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§ 80 NBG - Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat eine Vergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im Zeitraum einer Woche dürfen vierundfünfzig Stunden nur überschritten werden, wenn die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt oder im Anschluß an den Bereitschaftsdienst eine Freizeit von gleicher Dauer gewährt wird. Die Gesamtarbeitszeit darf Sechsundsechzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten; Absatz 2 gilt sinngemäß.

(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach diesem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, daß während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit (Absatz 1) erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum muß mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen; er muß spätestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres enden. Die volle Freistellung vom Dienst innerhalb dieses Zeitraumes muß mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen; sie darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraumes beginnen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn der Beamte insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat. Bei Anwendung des Satzes 4 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt wurden, nicht zu berücksichtigen; zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 87a Abs. 1 Nr. 2) sowie des Erziehungsurlaubs (§ 88 Abs. 1).

(5) Im dienstlichen Interesse kann abweichend von Absatz 1 zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs auf Antrag eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festgelegt werden. Die regelmäßige oder die durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigte Arbeitszeit kann nach Satz 1 auf bis zu 45 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres verlängert werden. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist später durch eine Arbeitszeitverkürzung vollständig auszugleichen. Der Zeitraum der Arbeitszeitverlängerung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung vom Dienst bis zu zwei Jahren vorgenommen werden.

(6) Im dringenden öffentlichen Interesse kann die Landesregierung zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs für einzelne Bereiche eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 5 festlegen.

(7) Beamte, denen im Zuge einer langfristigen ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung der zustehende Zeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, erhalten nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Ausgleichszahlung.

(8) Der Beamte kann auf Antrag von einer ihm nach Absatz 4 oder 5 bewilligten Form der Arbeitszeitverteilung in die jeweils andere Form wechseln, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Voraussetzungen der jeweils anderen Vorschrift vorliegen.

(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Arbeitszeit durch Verordnung zu regeln; sie kann diese Ermächtigung auf einzelne Ministerien übertragen.