Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.07.2019, Az.: 6 K 298/18

Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch eine Tax Law Clinic

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
25.07.2019
Aktenzeichen
6 K 298/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 42584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2019:0725.6K298.18.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 30.09.2020 - AZ: VII B 96/19

Fundstellen

  • AnwBl 2019, 554
  • DStR 2020, 406-407
  • DStRE 2020, 46-50

Amtlicher Leitsatz

Zur (Un-)zulässigkeit einer Klage, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, unentgeltlich Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger im Rahmen einer Tax Law Clinic unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf.

2

Der Kläger, ein im Jahr x von Steuerpraktikern aus Finanzverwaltung, Beratung, Unternehmen und Gerichtsbarkeit sowie Studierenden gegründeter Verein, wurde nachfolgend in das Vereinsregister beim Amtsgericht A eingetragen. Ziel des Klägers ist es, den juristischen und betriebswirtschaftlichen Nachwuchs auf dem Gebiet des Steuerrechts zu fördern. Das Finanzamt A (im Folgenden: FA) stellte mit Bescheid vom die Gemeinnützigkeit des Klägers fest. Dieser möchte das Interesse der Studierenden und der Referendare am Steuerrecht wecken und das steuerrechtliche Lehrangebot an der C Universität erweitern. Um Studierenden einen Einblick in die steuerrechtliche Beratungspraxis zu ermöglichen, beabsichtigt der Kläger, möglichst bereits ab dem Wintersemester eine Tax Law Clinic an der C Universität einzurichten und zu betreiben. Mit Schreiben vom wandte sich der Kläger an das FA und zeigte an, ab dem Wintersemester eine Tax Law Clinic an der C Universität einrichten und betreiben zu wollen. Ferner bat er das FA um schriftliche Bestätigung, dass von Seiten des FA keine berufsrechtlichen Bedenken bestünden oder aber darum, dem Kläger das Vorhaben nach § 7 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für den Fall zu untersagen, dass das FA es für unzulässig halte.

3

Das FA teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom mit, es halte die dauerhaft unentgeltliche Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch die beabsichtigte Einrichtung und Durchführung einer Tax Law Clinic nach dem Steuerberatungsgesetz nicht für zulässig. Der vom Kläger dargelegte Bezug zu § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) greife nicht, da das Steuerberatungsgesetz insoweit eine abschließende Regelung treffe. Nach § 7 Abs. 1 StBerG könne das FA die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt werde, die nicht unter die §§ 3, 3a oder 4 StBerG falle. Für die vom Kläger hilfsweise beantragte förmliche und rechtsmittelfähige Untersagung der zukünftigen geplanten Betätigung lägen zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StBerG vor. Der zu beurteilende Sachverhalt liege in der Zukunft und sei daher auch nicht konkret greifbar und für das FA als Grundlage der Entscheidungsfindung festzustellen. § 7 Abs. 1 StBerG schreibe dem FA zudem keine zwangsläufige Entscheidung vor. Vielmehr müsse dieses bei der Entscheidungsfindung § 5 AO beachten. Das FA habe insoweit bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Gesetze eine Entscheidungsfreiheit, "ob und wie" es tätig werde. § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG setze voraus, dass unzulässigerweise Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden bzw. worden seien. Eine Absichtserklärung sei hierfür nicht ausreichend. Gegenüber dem Kläger könnten bei der von ihm beschriebenen konkreten Betätigung bestimmte Maßnahmen durch das FA ergriffen werden. Entscheidend sei hierbei aber immer das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung. Zur Unterbindung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sehe das Gesetz aktuell folgende Maßnahmen vor: Untersagung (§ 7 Abs. 1 StBerG), Zurückweisung (§ 80 Abs. 7 AO) und Bußgeldverfahren (§ 160 StBerG). Für das Bußgeldverfahren sei allerdings das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen zuständig. Der Kläger sei zudem von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, da er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 f. AO verfolge. Inwieweit die vom Kläger in Aussicht genommene Betätigung im Rahmen der "Tax Law Clinic" möglicherweise gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen auslösen könne, müsse später geprüft und entschieden werden. Aus den genannten Gründen könne dem Antrag des Klägers auf Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung - mangels hinreichender Rechtsgrundlage - nicht entsprochen werden.

