§ 20 NRKVO - Aufbewahrung und Vorlage von Nachweisen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NRKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
1Die oder der Dienstreisende hat die für die Gewährung der Reisekostenvergütung erforderlichen Nachweise bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung aufzubewahren und der Abrechnungsstelle auf deren Verlangen vorzulegen. 2Wird ein Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verlangen vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung insoweit.