Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.07.2019, Az.: 5 K 280/18

Zur Umsatzbesteuerung eines nach seiner Satzung mildtätigen Vereins

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.07.2019
Aktenzeichen
5 K 280/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 42583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2019:0704.5K280.18.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: X B 67/19

Fundstellen

  • DStRE 2019, 1529-1531
  • UStB 2019, 328

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Rechtsschutzbedürfnis trotz Bestreiten der Legitimation des Gerichts durch Prozessbevollmächtigte gegeben

  2. 2.

    Keine Behandlung als Kleinunternehmer bei Überschreiten der Umsatzgrenze im Vorjahr

  3. 3.

    Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei nicht gemeinnützigem Handeln

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid des beklagten Finanzamts ... für 2013.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem ausschließlichen Zweck der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung vom ... wird der Satzungszweck insbesondere durch ..., Einrichtung und Unterhaltung einer Beratungsstelle und die Durchführung von Beratungsleistungen verwirklicht. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einnahmen aus der entgeltlichen Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen an Personen, für die ... in Betracht kam.

3

Der Kläger erstellte jährlich Aufstellungen über die Entwicklung seines Vermögens und über seine Einnahmen und Ausgaben. In der Aufstellung für das Streitjahr 2013 gab der Kläger unter der Überschrift "Ideeller Bereich" Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden in Höhe von jeweils ... Euro an. Unter der Überschrift "Zweckbetrieb" gab der Kläger Einnahmen ... in Höhe von ...Euro an.

4

Für das Vorjahr 2012 hatte der Kläger im ideellen Bereich Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen in Höhe von ... Euro und aus Spenden in Höhe von ... Euro ermittelt, hinzu kamen im Zweckbetrieb Einnahmen ... in Höhe von ... Euro.

5

Der Beklagte führte ... eine allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung) für die Jahre 2012 bis 2014 durch, bei der unter anderem die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer geprüft werden sollten. Die von der Prüferin angeforderten Nachweise zur Zweckerfüllung und zur Geschäftsführung legte der Kläger trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht vor. In einem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten ... vertrat der Kläger die Auffassung, er müsse im Hinblick auf die Vorschriften über die Mildtätigkeit in § 53 Abgabenordnung (AO) keinen Nachweis über die Hilfsbedürftigkeit der von ihm betreuten Personen führen. Bei der Beurteilung der Selbstlosigkeit des Handelns des Klägers dürfe die Prüferin die Ausgaben des Vereins nicht in dem Umfang den Verwaltungsausgaben des Klägers zuordnen, wie die ihrer Darstellung in dem Schreiben der Prüferin an den Kläger vom ... zugrunde gelegen habe. Schließlich berufe sich die Prüferin zu Unrecht darauf, die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO, so dass sie keinen Zweckbetrieb des Klägers darstelle.

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Die Prüferin stellte daraufhin in dem Bericht über die Außenprüfung ... dar, aufgrund welcher Mängel sie zu der Auffassung gelangt war, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Mildtätigkeit im Sinne von § 53 AO sowie für den Nachweis darüber erfülle, dass die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO den festgelegten Anforderungen und den Satzungsbestimmungen entspreche. An dem zuvor im Prüfungsverlauf weiter erhobenen Vorwurf, der Kläger habe wegen zu hoher Verwaltungs- und Werbeausgaben gegen § 55 AO verstoßen, hielt die Prüferin nicht mehr fest. Dem Kläger sei gleichwohl die Gemeinnützigkeit zu versagen, für die Prüfungsjahre seien Veranlagungen zur Körperschaft- und zur Gewerbesteuer durchzuführen.

7

Wegen der Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer für das Streitjahr gelangte die Prüferin zu der Auffassung, der Kläger habe im Streitjahr Umsatzerlöse in Höhe von ... Euro erzielt. Hiervon entfielen ... Euro auf die Zahlung, die der Kläger als Spende behandelt, deren Spendeneigenschaft er jedoch gegenüber der Prüferin nicht nachgewiesen hatte. Den Restbetrag von ... Euro hatte der Kläger selbst in der von ihm erstellten "Aufstellung für das Kalenderjahr 2013" ... als Einnahmen des Zweckbetriebs aus der Durchsetzung von Pflegestufen erfasst.

8

Für das Vorjahr 2012 erhöhte die Prüferin die von dem Kläger in dessen Einnahmen und Ausgabenrechnung für den Zweckbetrieb des Klägers ausgewiesenen Betrag von ... Euro um nicht als solche nachgewiesene Mitgliederbeiträge in Höhe von ... Euro und um nicht als solche nachgewiesene Spenden in Höhe von ... Euro. Die Umsatzerlöse des Jahres 2012 im Zweckbetrieb der Klägerin betrugen danach ... Euro.