4

Zur Begründung seiner am beim Niedersächsischen Finanzgericht eingegangenen Klage führt der Kläger aus, der Gesetzgeber habe mit der mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 6 Abs. 2 RDG die unentgeltliche Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung von jedermann unter dem Vorbehalt der Anleitung durch eine hierfür vom Gesetzgeber als qualifiziert angesehene Person legalisiert. Derartige Rechtsberatungen erfreuten sich seit einigen Jahren auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Im Rahmen von Legal Clinics schlössen sich Studierende zusammen, um durch die Erteilung von Rechtsrat und die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen erste Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu sammeln. Keine der derzeit existierenden Legal Clinics sei jedoch auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig. Um auch insofern das Angebot für den betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Nachwuchs zu erweitern, wolle der Kläger mit seiner Tax Law Clinic in A erstmals eine solche auf dem Gebiet des Steuerrechts einrichten. Im Rahmen der geplanten Tax Law Clinic sollten Studierende unter Aufsicht eines Rechtsanwalts im Rahmen eines besonders ausgestalteten Praktikums an unentgeltlichen Rechtsberatungsleistungen mitwirken. Im Außenverhältnis zu den Leistungsempfängern werde der Kläger als Träger der Tax Law Clinic tätig. Dieser sei der zivilrechtliche Vertragspartner der Leistungsempfänger. Adressaten der Rechtsberatungsleistungen seien Studierende der C Universität oder anderer Hochschulen mit Sitz in A. Die Leistungsempfänger hätten ihren Studierendenstatus vor der Beratung in geeigneter Form nachzuweisen. Die Beratung solle regelmäßig unter Mitwirkung von zwei Studierenden erfolgen, von denen idealerweise einer bereits steuerrechtlich vorgebildet sei (etwa als Diplom-Finanzwirt oder als Steuerfachangestellter). Alle mitwirkenden Studierenden durchliefen einen Einführungskurs. Im Rahmen dieses Einführungskurses würden die Grundlagen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, des Steuerberatungsgesetzes und - soweit erforderlich - des Steuerrechts vermittelt. Die Studierenden würden dabei insbesondere auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hingewiesen. Ein Hochschullehrer oder ein auf dem Gebiet des Steuerrechts tätiger Rechtsanwalt oder Richter werde die Einführung vornehmen. Die einzelnen Rechtsberatungsleistungen erfolgten unter Aufsicht und Anleitung eines Rechtsanwalts. Dieser werde jede Beratungseinheit mit den beiden mitwirkenden Studierenden vorbereiten. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem Leistungsempfänger sei stets ein Rechtsanwalt zugegen. Der Inhalt der Beratung sei im Wesentlichen auf Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe von Einkommensteuererklärungen, die steuerliche Behandlung von studentischen Nebentätigkeiten, die steuerliche Geltendmachung von Ausbildungskosten sowie allgemeine Fragen zur Steuerpflicht beschränkt, unter Umständen im Rahmen von Einspruchsverfahren. Laufende Verfahren vor dem Finanzgericht, laufende Insolvenzverfahren, Fragen zur Körperschaftsteuer oder Fragen der steuerlichen Selbstanzeige könnten dagegen nicht Gegenstand einer Beratung sein. Damit beziehe sich die Beratung ausschließlich auf überschaubare Sachverhalte, mit denen keine größeren Haftungsrisiken einhergingen. Dessen ungeachtet werde der Kläger ein eventuelles Haftungsrisiko durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abdecken. Ein entsprechendes Versicherungsangebot liege dem Kläger vor.

5

§ 6 Abs. 2 RDG erlaube ausdrücklich die Erbringung von unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlicher enger persönlicher Beziehungen, soweit sichergestellt sei, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person erfolge, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt sei oder durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person. Der Gesetzgeber habe damit auch gemeinnützigen Vereinen die Möglichkeit gegeben, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen unter Anleitung von Rechtsanwälten oder von Personen mit der Befähigung zum Richteramt anzubieten. Eine Einschränkung auf bestimmte Rechtsgebiete nehme der Wortlaut des § 6 Abs. 2 RDG nicht vor. Auch eine teleologische Reduktion sei nicht angezeigt. Insofern stehe § 6 Abs. 2 RDG einer unentgeltlichen Rechtsdienstleistung auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht entgegen (Deckenbrock, AnwBl 2017, 937, 943). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 3 RDG i.V.m. dem Steuerberatungsgesetz. § 1 Abs. 3 RDG stelle klar, dass außerhalb des Rechtsdienstleistungsgesetz getroffene Regelungen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, unberührt blieben. Aus der Gesetzesbegründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz ergebe sich zwar auch, dass Rechtsdienstleistungsbefugnisse, die in Gesetzen außerhalb des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelt seien, diesem gegenüber auch Einschränkungen enthalten könnten. So werde dort sogar explizit hervorgehoben, dass eine Rechtsdienstleistungskompetenz aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht abgeleitet werden könne, "soweit anderweitig die Rechtsdienstleistungsbefugnis auf einem Gebiet - etwa im Bereich des Steuerrechts - abschließend geregelt sei" (BT-Drs. 16/3655, Seite 45; vgl. auch Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 29. September 2010 6 V 1310/10). Aus dieser Passage der Gesetzesbegründung werde in der Literatur zum Teil gefolgert, dass mit Blick auf die Frage unentgeltlicher Steuerberatung ein Vorrang der §§ 2 f. StBerG vor dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe. Das Vorrangverhältnis zugunsten der Regelungen des Steuerberatungsgesetzes finde gem. § 1 Abs. 3 RDG jedoch nur Anwendung, soweit das Steuerberatungsgesetz zu einer Regelung des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine abweichende oder gesonderte Regelung treffe. Mit § 6 Abs. 2 RDG habe der Gesetzgeber jedoch auch gemeinnützigen Vereinen, und damit auch Legal Clinics, die unentgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen unter Anleitung einer fachlich qualifizierten Person ermöglichen wollen. Das Steuerberatungsgesetz enthalte demgegenüber keine Regelung zur unentgeltlichen Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch gemeinnützige Organisationen, sodass die Regelung des § 6 Abs. 2 RDG insoweit auch für den Bereich des Steuerrechts gelte. Zwar lasse § 6 Nr. 2 StBerG die unentgeltliche Beratung ausdrücklich (nur) durch Angehörige zu, daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine durch § 6 Abs. 2 RDG ermöglichte Beratung durch gemeinnützige Vereine im Bereich des Steuerrechts ausgeschlossen sein solle. § 6 Nr. 2 StBerG stamme - wie § 6 StBerG insgesamt - aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

6

Auch die §§ 2 f. StBerG stünden der Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Rahmen der geplanten Tax Law Clinic nicht entgegen. Durch die Einbindung von Rechtsanwälten sei gewährleistet, dass die Hilfeleistung in Steuersachen nur in eigener Verantwortung von Personen und Vereinigungen ausgeübt werde, die hierzu befugt seien. Zwar müsse eine Tax Law Clinic im Bereich der steuerbezogenen Ausbildung nicht nur den Anforderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechen, sondern auch denen der §§ 2 f. StBerG, die keine allgemeine Befugnis zur unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen entsprechend dem § 6 Abs. 2 RDG vorsähen. Deshalb sei eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen einer Tax Law Clinic unter der Anleitung von Steuerberatern nicht erlaubt, während eine solche Tätigkeit im Rahmen einer Tax Law Clinic unter der Anleitung von Rechtsanwälten, deren Berufsbild auch die Steuerberatung umfasse, im Rahmen des § 6 Abs. 2 RDG möglich sei (so auch von Lewinski, Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater, 4. Aufl. 2017, Seite 412).

