Amtsgericht Hameln
Urt. v. 20.11.2003, Az.: 31 F 239/03

Anwartschaftsstadium; Leistungsstadium; Rentenbezug; Versorgungsausgleich; Zusatzversorgung; Zusatzversorgungskassen; öffentlicher Dienst

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
20.11.2003
Aktenzeichen
31 F 239/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Urteil betrifft den Streit über die künftige Einstufung der Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst.

Früher galten die darin erworbenen Anwartschaften jedenfalls im Falle des Rentenbezuges als volldynamisch. Das ist trotz der Änderung der Satzungen der Zusatzversorgungen nach dem Urteil auch weiterhin der Fall (s. Urteil Ziff. II.2.b).

Tenor:

I. Die am 29. August 1963 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Hannover I (Heiratsregister Nr. 1203/1963) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II. Von dem Versicherungskonto Nr. 50 040140 M 030 des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden im Wege des Splitting Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 720,83 € , bezogen auf den 30. Juni 2003 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto Nr. 50 080336 P 509 der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.

Zu Lasten der für den Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover (Az: 2043683 RTE) erworbenen Rentenanwartschaften werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 720,96 € , bezogen auf den 30. Juni 2003 als Ende der Ehezeit, auf dem Versicherungskonto Nr. 50 080336 P 509 der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.

Es wird angeordnet, dass die zu übertragenden bzw. zu begründenden Monatsbeträge von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen sind.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

Versorgungsausgleich

2

Gemäß § 1587 Abs. 1, 2 BGB hat ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften stattzufinden.

3

1. "Ehezeit" ist die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht.

4

Da der Scheidungsantrag am 31. Juli 2003 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit vom 1. August 1963 bis zum 30. Juni 2003.

5

2. Zunächst ist gemäß § 1587a Abs. 2 BGB der Wertunterschied der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zu ermitteln.

6

Da beide Eheleute bei Ende der Ehezeit bereits Rentner waren, sind nicht die fiktiven Anwartschaftsbeträge, sondern die Ehezeitanteile der tatsächlich bezogenen Renten maßgeblich.

7

a) Der Ehemann hat nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. September 2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften iSv. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 1.555,97 € erworben.

8

b) Er hat nach der Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 8. Oktober 2003 während der Ehezeit zusätzlich Rentenanwartschaften iSv. § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB aus einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Höhe von monatlich 1.441,91 € erworben. Der Versicherungsfall ist bereits eingetreten.

9

Bisher galten die in den Zusatzversorgungen gezahlten Versorgungsrenten (vgl. §§ 37, 40 der alten Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) als volldynamisch, da der Aufbau der Versorgung im Anwartschaftsstadium einkommensabhängig war und die Versorgung im Leistungsstadium der Entwicklung der Beamtenversorgung angepasst wurde (BGH FamRZ 1990, 984/985; Eißler, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rn. 243/244).

10

Auch nach der Reform der Zusatzversorgungen kann jedenfalls in der Anwartschaftsphase wegen des für die künftige Kapitaldeckung vorgesehenen Rechnungszinses von 3,25 % von einer Volldynamik, ausgegangen werden (Borth, FamRZ 2003, Seite 889 [893]). Dies gilt erst recht in den Fällen wie hier, in denen die Höhe der Rente im wesentlichen aus den nach den vor der Reform geltenden Grundsätzen berechnet und gezahlt worden ist.

11

Die Dynamik ist nach Auskunft des Versorgungsträgers im Leistungsstadium ab 01. Januar 2002 nicht mehr wie bisher fortgeführt worden. Die Orientierung an der Entwicklung der Beamtenversorgung ist nach der zum 01. Januar 2002 wirksam gewordenen Reform der Zusatzversorgung entfallen. Der Antragsteller hat vielmehr die bisherige Versorgungsrente als Besitzstandsrente weiter erhalten, die lediglich jährlich 1 % erhöht wird, weshalb die Anwartschaft im Leistungsstadium teilweise nicht mehr als dynamisch angesehen wird (Borth aaO.; OLG Stuttgart Beschluss vom 21. Dezember 2001, 15 UF 472/01, bei einer anderen betrieblichen Altersversorgung mit Erhöhung um 1 % jährlich).

12

Da die durchschnittliche Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten 10 Jahren unter Berücksichtigung der für das nächste Jahr bereits beschlossenen „Nullrunde“ mit 1,059 % (einzelne Erhöhungszahlen s. Glockner, FamRZ 2003, 1233 [1235]) allerdings nur unwesentlich darüber liegt, sieht das Gericht die in der Zusatzversorgung erworbene Anwartschaft entgegen der Bewertung des Versorgungsträgers und abweichend von früheren eigenen Entscheidungen jedenfalls in den Fällen, in denen bereits eine Versorgungsrente gezahlt wird und für die § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Nr. 4c BGB daher nicht gilt, weiterhin als volldynamisch an (vgl. Glockner, aaO., Ziff. 3).

13

c) Die Ehefrau hat nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. September 2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften iSv. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 114,32 € erworben.

14

3. Da der Ehemann höhere Anwartschaften erlangt hat, ist er gemäß § 1587a Abs. 1 S. 1 BGB ausgleichsverpflichtet.

15

Der Versorgungsausgleich findet im vorliegenden Fall wie folgt statt:

16

a) Zunächst sind gemäß § 1587b Abs.1 BGB durch "Splitting" die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen dynamischen Anwartschaften beider Eheleute auszugleichen.

17

Der Ehefrau steht gemäß § 1587a Abs.1 S.2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu, also

18

1.555,97 € - 114,32 € = 1.441,65 € : 2 = 720,83 € .

19

Dementsprechend überträgt das Gericht Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 720,83 € von dem Versicherungskonto des ausgleichsverpflichteten Ehemannes auf das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Ehefrau.

20

b) Desweiteren sind gemäß §§ 1587b Abs. 2 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG die weiteren Rentenanwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung auszugleichen. Auch hier steht der Ehefrau die Hälfte des Wertunterschiedes zu, also

21

1.441,91 € : 2 = 720,96 € .

22

Da der in der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für die Ehefrau zutreffend mit 1.950,16 € angegebene Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB durch den Gesamtausgleichsbetrag in Höhe von 1.441,79 € nicht überschritten wird, begründet das Gericht im Wege des "Quasi-Splitting" zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 720,96 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung.