4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Die Förderung ist auf Gebiete zu konzentrieren, in denen der Tourismus einen wesentlichen Beitrag zu deren Entwicklung leistet und für die ein regionales touristisches Konzept vorliegt.
Ein regionales touristisches Konzept muss für ein unter touristischen Gesichtspunkten sinnvoll abgegrenztes Gebiet gelten und von einer regionalen touristischen Vermarktungsorganisation oder einem oder mehreren für die touristischen Belange verantwortlichen Träger der öffentlichen Verwaltung erarbeitet oder in Auftrag gegeben worden sein. Es muss zwingend Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
Gebiet, für das das Konzept gilt, sowie die Gründe für die gewählte räumliche Abgrenzung,
Bedeutung des Tourismus für die Entwicklung der Region - auch im Vergleich zu anderen in der Region bedeutenden Branchen - unter Berücksichtigung der vom Tourismus abhängigen Arbeitsplätze und der in der Region ansässigen KMU, die vom Tourismus profitieren (siehe auch Nummer 4.3),
Zahl der Übernachtungen je Jahr nach amtlicher Statistik sowie das Verhältnis zwischen Einwohnerzahl und Übernachtungen je Jahr nach amtlicher Statistik (Tourismusintensität) jeweils für die fünf verfügbaren vorangegangenen Jahre,
Beschreibung der touristischen Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten der Region, auch im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU,
Beschreibung der Zielgruppe oder Zielgruppen, auf die die touristische Strategie der
Region ausgerichtet ist,
Darstellung der regionsinternen Wahrnehmung oder Koordinierung der touristischen Aufgaben (z. B. Entscheidungsträger, Kooperationen innerhalb der Region).
4.3 Die Förderung eines Projekts ist nur zulässig, wenn sich aus dem regionalen touristischen Konzept ableiten lässt und im Antrag nachvollziehbar dargelegt wird, welchen Beitrag das Vorhaben zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU leistet. Im Antrag muss auch dargelegt werden, wie sich das Projekt in das regionale touristische Konzept einfügt und wie es sich aus dem Strategischen Handlungsrahmen für die Tourismuspolitik auf Landesebene des MW ableiten lässt.
4.4 Es werden nur solche Infrastrukturen und Angebote gefördert, die zu mehr als 50 % touristisch genutzt werden. Bei Vorhaben nach der Nummer 2.1.6 gilt abweichend, dass diese in der Summe überwiegend touristisch sowie durch sonstige Personen genutzt werden, die ihren Wohnsitz nicht in Niedersachsen haben. Bei Neuerrichtungen und bei neuen Angeboten muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine entsprechende Nutzung erwartet wird.
4.5 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben der Anpassung der Angebote oder Geschäftsmodelle an die sich wandelnden Kundenanforderungen dient oder dass neue Materialien oder innovative Prozesse zur Anwendung kommen.
4.6 Bei Vorhaben nach der Nummer 2.1.3 müssen sich die Antragsteller verpflichten, mit der Maßnahme nach Fertigstellung am bundesweiten Kennzeichnungssystem "Reisen für Alle" teilzunehmen. Es muss ein Nachweis der vollständigen Barrierefreiheit (Stufe 2) für mindestens eine Gästegruppe sowie der teilweisen Barrierefreiheit (Stufe 1) für mindestens eine andere Gästegruppe erbracht werden. Dieser Nachweis (Vorlage des Zertifikats) ist möglichst mit Einreichung des Verwendungsnachweises, spätestens jedoch zwölf Monate nach Fertigstellung der Maßnahme, bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. Sollte sich eine Maßnahme für die Teilnahme an dem Kennzeichnungssystem nicht eignen, wäre dies im Rahmen der Antragstellung oder -prüfung durch eine Bescheinigung durch die TourismusMarketing Niedersachsen GmbH als die in Niedersachsen zertifizierende Stelle nachzuweisen. In einem solchen Fall bleibt es der Bewilligungsstelle vorbehalten, eine Bewertung der Barrierefreiheit durch eine von der Bewilligungsstelle zu bestimmende dritte Stelle einzuholen oder zu fordern.
4.7 Vorhaben nach der Nummer 2.1.5 können nur gefördert werden, wenn den Touristinnen und Touristen damit Möglichkeiten geschaffen werden, die Aktivitäten während ihres Aufenthalts bewusst nachhaltig und/oder klimaverträglich zu gestalten. Bei der Vermarktung des Angebots muss die Nachhaltigkeit und/oder Klimaverträglichkeit herausgestellt werden. Die Vorhaben müssen zudem im Scoring (Anlage 2) beim Qualitätskriterium "Ökologische Nachhaltigkeit (Nachhaltige Entwicklung)" mindestens neun Punkte erreichen.
4.8 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.9 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit Ausführungen zu folgenden Qualitätskriterien erforderlich:
4.9.1
Das Projekt wirkt positiv auf die Beschäftigungssituation sowie die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU und ist ökonomisch nachhaltig.
4.9.2
Das Projekt ist innovativ.
4.9.3
Das Projekt trägt zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU bei.
4.9.4
Das Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS).
4.9.5
Das Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus.
4.9.6
Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa.
4.9.7
Das Projekt erfüllt das Zusatzkriterium "Modellhaftigkeit". Es leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie.
4.9.8
Das Projekt leistet einen Beitrag zu den Querschnittszielen
Ökologische Nachhaltigkeit (Nachhaltige Entwicklung),
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
Gleichstellung von Frauen und Männern,
Gute Arbeit.
Nähere Einzelheiten sowie die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage 2 zu diesem Erl. ersichtlich.