7

Die Auffassung des FA, eine Rechtsberatung in Steuersachen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen sei unter Anwendung der §§ 2 f. StBerG de lege lata als unzulässig anzusehen, verstoße hingegen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Um einen Verfassungsverstoß zu vermeiden, seien die §§ 5, 6 Nr. 2 StBerG deshalb verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für Angehörige zulässig sei, sondern auch für jedermann, sofern eine - den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 RDG entsprechende - Anleitung durch einen Volljuristen gewährleistet sei.

8

Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Rechtsberatung und Steuerberatung im Bereich des Pro-Bono-Engagements von Bürgern ungleich zu behandeln. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages habe zwar in der Begründung seines Beschlusses zu der Petition vom 6. Juni 2013 PET 2-17-08-616-035778 die gegensätzliche Auffassung vertreten. Die von ihm zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung genannten Argumente, nämlich zum einen das der Sicherung des Steueraufkommens sowie zum anderen das der Komplexität des Steuerrechts, überzeugten jedoch nicht. Bei fachkundiger Anleitung durch einen Rechtsanwalt sei die Qualität der Steuerberatung auch in einer Tax Law Clinic garantiert. Im Übrigen sei das Steuerrecht nicht komplizierter als andere Rechtsgebiete (wie etwa das Sozial- oder das Asyl- und Ausländerrecht).

9

Auch der Einwand, eine Rechtsberatung in Steuersachen im Rahmen einer Tax Law Clinic müsse deshalb unterbleiben, weil der Steuerpflichtige durch eine solche Beratung unüberschaubaren finanziellen/steuerlichen Risiken ausgesetzt werde, verfange nicht (anderer Auffassung der Petitionsausschuss in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2013 betreffend die Petition Pet 2-17-08-616-035778, Seite 3 f.). Richtig sei zwar, dass der Steuerberatung das Leitbild des unter einer Berufsaufsicht stehenden Steuerberaters als Mittler zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde zugrunde liege, wobei der Steuerberater dafür einzutreten habe, dass Steuern gerecht erhoben würden und eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen sei. Daraus lasse sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass eine Steuerberatung unter fachkundiger Anleitung i.S.d. § 6 Abs. 2 RDG dieses Leitbild konterkariere. Da ein Rechtsanwalt mit steuerrechtlicher Expertise die Beratung im Rahmen der Tax Law Clinic kontrollieren werde, sei eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen. Zudem sei eine gerechte Steuererhebung gewährleistet. Signifikante Gefahren für das Steueraufkommen seien auch bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich die Tätigkeit der Tax Law Clinic ohnehin nur an Studierende richte bzw. nur Fälle von geringem finanziellen Gewicht und geringer Schwierigkeit betreffe.

10

Zudem sei zu bedenken, dass der Gesetzgeber in § 13 StBerG die Institution der Lohnsteuerhilfevereine geregelt habe. In aller Regel würden diese Selbsthilfe-Einrichtungen für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Fällen der Einkommensteuer-Veranlagung von Personen geleitet, die nicht Steuerberater (oder sonstige Berufsträger nach §§ 3, 3a, 4 StBerG) seien. Der Gesetzgeber habe damit akzeptiert, dass in einem beschränkten Umfang auch weniger qualifizierte Personen Steuerberatungsleistungen erbrächten. Deshalb wäre es widersprüchlich, wenn Tax Law Clinics, für deren Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 RDG die Anleitung durch einen Volljuristen erforderlich sei, nicht - in einem beschränkten Umfang - unentgeltliche Steuerberatung erbringen dürften. Die gegenwärtige Ungleichbehandlung im Rechtsdienstleistungsgesetz und im Steuerberatungsgesetz resultiere daraus, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Jahre 2007 vergessen habe, die entsprechenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes mit zu ändern. Ein Grund hierfür sei sicherlich die Zuständigkeit dreier unterschiedlicher Bundesministerien für das Berufsrecht der drei Berufsgruppen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Deckenbrock, AnwBl 2014, 118, 127 f. [BGH 21.01.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13]; Henssler, AnwBl 2014, 762, 769; Henssler/Deckenbrock, AnwBl 2016, 211, 215). Da der Gesetzgeber das unentgeltliche Engagement von Bürgern auf dem Gebiet der Rechtsberatung durch § 6 Abs. 2 RDG erlaubt habe, sei diese (neuere) Regelung entweder unmittelbar anwendbar oder ihr Rechtsgedanke müsse auf die §§ 5, 6 StBerG im Wege der verfassungskonformen Auslegung übertragen werden, um so die Verfassungsmäßigkeit der §§ 5, 6 StBerG zu wahren.

