Amtsgericht Hameln
Urt. v. 09.07.2003, Az.: 32 C 93/03 (6a)
Anwendbarkeit des § 249 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Ersatz des Wertinteresses nach § 251 BGB; Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- AG Hameln
- Datum
- 09.07.2003
- Aktenzeichen
- 32 C 93/03 (6a)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 32310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHAMEL:2003:0709.32C93.03.6A.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Nr. 1 u. 2 PflVG
- § 249 BGB
Fundstelle
- NZV 2003, 538 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz aus Verkehrsunfall
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hameln
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefristen
durch
den Direktor des Amtsgerichts Dr. Seutemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von seiner Darstellung wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist gemäß der §§2 Ziffer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz, § 249 ff. BGB verpflichtet, an den Kläger einen weiteren Schadensersatzbetrag in Höhe von 124,14 EUR zu zahlen.
§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB steht einer solchen Zahlungspflicht nicht entgegen. Denn diese Bestimmung gilt im Rahmen des § 251 BGB nicht. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsauffassung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, welche letzterer zwischenzeitlich auch in einem Aufsatz (NJW 2003, Seite 1025 f) dargelegt hat. Mit dieser Rechtsauffassung steht er jedoch auch nicht allein. Sowohl Wagner, NJW 2002, Seite 2057 ff. als auch der Palandt selbst (neueste Auflage Rd. Ziffer 15 zu § 249) nehmen den Rechtsstandpunkt ein, dass dort, wo nach § 251 BGB das Wertinteresse zu ersetzen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 unabwendbar ist. Dieses ergibt sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien selbst als Willen des Gesetzgebers.
Vorliegend ist ein solcher Fall gegeben. Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich auf 900,00 EUR incl. Mehrwertsteuer, die Reparaturkosten betragen incl. Mehrwertsteuer 1.447,57 EUR und überschreiten damit die 130%-Grenze. Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, was den Schädiger berechtigt, ein Resitutionsverlangen des Geschädigten zurückzuweisen und diesen auf Wertersatz nach § 251 BGB zu verweisen.
Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 280, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen, gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.