Erl. ersichtlich.

Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter www.reisen-fuer-alle.de.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)