11

Im Hinblick auf die zum Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ergangenen "Kramer"-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 1 BvR 130/03, WM 2004, 2363 und vom 16. Dezember 2006 2 BvR 951/04, NJW 2006, 1502 [BVerfG 16.02.2006 - 2 BvR 951/04]) sei zudem davon auszugehen, dass das pauschale Verbot der unentgeltlichen Steuerrechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen außerhalb seines Familienkreises im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG nicht verfassungsgemäß sei (K.-M. Schmidt in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 6 Rdn. 13; Piekenbrock, AnwBl 2011, 848, 850; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 32; Hannemann/Dietlein, Studentische Rechtsberatung und Clinic Legal Education, Berlin 2016, Seite 103 f.; offengelassen durch das Sächsische Finanzgericht, Beschluss vom 29.09.2010 6 V 1310/10).

12

Es liege - wie es das Bundesverfassungsgericht für das Rechtsberatungsgesetz vertreten habe - daher nahe, im Streitfall § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG unter Berücksichtigung der durch das Steuerberatungsgesetz geschützten Interessen und im Lichte des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dahin auszulegen, dass der dort enthaltene Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen oder unter Anleitung eines berufserfahrenen Juristen nicht erfasse. Die Liberalisierung der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen habe offenbar keine negativen Entwicklungen ausgelöst. Ein Blick in das Dienstleistungsregister zeige, dass die zuständigen Behörden im Bereich unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen aktuell lediglich drei Personen und Vereinigungen gem. § 9 RDG die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt hätten, weil Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs begründeten. Zu dem Bereich der unentgeltlichen Steuerberatung sei kein anderer Befund zu erwarten. Für diese vom Kläger vertretene Auffassung spreche auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39) betreffend den Ausschluss steuerrechtlicher Angelegenheiten aus dem Anwendungsbereich der Beratungshilfe in § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz in der seit dem 23. September 1994 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beratungshilfegesetzes (BerHG) und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I 1994, Seite 2323). Das Bundesverfassungsgericht habe in der Versagung von Beratungshilfe in einer steuerrechtlichen Kindergeldstreitigkeit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Es habe ausgeführt: "Bei der Ausgestaltung der Rechtswahrnehmungsgleichheit hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Er hat insbesondere auch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten. Hiermit ist die Regelung des § 2 Abs. 2 BerHG nicht vereinbar, wonach Beratungshilfe nur in den dort ausdrücklich nach Rechtsgebieten aufgezählten Angelegenheiten gewährt wird. Die Vorschrift führt zu einer Ungleichbehandlung von Rechtsuchenden in beratungshilfefähigen Angelegenheiten gegenüber solchen in nicht von der Aufzählung erfassten Angelegenheiten. Für diese Ungleichheit gibt es jedenfalls im Verhältnis zwischen Rechtsuchenden im Bereich des Sozialrechts und jenen im Bereich des Steuerrechts und erst recht für die damit einhergehende Ungleichbehandlung zwischen Empfängern von steuerrechtlichem und sozialrechtlichem Kindergeld keinen tragfähigen sachlichen Grund." Sinn und Zweck des Beratungshilfegesetzes sei es sicherzustellen, dass Bürger nicht durch ihre finanzielle Lage daran gehindert würden, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrats zu verschaffen (BT-Drs 8/3311, Seite 1). Damit gewährleiste das Beratungshilfegesetz zugleich den Anspruch auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Wahrnehmung und Verfolgung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich (BVerfG vom 14.10.2008, 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39).

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Diese Ausgangslage liege auch der Rechtsberatung in Steuersachen durch Studierende unter anwaltlicher Aufsicht zugrunde. Adressaten der vom Kläger beabsichtigten Rechtsberatung im Rahmen der Tax Law Clinic seien - wie bereits dargelegt - Studierende der C Universität, die aufgrund ihres Ausbildungsstatus über kein ausreichendes Einkommen verfügten, um die Gebühren anwaltlicher Beratung zu bezahlen. Die Rechtsberatung durch eine Tax Law Clinic solle ihnen insoweit den kostenfreien Zugang zur rechtlichen Beratung ermöglichen. Schließlich verfange auch nicht das Argument, gegen die Zulässigkeit der Rechtsberatung in Steuersachen durch eine Tax Law Clinic spreche die Möglichkeit, kostengünstig durch Lohnsteuerhilfevereine rechtliche Beratung zu erhalten. Auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten bestünden anderweitige Beratungsmöglichkeiten (durch Gewerkschaften und Sozialverbände), die jedenfalls nicht hinter derjenigen in steuerrechtlichen Angelegenheiten zurückblieben (BVerfG-Urteil vom 14. Oktober 2008 1 BvR 2310/06, a.a.O.). Gleichwohl sei eine "klinische Beratung" im Bereich des Sozialrechts erlaubt. Die bestehenden verfahrensrechtlichen Institute nach § 42e EStG und § 89 AO deckten den lohnsteuerrechtlichen Beratungsbedarf Studierender ebenfalls nicht oder nur unzureichend ab. Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42 EStG sei auf die Fragen der §§ 38 f. EStG begrenzt und könne insoweit nicht einmal im Einkommensteuerrecht einem umfassenden Beratungsbedürfnis gerecht werden (BVerfG vom 14. Oktober 2008 1 BvR 2310/06, Rn. 48 juris). Die steuerlichen Beratungsmöglichkeiten nach § 89 AO seien insoweit beschränkt, als sie sich nur auf das laufende finanzbehördliche Verfahren bezögen. Zudem sei eine nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO erteilte verbindliche Auskunft nicht kostenfrei, sondern gem. § 89 Abs. 3 - 5 AO gebührenpflichtig. Auch die Erwägung, dass es für Bürger mit geringen Einkommen kein vordringliches Problem sei, Rechtsberatung in Steuersachen zu kostengünstigen Bedingungen oder gar kostenlos zu erhalten, überzeuge nicht. Steuerrechtliche Zahlungspflichten könnten im Einzelfall auch Bedürftige treffen, insbesondere im Hinblick auf zurückliegende Zeiträume (so auch BVerfG vom14. Oktober 2008 1 BvR 2310/06, a.a.O.). Die Verfassungswidrigkeit der im Bereich der unentgeltlichen Steuerrechtsberatung geltenden restriktiven Regeln werde noch greifbarer, wenn man sich vergegenwärtige, dass sie im Kern - wie die des Rechtsberatungsgesetzes - ebenfalls aus dem Jahr 1935 stammten (siehe dazu die Nachweise bei Piekenbrock in Gayer/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 Rdn. 31). Die Einbeziehung auch der unentgeltlichen Rechtsberatung in den Schutzbereich des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtspflege im Jahr 1935 sei von dem Bestreben geprägt gewesen, jede Umgehung des Verbots der rechtlichen Betätigung der damals vom Beruf des Rechtsanwalts und des Rechtsbeistands ausgeschlossenen Personen, vor allem der zahlreichen jüdischen Rechtsanwälte, zu unterbinden; Sozialberatung habe nur noch durch die Organisationen der NSDAP erbracht werden können. Verbraucherschutzinteressen hätten dieses umfassende Verbot unentgeltlicher Rechtsberatung nie gerechtfertigt (vgl. BT-Drs. 16/3655 Seite 39).

