Zu § 19 VV-NRKVO - - Antrag, Antragsfristen -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NRKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
19. § 19 regelt das Antragsverfahren und die Antragsfristen.
19.1 Zu Absatz 1 (Antrag)
19.1.1 Reisekostenvergütung wird nur auf elektronischen oder schriftlichen Antrag der oder des Dienstreisenden gewährt. Der Antrag ist gesondert nach Abschluss der Dienstreise, der anderen dienstlich veranlassten Reise oder der durch dienstliche Anordnung unterbrochenen oder beendeten privaten Reise zu stellen. Das gilt auch bei Einsatz eines elektronischen Reisemanagementverfahrens. In besonderen Fällen kann der Antrag auch von einer anderen Beamtin oder einem anderen Beamten gestellt werden, wenn diejenige Person hierfür durch die Dienstreisende oder den Dienstreisenden nachweisbar bevollmächtigt worden ist. Die Vollmacht ist der Abrechnungsstelle vorzulegen. Dem Antrag ist der Nachweis der Anordnung oder der Genehmigung der Dienstreise beizufügen.
19.1.2 Besteht die Möglichkeit der Nutzung eines elektronischen Verfahrens für die Genehmigung und Abrechnung der Dienstreise, ist dieses zu nutzen. Wird kein elektronisches Verfahren genutzt, sind die landeseinheitlich vom IT.N - Zentrale Formularservicestelle - zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Für Beamtinnen und Beamte mit regelmäßigem oder erheblichem Außendienstanteil kann auf die Verwendung des landeseinheitlichen Antragsvordrucks verzichtet werden, wenn die Dokumentation und Genehmigung der Dienstreisen auf andere Weise sichergestellt sind.
19.1.3 Im Zusammenhang mit der Erstattung von Reisekosten für Einsätze und Übungen von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst und der dem Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Beamtinnen und Beamten reicht ein Erstattungsantrag von einer von der Dienststelle autorisierten Person für alle teilnehmenden Beamtinnen und Beamten einer Einheit aus.
19.1.4 Erbinnen und Erben haben im Rahmen der Antragstellung in geeigneter Weise - in der Regel durch Vorlage des Erbscheins - den Nachweis zu führen, dass sie Erbin oder Erbe der oder des Verstorbenen sind. Zum Nachweis der Erbfolge reicht anstelle eines Erbscheins auch eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll aus, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erbinnen oder Erben genau bezeichnet sind.
19.1.5 In Fällen von Erbengemeinschaften ist die Reisekostenvergütung nach § 2039 BGB an alle Erbinnen und Erben gemeinschaftlich zu leisten. Die Auszahlung der Reisekostenvergütung hat daher grundsätzlich auf ein gemeinsames Konto der Erbengemeinschaft zu erfolgen. Mit schriftlicher Zustimmung sämtlicher Miterbinnen und Miterben kann die Reisekostenvergütung auch auf das Konto einer einzelnen Miterbin oder eines einzelnen Miterben überwiesen werden.
19.1.6 Auf die Vorlage des Nachweises der Eigenschaft als Erbin oder Erbe wird aus Gründen der Fürsorge und der Verwaltungsökonomie grundsätzlich verzichtet, wenn
der Antrag durch die hinterbliebene Ehegattin, den hinterbliebenen Ehegatten, die hinterbliebene Lebenspartnerin, den hinterbliebenen Lebenspartner, ein leibliches Kind oder ein Adoptivkind der oder des Verstorbenen gestellt wird und
die Reisekostenvergütung auf das Bezügekonto der oder des Verstorbenen erstattet wird.
Ergeben sich jedoch Anhaltspunkte, dass die antragstellende Person nicht Erbin oder Erbe ist, kommt ein Verzicht auf die Vorlage des Nachweises nicht in Betracht.
19.2 Zu Absatz 2 (Antragsfristen)
19.2.1 Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorschriften der §§ 187, 188 BGB i. V. m. § 31 VwVfG. Der Lauf der Ausschlussfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 beginnt mit dem Tag, der auf die Beendigung der Dienstreise folgt. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird. Die Ausschlussfrist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag der Beendigung der Dienstreise entspricht. Nach Ablauf dieser Frist wird Reisekostenvergütung nicht mehr gewährt. Endet eine Dienstreise z. B. am 10.3., so beginnt die Antragsfrist am 11.3. und endet mit Ablauf des 10.9.
19.2.2 Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Endet eine Dienstreise z. B. am 10.3., so beginnt die Antragsfrist am 11.3. und endet grundsätzlich mit Ablauf des 10.9., fällt dieser Tag jedoch z. B. auf einen Sonnabend, endet die Antragsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages, also erst am 12.9.