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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 TFRL-Erl - Bewertung von Förderanträgen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
TFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Bei der Bewertung der Anträge (Nummer 4.9 der Richtlinien) sind folgende Qualitätskriterien und Höchstpunktzahlen zu beachten:

QualitätskriteriumMindestpunktzahl 3)Maximalpunktzahl 4)Erläuterungen
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien3355
A)Das Projekt wirkt positiv auf die Beschäftigungssituation und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU und ist ökonomisch nachhaltig.15z. B.
  • im Zusammenhang mit dem Projekt werden dauerhaft neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffen

  • das Projekt trägt zur Sicherung/Steigerung der Besucher-/Übernachtungszahlen bei

  • das Projekt bietet ansässigen KMU Ansatzpunkte, darauf basierend eigene Angebote (Produkte, Dienstleistungen) zu entwickeln

  • die Folgekosten sind im Verhältnis zu den Projektkosten adäquat

  • Deckungsbeiträge werden erhöht

B)Das Projekt ist innovativ.15z. B.
  • Erschließung einer neuen Zielgruppe

  • Pilot-/Modellprojekt, das auf andere Regionen übertragbar ist

  • das neue Angebot unterscheidet sich erheblich von dem bisherigen Angebot vor Ort

  • Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten werden in die praktische Anwendung umgesetzt

  • Schwerpunkte der Region werden gestärkt und/oder neue Schwerpunkte werden gesetzt

  • Beitrag zu den horizontalen Prioritäten der Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) (z. B. Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit wichtiger Branchen oder Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in den Teilregionen)

  • das Projekt zeichnet sich durch besondere Originalität oder Kreativität aus

C)Das Projekt trägt zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen KMU bei.25siehe Anhang
2.Regionalfachliche Bewertungskomponente-25
A)Regionale Entwicklung
(Es wird bewertet, ob das Projekt einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie leistet.)
10Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
B)Kooperation
(Es wird bewertet, ob sich das Projekt durch einen kooperativen Ansatz auszeichnet [Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.])
5Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
C)Grenzübergreifende Zusammenarbeit (Das Projekt leistet einen Beitrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa)5Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
D)Zusatzkriterium Modellhaftigkeit
Das Projekt leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsprojekt, modellhafter und übertragbarer Ansatz). Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen.
5Bewertung erfolgt durch die ÄrL, ggf. Einbeziehung der Kommunalen Steuerungsausschüsse
Gemeinsame Mindestpunktzahl für die richtlinienspezifischen fachlichen und regionalfachlichen Kriterien4880
3.Querschnittsziele1220
A)Ökologische Nachhaltigkeit
(Nachhaltige Entwicklung)
5)11z. B.
  • Maßnahmen zur Ressourceneinsparung

  • Installation von Anlagen zur eigenen Energiegewinnung

  • möglichst geringe/r Flächenverbrauch/-versiegelung

  • Begrünung von Fassaden und Dächern

  • Maßnahmen i. S. des Klimaschutzes einschließlich Maßnahmen zur CO2-Reduzierung

  • Maßnahmen zur Kompensation nicht vermeidbarer Emissionen

  • Vermeidung von Innenraumhitze z. B. durch Einbau von Verschattungsvorrichtungen, Nutzung heller Fassaden

  • Einführung von Umweltmanagementsystemen oder Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Bereich Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme

  • Maßnahmen zur Anpassung an bestehende/zu erwartende Folgen des Klimawandels

  • Verwendung nachhaltiger/umweltfreundlicher/kreislaufgerechter Baumaterialien

  • Maßnahmen zur Animierung zur Nutzung naturverträglicher Tourismusangebote

  • gute Anbindung an ÖPNV

  • gute Erschließung mit Rad- und Fußwegen

  • Einbindung klimafreundlicher Mobilitätsangebote

  • Integration von Informationen zu Natur, Landschaft oder Umwelt im Zusammenhang mit dem Projekt

  • Maßnahmen zur Bildung für nachhaltige Entwicklung

  • Beitrag zur Bewusstseinsbildung Nachhaltigkeit/Klimaschutz

  • Berücksichtigung der regionalen natur- und landschaftsbezogenen sowie kulturellen Besonderheiten

  • bei Maßnahmen im Küstenraum: Projekte, die die Ziele des Weltnaturerbes Wattenmeer besonders unterstützen

B)Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung3z. B.
  • Berücksichtigung der Anforderungen an einen Tourismus für Alle

  • besondere Ansprache von Menschen mit Migrationshintergrund

  • besondere Ansprache internationaler Gäste

  • Berücksichtigung besonderer religiöser oder kultureller Ansprüche

C)Gleichstellung3z. B.
  • Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen

  • das Projekt spricht alle Geschlechter gleichermaßen an oder es werden Maßnahmen ergriffen, um einen Ausgleich zu schaffen

  • Werbemaßnahme werden gendersensibel gestaltet

  • Forderung in Ausschreibung nach einer geschlechtergerechten Planung

D)Gute Arbeit3z. B.
  • Tarifbindung

  • Verzicht auf Leiharbeit, befristete Verträge, Werkverträge

  • besondere Maßnahmen zum Arbeitsschutz

  • Maßnahmen zur Begrenzung von Arbeitsbelastung

  • Angebot von Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten

  • betriebliches Gesundheitsmanagement

  • sonstige Beiträge zur Arbeits- und Fachkräftesicherung

beim Projektträger, im Rahmen des Vorhabens und/oder bei der weiteren Nutzung der geförderten Infrastruktur
Insgesamt60100

Nur wenn diese Punktzahl in dem jeweiligen Bewertungsblock erreicht wurde, ist das Vorhaben förderwürdig. Damit ein Vorhaben gefördert werden kann, muss diese blockweise festgelegte Mindestpunktzahl erreicht werden.

Diese Punktzahl kann in dem jeweiligen Bewertungsblock maximal erreicht werden.

Nur bei Infrastrukturprojekten. Bei Projekten nach Nummer 2.1.5 gilt eine Mindestpunktzahl von 9 Punkten (Nummer 4.7 der Richtlinien).

Die bei den einzelnen Qualitätskriterien beispielhaft genannten Punkte müssen nicht zwingend alle erfüllt werden, um die jeweilige Höchstpunktzahl zu erreichen. Berücksichtigt werden kann vielmehr auch ein besonders hoher Grad der Erfüllung einzelner Punkte.

Die Mindestpunktzahl, die benötigt wird, damit der Antrag in die engere Wahl der zu fördernden Anträge kommt (Förderwürdigkeit), beträgt insgesamt 60 Punkte. Die den einzelnen Bewertungsblöcken zugeordneten Mindestpunktzahlen müssen ebenfalls in jedem Block erreicht werden.

Diese Bewertung ist entsprechend auch bei der Auswahl von förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen im Bereich der Geländeerschließung für den Tourismus sowie im Bereich öffentlicher Einrichtungen des Tourismus nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vorzunehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)