14

Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage trägt der Kläger vor, auf sein Schreiben vom, mit dem er dem FA sein Vorhaben angezeigt habe, ab dem Wintersemester eine Tax Law Clinic an der C Universität errichten zu wollen und mit dem er das FA darum gebeten habe, ihm mitzuteilen, dass hiergegen keine berufsrechtlichen Bedenken bestünden oder aber das Vorhaben nach § 7 StBerG zu untersagen, habe das FA mit Schreiben vom mitgeteilt, dass es die Tax Law Clinic für unzulässig halte. Eine Untersagung sei aber erst nach deren Tätigwerden möglich. Um den Erlass eines Verwaltungsaktes und über diesen eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger geplanten Tax Law Clinic zu erreichen, müsste dieser somit möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit begehen. Der Kläger verweist darauf, dass nach § 160 Abs. 1 1. Alternative StBerG derjenige ordnungswidrig handelt, der entgegen § 5 Abs. 1 StBerG geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Es sei aber durch den Vorstand des Klägers nicht beabsichtigt, möglicherweise rechtswidrige Handlungen zu begehen. Zudem drohe dem Kläger durch das Begehen ordnungswidriger Handlungen nicht nur die Verhängung einer Geldbuße, sondern - worauf das FA ausdrücklich hingewiesen habe - sogar der Wegfall seiner Gemeinnützigkeit (BFH-Urteile vom 27. September 2001 V R 17/99, BStBl II 2002, 169, vom 29. August1984 I R 215/81, BStBl II 1985, 106 [BFH 29.08.1984 - I R 215/81]). Dem Kläger könne ein solches Vorgehen deshalb nicht zugemutet werden. Hinzu komme, dass die Juristische Fakultät der C Universität die Durchführung der Tax Law Clinic in ihren Räumlichkeiten nur dann gestatte, wenn das Vorhaben rechtmäßig sei. Aus diesem Grunde bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Feststellung der rechtlichen Zulässigkeit der geplanten Tax Law Clinic durch das Finanzgericht (vgl. BFH vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BStBl II 1973, 536; BVerwG vom 13. Januar 1969 I C 86.64, BVerwGE 31, 177; BVerwG vom 28. Januar 2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54). Der Kläger vertritt im Übrigen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2003 1 BvR 2129/02, BVerfGK, 1, 107, 108 sowie die des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Juni 2016 2 C 18/15, NVwZ-RR 2016, 907, Rn 20, die Auffassung, ein Feststellungsinteresse sei im Streitfall schon deshalb gegeben, weil dem Kläger Sanktionen drohten, die an verwaltungsrechtliche bzw. finanzrechtliche Vorfragen anknüpften.

15

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Kläger im Rahmen einer Tax Law Clinic unentgeltlich Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf, sowie für den Fall der Klagabweisung die Zulassung der Revision.

17

Das Finanzamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Das FA vertritt die Auffassung, die Feststellungsklage sei zulässig. Der Kläger begehre die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses und habe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Um den begehrten Erlass eines Verwaltungsaktes und über diesen eine gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit der vom Kläger geplanten Tax Law Clinic zu erreichen, müsste dieser (zuerst) eine Ordnungswidrigkeit begehen, welche eine Geldbuße zur Folge haben könnte. Zudem bestehe die reale Gefahr, dass die bestehende Gemeinnützigkeit des Klägers entfallen könne. Dies könne dem Kläger nicht zugemutet werden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Das Steuerberatungsgesetz lasse jedoch die vom Kläger beabsichtigte dauerhafte unentgeltliche Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht zu. Ein Rückgriff auf das Rechtsdienstleistungsgesetz sei nicht möglich, weil das Steuerberatungsgesetz insoweit eine abschließende Regelung treffe. Die in Aussicht genommene Beratung im Rahmen einer Tax Law Clinic sei auch nicht nach § 6 Nr. 2 StBerG erlaubt, da diese Vorschrift ausdrücklich nur die unentgeltliche Beratung durch Angehörige zulasse.

