§ 21 NRKVO - Abschlagszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NRKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Auf Antrag wird der oder dem Dienstreisenden ein Abschlag in Höhe von 80 Prozent der zu erwartenden Reisekostenvergütung gewährt, wenn diese
- 1.
voraussichtlich 200 Euro übersteigt oder
- 2.
die Ablehnung des Antrags auf Abschlagszahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.