9

Für das Streitjahr 2013 rechnete die Prüferin sodann die Umsatzsteuer mit einem Teilbetrag von ... Euro aus den von ihr ermittelten Erlösen heraus. Im Schätzungswege ermittelte sie abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von ... Euro.

10

Der Beklagte machte sich die Auffassung der Prüferin zu eigen und erließ am ... unter anderem den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2013 ..., mit dem die Umsatzsteuer auf ... Euro festgesetzt wurde.

11

Gegen diesen und die weiteren vom Beklagten erlassenen Steuerbescheide richtete sich der Kläger erstmals mit Schreiben vom ..., in dem er die Bescheide zurückwies, weil diese nicht unterschrieben und damit nach Ansicht des Klägers rechtsungültig, unverbindlich und nicht gerichtsverwertbar seien. Der Abgabenordnung fehle der räumliche Geltungsbereich, § 415 AO enthalte auch keinen Hinweis, wann die Abgabenordnung in Kraft getreten sein solle. Der Beklagte sei keine staatliche Behörde und verfüge daher nicht über Hoheitsrechte.

12

Unabhängig davon sei der Kläger für 2013 umsatzsteuerliche als Kleinunternehmer zu behandeln. Die Prüferin habe die Vorjahreseinnahmen auf ... Euro geschätzt.

13

Der Beklagte würdigte das Vorbringen des Klägers als Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Letzteren wies er mit Beschluss vom ... als unbegründet zurück.

14

Mit Einspruchsentscheidung vom ... half der Beklagte dem Einspruch insoweit ab, als er die Umsatzsteuer für 2014 und die Zinsen zur Umsatzsteuer für 2014 jeweils auf null Euro festsetzte. Insoweit sei der Kläger als Kleinunternehmer zu behandeln.

15

Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Für das Streitjahr 2013 komme die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, als gemeinnützig behandelt zu werden. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er nicht nachweisen können, dass er die hierfür gegebenen Voraussetzungen erfülle.

16

Am ... hat der Kläger gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage erhoben.

17

Zur Begründung trägt er vor, der angefochtene Bescheid sei rechtsunwirksam, da der Beklagte als eingetragene Firma rein privatrechtliche Interessen verfolge und ihm deshalb die für den Erlass von Bescheiden erforderliche Rechtsfähigkeit fehle. Der Beklagte habe es trotz Aufforderung durch den Kläger unterlassen, sich als staatliche Behörde zu legitimieren.

18

Die Gemeinnützigkeit sei auch ohne die vom Beklagten geforderten Nachweise anzuerkennen. Ungeachtet dessen liege jedenfalls der maßgebende Gesamtumsatz des Kalenderjahres 2012 unter 17.500 Euro, sodass die Kleinunternehmerregelung auch für das Streitjahr zur Anwendung zu kommen habe.

19

Nach der hierzu vom Antragsteller vorgelegten geänderten Einnahmenausgabenrechnung ... betrugen die Einnahmen des Zweckbetriebs des Klägers im Jahr 2012 ... Euro. Ausweislich einer hierzu ebenfalls vorgelegten geänderten Einnahmenausgabenrechnung des Klägers für 2013 ... betrugen die Einnahmen des Zweckbetriebs des Klägers im Jahr 2013 lediglich ... Euro.

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Weiter macht der Kläger geltend, der Beklagte werfe ihm zu Unrecht vor, er habe mehr als 50 v.H. seiner Einnahmen für Verwaltungs- und Werbeausgaben aufgewandt.

21

Solange sich der Berichterstatter nicht sich und seine Eignung als staatlicher Richter gegenüber dem Kläger legitimiere, weder der Kläger ihn ablehnen. Der Berichterstatter betreibe Regierungskriminalität, Täuschung im Rechtsverkehr sowie Amtsanmaßung.

22

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheids für 2013 vom ... und der Einspruchsentscheidung vom ... festzustellen;

hilfsweise, die Umsatzsteuer für 2013 unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2013 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... auf null Euro herabzusetzen.

