Anlage 2 TFRL-Erl - Bewertung von Förderanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- TFRL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Bei der Bewertung der Anträge (Nummer 4.9 der Richtlinien) sind folgende Qualitätskriterien und Höchstpunktzahlen zu beachten:
Qualitätskriterium | Mindestpunktzahl 3) | Maximalpunktzahl 4) | Erläuterungen | |
---|---|---|---|---|
1. | Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 33 | 55 | |
A) | Das Projekt wirkt positiv auf die Beschäftigungssituation und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU und ist ökonomisch nachhaltig. | 15 | z. B.
| |
B) | Das Projekt ist innovativ. | 15 | z. B.
| |
C) | Das Projekt trägt zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU bei. | 25 | siehe Anhang | |
2. | Regionalfachliche Bewertungskomponente | - | 25 | |
A) | Regionale Entwicklung (Es wird bewertet, ob das Projekt einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie leistet.) | 10 | Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse | |
B) | Kooperation (Es wird bewertet, ob sich das Projekt durch einen kooperativen Ansatz auszeichnet [Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.]) | 5 | Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse | |
C) | Grenzübergreifende Zusammenarbeit (Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa) | 5 | Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse | |
D) | Zusatzkriterium Modellhaftigkeit Das Projekt leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsprojekt, modellhafter und übertragbarer Ansatz). Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen. | 5 | Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse | |
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien | 48 | 80 | ||
3. | Querschnittsziele | 12 | 20 | |
A) | Ökologische Nachhaltigkeit (Nachhaltige Entwicklung) | 4 5) | 11 | z. B.
|
B) | Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung | 3 | z. B.
| |
C) | Gleichstellung | 3 | z. B.
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D) | Gute Arbeit | 3 | z. B.
| |
Insgesamt | 60 | 100 |
Nur wenn diese Punktzahl in dem jeweiligen Bewertungsblock erreicht wurde, ist das Vorhaben förderwürdig. Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss diese blockweise festgelegte Mindestpunktzahl erreicht werden.
Diese Punktzahl kann in dem jeweiligen Bewertungsblock maximal erreicht werden.
Nur bei Infrastrukturprojekten. Bei Projekten nach Nummer 2.1.5 gilt eine Mindestpunktzahl von 9 Punkten (Nummer 4.7 der Richtlinien).
Die bei den einzelnen Qualitätskriterien beispielhaft genannten Punkte müssen nicht zwingend alle erfüllt werden, um die jeweilige Höchstpunktzahl zu erreichen. Berücksichtigt werden kann vielmehr auch ein besonders hoher Grad der Erfüllung einzelner Punkte.
Die Mindestpunktzahl, die benötigt wird, damit der Antrag in die engere Wahl der zu fördernden Anträge kommt (Förderwürdigkeit), beträgt insgesamt 60 Punkte. Die den einzelnen Bewertungsblöcken zugeordneten Mindestpunktzahlen müssen ebenfalls in jedem Block erreicht werden.
Diese Bewertung ist entsprechend auch bei der Auswahl von förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen im Bereich der Geländeerschließung für den Tourismus sowie im Bereich öffentlicher Einrichtungen des Tourismus nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vorzunehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)