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Die in Rede stehenden Regelungen im Steuerberatungsgesetzes seien auch nicht verfassungswidrig. Die vom Kläger angeführte Ungleichbehandlung der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen im Rechtsdienstleistungsgesetz einerseits und im Steuerberatungsgesetz andererseits sei dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst gewesen. § 6 Nr. 2 StBerG sei eine im Vergleich zu § 6 RDG strengere, einschränkende Spezialvorschrift i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG, wie auch der Petitionsausschuss in seiner abschließenden Stellungnahme vom 06.06.2013 zur Petition 2-17-08-616-035778 ausgeführt habe. Der vom dortigen Petenten gezogene Vergleich mit dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz, der unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sowohl innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen, als auch - unter weiteren Voraussetzungen - außerhalb eines solchen Näheverhältnisses erlaube, zwinge im Hinblick auf die Verschiedenheit der Regelungsmaterie nicht zur Gleichbehandlung. Der Gesetzgeber habe in § 1 Abs. 3 RDG bewusst die Regelung aufgenommen, wonach Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen unberührt blieben, um damit unmissverständlich den Regelungen im Steuerberatungsgesetz den Vorrang einzuräumen.

Entscheidungsgründe

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Die vorbeugende Feststellungsklage ist unzulässig. Für den Kläger besteht kein berechtigtes Interesse daran festzustellen, dass er im Rahmen einer Tax Law Clinic unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf.

22

Eine Feststellungsklage kann auch im finanzgerichtlichen Verfahren erhoben werden (§ 41 FGO). Mit ihr kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Eine Feststellungsklage ist allerdings unzulässig, soweit der Kläger die begehrten Feststellungen im Rahmen einer Anfechtungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 41 Abs. 2 FGO).

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Insoweit ist die Abgrenzung zur vorbeugenden Unterlassungsklage vorzunehmen (von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung 8. Auflage, § 41 Rdn. 21). Im Streitfall ist die vorbeugende Unterlassungsklage nicht gegeben, da diese darauf gerichtet ist, die Verwaltung zu einem bestimmten, sonstigen, nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Verhalten zu verpflichten bzw. ihr ein solches Verhalten zu untersagen. Im Streitfall richtet sich das Begehren des Klägers jedoch auf die Feststellung, dass er im Rahmen einer Tax Law Clinic unentgeltlich Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf. Die Klage ist im Falle der hier gegebenen Feststellungsklage im Falle einer positiven Feststellungsklage gegen die Stelle zu richten, die das behauptete Rechtsverhältnis überhaupt oder seinen Inhalt bestreitet, im Falle der negativen Feststellungsklage gegen die Stelle, die ein öffentliches-Rechtsverhältnis behauptet. Voraussetzung ist aber, dass gerade dieser Stelle gegenüber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses vorhanden ist.

24

Die Feststellungsklage richtet sich gegen das sachlich und örtlich zuständige FA.

25

Das beklagte Finanzamt ist für die Untersagung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG zuständig. Örtlich zuständig für eine Untersagung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 StBerG die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise das Finanzamt in dessen Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Da der Sitz des Klägers sich im Bezirk des beklagten FA befindet, ist dieses zuständig. Zudem wäre die Zuständigkeit des beklagten FA für eine Zurückweisung des Klägers nach § 80 Abs. 7 AO insoweit gegeben, als sich für die künftigen Vollmachtgeber, die die Rechtsdienstleistungen der geplanten Tax Law Clinic in Anspruch nehmen, die Zuständigkeit des beklagten FA ergibt.

26

Gegenstand der Feststellungsklage ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Unter "Rechtsverhältnis" ist eine bestimmte, konkrete, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu einem Gegenstand zu verstehen. Es kann auch der Inhalt eines solchen Rechtsverhältnisses Gegenstand der Feststellungsklage sein.

27

Die erstrebte Festsetzung muss grundsätzlich ein gegenwärtiges (Steuer-) Rechtsverhältnis betreffen. Auf ein künftiges (Steuer-) Rechtsverhältnis darf eine vorbeugende Feststellungsklage ausnahmsweise gerichtet werden, wenn dies zur Erreichung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist und ein besonderes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz zur Abwendung erheblicher Nachteile gegeben ist. Dem Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses steht im Streitfall somit nicht von vornherein der Umstand entgegen, dass der Kläger seine unentgeltliche Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts im Rahmen einer Tax Law Clinic noch nicht in die Tat umgesetzt hat.

28

Die streitigen Beziehungen einer Partei zu einer anderen müssen sich jedoch durch ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes Verhalten konkretisiert, d.h. zu einer festen Form verdichtet haben (BVerwG vom 13. Januar 1969 I C 86.64, BVerwGE 31,177).

29

Ein konkretes Rechtsverhältnis ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass das FA dem Kläger mit Schreiben vom mitgeteilt hat, es halte die dauerhaft unentgeltliche Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch die beabsichtigte Einrichtung und Durchführung einer "Tax Law Clinic" nach dem StBerG nicht für zulässig. Darin liegt lediglich die Äußerung einer Rechtsauffassung. Gleiches gilt für die Ausführungen des FA, es bestehe derzeit auch keine Möglichkeit, den Kläger nach § 80 Abs. 7 Satz 1 AO ohne konkreten Anlass wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zurückzuweisen. Auch diese Norm sehe ein entsprechendes vorheriges unbefugtes Tätigwerden voraus.

30

Ein konkretes Rechtsverhältnis ergibt sich auch nicht durch den Hinweis des FA, gegenüber dem Kläger könnten bei der von ihm geplanten konkreten Betätigung bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, so die Untersagung (§ 7 Abs. 1 StBerG), die Zurückweisung (§ 80 Abs. 7 AO); zudem könne das zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen zur Unterbindung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gegen die Verantwortlichen des Klägers auch ein Bußgeld nach § 160 StBerG verhängen.

31

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG kann das Finanzamt die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt, die nicht unter § 3, 3a oder 4 StBerG fällt. Nach § 80 Abs. 7 AO ist ein Bevollmächtigter, soweit er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Daher muss der Kläger damit rechnen, dass ihm das FA die unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten im Rahmen einer Tax Law Clinic untersagt, sobald der Kläger diese Hilfe ausübt und dem FA dieses bekannt wird.