24

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

27

Die Ladung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2019 ging am 31. Mai 2019 zur Post. In einem auf den 15. Mai 2019 datierten, beim Niedersächsischen Finanzgericht am 7. Juni 2019 eingegangenen Schriftsatz gab die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Betreffzeile Datum und Uhrzeit des auf den 4. Juli 2019 um 9.30 Uhr bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung an. Wenn man eine Theatervorstellung sehen wolle, besuche man lieber das Schauspielhaus in Hannover als das Niedersächsische Finanzgericht. Die Zustellungsurkunde für diese Ladung kam am 21. Juni 2019 mit dem Vermerk zurück, die Empfängerin sei unbekannt verzogen. Der Zustellversuch am 15. Juni 2019 sei erfolglos geblieben.

28

Unter Abkürzung der Ladungsfrist auf fünf Tage wurde die Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin am 25. Juni 2019 gegen Zustellungsurkunde zu der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2019 geladen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Entscheidung ergeht nach § 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter.

30

2. Das Gericht durfte entscheiden, obwohl für den Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2019 niemand erschienen ist. Das Gericht versteht die Äußerung der Prozessbevollmächtigten in deren am 7. Juni 2019 eingegangenen Schriftsatz so, dass sie für den Kläger auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Ladung enthielt den Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO, wonach auch ohne den Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, sofern der Beteiligte - bzw. sein Prozessbevollmächtigter, § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO - geladen worden und dabei auf diese Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist. Die der Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2019 zugestellte Ladung erfolgte innerhalb der in der Ladungsverfügung auf fünf Tage abgekürzten Ladungsfrist. Die Abkürzung der Ladungsfrist war ermessensgerecht, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers offenbar bereits vor Ablauf der zweiwöchigen gesetzlichen Ladungsfrist Kenntnis von der ersten Ladung zu diesem Termin hatte, die von der Geschäftsstelle des Gerichts bereits am 31. Mai 2019 mit Zustellungsurkunde zur Post gegeben worden war. Zwar ist diese Zustellungsurkunde erst am 21. Juni 2019 wieder beim Finanzgericht eingegangen. Auf der Vorderseite der Urkunde ist angekreuzt, dass der Empfänger der Zustellung unbekannt verzogen sei. Als Datum des Zustellversuchs ist der 15. Juni 2019 angegeben. Dennoch muss die Prozessbevollmächtigte bereits zuvor Kenntnis von der ersten Ladung zu dem Verhandlungstermin bekommen haben. Anders ist nicht erklärlich, welchen Anlass die Prozessbevollmächtigte des Klägers ansonsten hätte haben sollen, ein zwar auf den 15. Mai 2019 datiertes, jedoch erst am 7. Juni 2019 bei Gericht eingegangenes Schreiben an das Gericht zu senden, in dem sie Datum und Uhrzeit des Verhandlungstermins in der Betreffzeile nannte. Die Prozessbevollmächtigte hatte daher ausreichend Zeit, sich auf die Teilnahme an der Verhandlung vorzubereiten.

31

3. Die Klage ist nach der Überzeugung des Gerichts zulässig. Trotz der Äußerungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu der nach ihrer Ansicht fehlenden Legitimation des Berichterstatters zur Ausübung des Richteramts geht das Gericht im Lichte des Justizgewährungsgrundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz zugunsten des Klägers davon aus, dass jedenfalls dieser ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids hat und deshalb das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht.

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4. Die Klage ist aber unbegründet.

33

a) Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... ist wirksam und nicht nichtig.

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aa) Ein Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 AO durch Bekanntgabe an den Adressaten wirksam und bleibt dies nach Absatz 2 der Vorschrift, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Hingegen sind nichtige Verwaltungsakte gemäß § 124 Abs. 3 AO unwirksam.

35

bb) Ein Verwaltungsakt ist nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 125 Abs. 1 AO ist nach Absatz 2 der Vorschrift ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder der gegen die guten Sitten verstößt.

36

cc) Diese Maßstäbe gelten auch im Streitfall. Die nach den Vorschriften des Grundgesetzes (GG) über die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 ff. GG) zustande gekommenen Vorschriften der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, und des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung des Streitjahres gelten sowohl für den Kläger als inländischen eingetragenen Verein als auch für den Beklagten als der für den Erlass von Steuerbescheiden sachlich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Finanzverwaltungsgesetz) und örtlich (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AO) zuständigen Finanzbehörde. Frühere Vorschriften stehen dem nicht entgegen.

37

dd) Gründe dafür, dass der dem Kläger bekanntgegebene, nach § 44 Abs. 2 FGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nichtig wäre, sind nach verständiger Würdigung nicht ersichtlich. Die Rechtsauffassung der Klägerin zu den Rechtsverhältnissen in Deutschland ist abwegig und dient erkennbar lediglich der Verschleppung von Besteuerungs- und Gerichtsverfahren.

