Amtsgericht Hameln
Urt. v. 27.06.2003, Az.: 20 C 89/03 (2)
Mehrwertsteuerabzug bei ausschließlich möglicher Ersatzbeschaffung im privaten Markt; Unfallbedingte Zerstörung eines Pkws; Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- AG Hameln
- Datum
- 27.06.2003
- Aktenzeichen
- 20 C 89/03 (2)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 30663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHAMEL:2003:0627.20C89.03.2.0A
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 2 S. 2 BGB
- § 251 BGB
- § 7 Abs. 1 StVG
- § 3 PflichtVG
Fundstellen
- DAR 2005, 69
- DS 2004, 150-151
- NJW 2003, 2615-2616 (Volltext mit red. LS)
- NZV 2003, 537 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Mehrwertsteuerabzug vom Wiederbeschaffungswert ist dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Ersatzbeschaffung für einen durch einen Unfall zerstörten Pkw nur durch Ankauf von einer nicht umsatzsteuerpflichtigen Privatperson möglich ist.
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hameln
auf die mündliche Verhandlung vom 27. 06. 2003
durch
den Richter am Amtsgericht Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,45 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. 02. 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aufgrund des ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom 11. 01. 2003 entstandenen Kfz-Totalschadens eine restliche Schadensersatzforderung in Höhe von 323,45 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu.
Abweichendes ergibt sich nicht aus der vorliegend anwendbaren Neufassung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Diese Regelung ist nach Auffassung des Gerichts auch anwendbar, wenn es nicht nur zu einer Beschädigung sondern wie vorliegend zu einer unfallbedingten Zerstörung eines Pkw gekommen ist, da auch die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs ein Fall der Natural-Restitution darstellt. Nur soweit nach der Durchführung einer Reparatur ein Minderwert verbleibt, ist § 251 BGB anwendbar (vergl. Palandt, BGB, 62. Auflage 2003, § 249 Rzn. 15 und 20).
Obwohl es hier nicht zu einer die gezahlte Umsatzsteuer ausweisenden Ersatzbeschaffung eines Pkws durch den Kläger gekommen ist, steht ihm ein ungekürzter Schadensersatzanspruch zu, denn Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art (Daimler Benz 190 E 2.3, 13 Jahre alt, Laufleistung mehr als 226.000 km) werden durch seriöse gewerbliche Gebrauchtwagenhändler im Hinblick auf die von ihnen nicht ausschließbare Gewährleistung grundsätzlich nicht angeboten.
Der uneidlich vernommene Sachverständige Eisner hat in sich schlüssig ausgesagt, im Rahmen einer zwecks Terminsvorbereitung vorgenommenen "Internet-Recherche" ermittelt zu haben, dass zurzeit der Nachfrage mit dem klägerischen Unfall-Pkw vergleichbare Fahrzeuge in 80 Einzelfällen von Privatpersonen ohne Umsatzsteuerausweis angeboten worden seien und lediglich in einem Fall ein mit dem klägerischen Fahrzeug vergleichbares Kfz im Internet offeriert worden sei, bei dem der Kaufpreis sich unter anderem durch einen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ergebe.
Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass eine etwaige Ersatzbeschaffung eines mit dem klägerischen Unfall-Pkw vergleichbaren Fahrzeugs nur durch den Ankauf von einer Privatperson möglich gewesen wäre. Der der Höhe nach unstreitige Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkws von 2.220,00 EUR beinhaltet somit keine anteilige Umsatzsteuer, sodass die Beklagte im Hinblick auf die vorgerichtlich erfolgte Zahlung von "nur" 1.896,55 EUR zum Ausgleich der Klagehauptforderung, die aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges seit dem 05. 02. 2003 verzinslich ist, verpflichtet ist.
Die getroffenen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.