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§ 80 NBG - Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Das Landesministerium wird ermächtigt, die Arbeitszeit durch Verordnung zu regeln; dabei sollen die für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften als Richtschnur dienen. Das Landesministerium kann diese Ermächtigung auf einzelne Ministerien übertragen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat eine Vergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im Zeitraum einer Woche dürfen vierundfünfzig Stunden nur überschritten werden, wenn die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt oder im Anschluß an den Bereitschaftsdienst eine Freizeit von gleicher Dauer gewährt wird. Die Gesamtarbeitszeit darf Sechsundsechzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten; Absatz 2 gilt sinngemäß.