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ee) Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid war insbesondere ohne Unterschrift wirksam. Maschinell erstellte Steuerbescheide - so wie der im Streit stehende, aus dem Briefzentrum der Niedersächsischen Finanzverwaltung versandte und mit Einspruch und Klage angefochtene Umsatzsteuerbescheid - sind nach § 119 Abs. 3 Satz 3 Satz 2 2. Alternative AO ohne Unterschrift und auch ohne Angabe des Namens des Verfügenden wirksam.

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b) Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... ist auch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

40

aa) Der Kläger kann für 2013 nicht als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG behandelt werden, die festgesetzte Umsatzsteuer für dieses Jahr deshalb nicht auf null Euro herabgesetzt werden.

41

(1) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 der Vorschrift bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach Satz 2 dieser Vorschrift jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Umsatz im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist nach Satz 2 dieser Vorschrift der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

42

(2) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger nicht als Kleinunternehmer behandelt werden.

43

(a) Der Kläger ist im Inland gegen Entgelt beratend tätig und daher im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer. Anders als hinsichtlich der Körperschaft- oder Gewerbesteuer ist für die umsatzsteuerliche Einordnung als Unternehmer auch ohne Belang, ob der Kläger nach den Vorschriften der Abgabenordnung als gemeinnützig anzusehen ist oder nicht.

44

(b) Sowohl nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers im Klageverfahren als auch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung hat der Kläger im Jahr 2012 Erlöse aus Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von über 17.500 Euro erzielt. Damit kommt eine Behandlung als Kleinunternehmer nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht in Betracht.

45

bb) Zu Recht hat der Beklagte die sonstigen Leistungen auch dem Regelsteuersatz unterworfen.

46

(1) Insbesondere kommt eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.

47

(2) Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, er zähle zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG genannten Körperschaften. Nach den vom Kläger nicht entkräfteten Feststellungen der Betriebsprüfung zum nicht geführten Nachweis der Mildtätigkeit des Handelns des Klägers (§ 53 AO; vgl. Tz. ... des BP-Berichts vom ...) und zur satzungsgemäßen tatsächlichen Geschäftsführung (§ 63 Abs. 1 AO; vgl. Tz. ... des BP-Berichts vom ...) hat das Gericht nicht feststellen können, dass der Kläger tatsächlich mildtätig tätig gewesen ist. Je für sich begründen die vorstehend genannten Feststellungen den Schluss, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG nicht erfüllt.

48

(a) Zu Recht haben Betriebsprüfung und Beklagter verlangt, dass der Kläger die Hilflosigkeit der von ihm beratenen Personen bzw. von deren pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 53 Satz 6 oder 7 AO nachweist. Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nachweisplicht nach Satz 8 der Vorschrift nicht vor, da der Kläger nicht ausschließlich hilfsbedürftige Personen, sondern auch deren Angehörige berät mit der Folge, dass er nicht in der durch die Vorschrift vorausgesetzten Beweisnot ist. Da der Kläger Nachweise über die Hilfsbedürftigkeit der von ihm beratenen Personen nicht vorgelegt hat, kann die Mildtätigkeit des Handelns des Klägers nicht festgestellt werden. Der Kläger kann bereits deshalb nicht als gemeinnützig angesehen werden.

49

(b) Unabhängig davon verbieten auch die vom Kläger nicht entkräfteten Feststellungen zur tatsächlichen Geschäftsführung die Annahme seiner Gemeinnützigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholung verweist das Gericht insoweit zur näheren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im Bericht über die Betriebsprüfung vom ... zu Tz. ... bis ....

50

cc) Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte der Steuerfestsetzung für 2013 zu Recht Leistungsentgelte in Höhe von ... Euro zugrunde gelegt.

51

(1) Wegen eines Teilbetrages in Höhe von ... Euro entspricht das der ursprünglich vom Kläger selbst ermittelten und von der Betriebsprüferin unter Auswertung von Kasse- und Bankkonten des Klägers abgestimmten Höhe der Einnahmen in seinem Betrieb. ...

52

(2) Zu Recht hat der Beklagte entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung auch den Betrag von ... Euro den Erlösen des Klägers zugerechnet, da der Kläger trotz Aufforderung nicht nachgewiesen hat, dass ihm dieser Betrag als Spende zugewandt worden ist.

53

(3) Wenn der Kläger im Klageverfahren nunmehr kommentarlos seine Entgelte für Leistungen mit ... Euro angibt, besteht wegen dieses substanzlosen Vortrags kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.

54

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.