32

Ferner läuft der Kläger Gefahr, im Rahmen der von ihm geplanten unentgeltlichen Rechtsberatung vom FA als Bevollmächtigter zurückgewiesen zu werden, soweit der Vollmachtgeber sich im Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamtes befindet. Der Kläger hat allerdings noch keinen in seinen tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen übersehbaren Sachverhalt geschaffen, auf den bestimmte Rechtsnormen angewendet werden können. Der Kläger hat lediglich gegenüber dem FA verlautbart, dass er beabsichtigt, unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten im Rahmen einer Tax Law Clinic leisten zu wollen. Damit wird sich das Rechtsverhältnis erst in der Zukunft verwirklichen.

33

Im Schreiben des FA vom ist die rechtliche Einstellung der Parteien zu einem bestimmten, tatsächlich noch nicht bestehenden, vom Kläger für die Zukunft geplanten Sachverhalt noch nicht so eindeutig klargestellt und kundgetan, dass ein konkretes Rechtsverhältnis besteht. Anders als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1969 I C 86.64, BVerwGE 31, 177 zugrundeliegenden Sachverhalt, hat es das FA im Streitfall jedoch bei einer abstrakten Rechtsbelehrung darüber bewenden lassen, dass das Gesetz zur Unterbindung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen auch ein Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG vorsieht, für dessen Durchführung allerdings sachlich und fachlich das FA für Fahndung und Strafsachen zuständig wäre. Darin kann noch nicht die Drohung mit einer Strafanzeige oder der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gesehen werden.

34

Die sog. "Damokles-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts, die das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bejaht, hat zur Voraussetzung, dass durch die Drohung mit einer Strafanzeige Druck auf den Bürger ausgeübt werden soll, um ein bestimmtes verwaltungsrechtlich relevantes Verhalten des Bürgers zu erzielen. Diese Belastung sei weitaus größer als dies bei der Ankündigung eines behördlichen Verbots der Fall sei. In diesem Fall ist nämlich "die rechtliche Einstellung der Parteien zu einem bestimmten tatsächlich bestehenden Sachverhalt so eindeutig klargestellt und kund getan worden ..., dass das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses nicht geleugnet werden kann" (BVerwG vom 23. Januar 1992, 3 C 50/89, BVerwGE 89, 327; BVerwG vom 25. März 2009, 8 C 1/09, NVwZ 2009, 1170, Rn. 21). Soweit das FA im Schreiben vom 10. August.2018 erklärt hat, zur Unterbindung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sehe das Gesetz aktuell folgende drei Maßnahmen vor: die Untersagung (§ 7 Abs. 1 StBerG), die Zurückweisung (§ 80 Abs. 7 AO) und das Bußgeldverfahren (§ 160 StBerG), liegt darin keine Drohung mit einer Strafanzeige oder mit berufsrechtlichen Sanktionen, sondern ein Hinweis, wie das Verhalten des Klägers bewertet werden könnte. Dies ergibt sich aus dem weiteren Inhalt des Schreibens, in dem das FA auch darauf hinweist, der zu beurteilende Sachverhalt liege in der Zukunft und sei daher auch noch nicht konkret greifbar und für das FA als Grundlage der Entscheidungsfindung festzustellen. Zum anderen folgt dies aus den ergänzenden Ausführungen des FA, § 7 StBerG schreibe dem FA zudem keine zwangsläufige Entscheidung vor, vielmehr müsse bei der Entscheidungsfindung auch § 5 AO beachtet werden. Zu berücksichtigen ist auch der Hinweis des FA, für die Verhängung eines Bußgeldes sei nach § 160 StBerG das FA FuSt zuständig. Damit liegt im Streitfall kein Drohen mit einem Bußgeldverfahren vor. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt im Streitfall von dem, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2003 1 BvR 2129/02, BVerfGK 1, 107 zugrunde lag. Im dortigen Streitfall hatte der Landkreis dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verweigerung von Auskünften über Art und Umfang des Betriebs gemäß § 17 der Handwerksordnung angekündigt.

35

Auch der weitere Hinweis des FA, die vom Kläger dargelegte und in Aussicht genommene Betätigung im Rahmen der Tax Law Clinic könne möglicherweise gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen auslösen, stellt keine solche Drohung dar. Das FA hat in diesem Zusammenhang ebenfalls ausgeführt, ob möglicherweise gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen eintreten könnten, müsse später geprüft und entschieden werden.

36

Allerdings hat das FA deutlich gemacht, dass es die dauerhafte unentgeltliche Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts im Rahmen der vom Kläger geplanten Tax Law Clinic nach dem Steuerberatungsgesetz nicht für zulässig hält. Im Zusammenhang mit dem Hinweis darauf, dass das Gesetz zur Unterbindung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen bestimmte Maßnahmen vorsehe, ergibt sich die rechtliche Wertung des FA dahingehend, dass es in Bezug auf die geplante Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Tax Law Clinic von einer geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ohne Befugnis ausgeht. Damit läuft der Kläger Gefahr, nach § 80 Abs. 7 Satz 1 AO mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren derjenigen künftigen Vollmachtgeber im Zuständigkeitsbereich des beklagten FA zurückgewiesen zu werden.

37

Ferner hat das FA seine Auffassung hinreichend kundgetan, der Kläger werde im Rahmen der Tax Law Clinic eine Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, wobei der Kläger keine Vereinigung darstelle, die unter die §§ 3, 3a oder 4 StBerG falle. Im Zusammenhang mit dem Hinweis darauf, dass § 6 RDG nicht eingreife, weil das Steuerberatungsgesetz insoweit eine abschließende Regelung treffe, ergibt sich damit in hinreichender Deutlichkeit, dass das FA die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG als gegeben ansieht, bei deren Vorliegen es die Hilfeleistung im Rahmen seines Ermessens untersagen kann.

38

Im Streitfall ist die vom Kläger begehrte Feststellung zur Erreichung effektiven Rechtsschutzes jedoch nicht unumgänglich, da kein besonderes Interesse des Klägers an vorbeugendem Rechtsschutz zur Abwehr erheblicher Nachteile gegeben ist.

39

Es ist dem Kläger zuzumuten, die von ihm geplante unentgeltliche Steuerberatung durch Studierende unter Aufsicht eines Rechtsanwalts durchzuführen, um im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die vom FA in Aussicht genommenen Verwaltungsakte klären zu lassen, ob eine Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 7 AO rechtmäßig erfolgt ist. Es ist ihm ferner zuzumuten abzuwarten, ob das FA nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG tätig wird und es dem Kläger untersagt, im Rahmen der Tax Law Clinic unentgeltlich Hilfe in Steuersachen zu leisten.

40

Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ergibt sich im Streitfall auch nicht nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54. Der dortige Streitfall war dadurch gekennzeichnet, dass eine Norm Rechte und Pflichten der Betroffenen begründete, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung der rechtlichen Beziehungen zwischen Normgeber und Normadressat durch Verwaltungsvollzug erforderlich waren. Die dortigen Kläger hatten geltend gemacht, die Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember 2007 über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen verletze den Kläger zu 2.) in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz sowie die übrigen Klägerinnen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 und Art. 1 Grundgesetz; die genannte Verordnung sei formell und materiell rechtswidrig. In einem solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht eine Feststellungsklage gegen den Normgeber auch dann für zulässig gehalten, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet, sondern die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann. Hingegen würde im Streitfall zwischen dem Kläger und dem FA ein konkretes Rechtsverhältnis dadurch begründet werden, wenn das FA in Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1StBerG bzw. des § 80 Abs. 7 AO Verwaltungsakte gegen den Kläger erlassen würde.

41

Der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 2 C 18/15, NVwZ-RR 2016, 907 vertretenen Auffassung, eine vorbeugende Feststellungsklage über streitige Fragen des öffentlichen Rechts sei (bereits dann) zulässig, wenn eine behördliche Maßnahme angekündigt sei, die für den Adressaten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben könne, folgt der Senat nicht. Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nimmt ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2003 1 BvR 2129/02, BVerfGK 1, 107 Bezug, weicht aber von diesem Beschluss insoweit ab, als das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Streitfall auch ohne die konkrete Androhung eines straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahrens bzw. ohne einen konkreten Vorwurf eines strafbaren oder ordnungswidrigen Verhaltens allein aufgrund des allgemeinen materiellen Sanktionsvermeidungsinteresses ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse bejaht, vgl. dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2017, 13 B 762/17, NVwZ-RR 2018, 54, Rn 25, 30, juris. Der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 2 C 18/15 zugrundeliegende Sachverhalt war zudem davon gekennzeichnet, dass "angesichts der hier durch den kurzen Rhythmus der Amtszeiten regelmäßig drohenden Erledigung andernfalls Hauptsacherechtsschutz faktisch nicht zu erreichen (war)", BVerwG v 23.Juni 2016 2 C 18/15, Rn 21 juris. Hingegen würde dem Kläger im Streitfall zeitnah Rechtschutz in der Hauptsache gewährt werden, sofern das FA den Kläger nach § 80 Abs. 7 Satz 1 AO zurückweisen und/oder gegen ihn eine Untersagung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG aussprechen sollte.

42

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Einlassungen des FA im Rahmen des Klageverfahrens. Dort hat das FA zwar die vom Kläger erhobene Feststellungsklage als zulässig angesehen. Er hat sich insoweit allerdings lediglich das Vorbringen des Klägers zu Eigen gemacht, der Kläger müsse - wie zutreffend in seiner Klageschrift ausgeführt - (zuerst) eine Ordnungswidrigkeit begehen, welche eine Geldbuße zur Folge haben könnte, um eine gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit der vom Kläger geplanten Tax Law Clinic zu erreichen. Zudem bestehe die "reale Gefahr", dass die bestehende Gemeinnützigkeit wegfallen könnte, dieses könne dem Kläger nicht zugemutet werden. Aus den Darlegungen ergibt sich jedoch weiterhin nicht, dass das FA mit der Erhebung einer Strafanzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit droht oder aber in konkretisierter Form seine Auffassung darlegt, die Betätigung des Klägers im Rahmen der geplanten Tax Law Clinic werde zwangsläufig zum Wegfall der Gemeinnützigkeit des Klägers führen.

43

Schließlich ist der Hinweis des Klägers, eine Ordnungswidrigkeit nach § 160 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StBerG setze lediglich eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unter Verstoß gegen § 5 StBerG voraus, zwar zutreffend, gleichwohl sieht der Senat im Streitfall auch unter diesem Gesichtspunkt nicht das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse als gegeben an. Nach § 5 Abs. 1 S 1 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. § 5 Abs. 2 StBerG bestimmt zudem, dass die Finanzbehörde, der Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen § 5 Abs. 1 StBerG geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, die Tatsache an das für das Bußgeldverfahren zuständige Stelle mitzuteilen hat. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Klärung der in Rede stehenden Rechtsfragen im Rahmen eines gegen den Kläger geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens erfolgen wird. Selbst wenn alle Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Alt. 1 StBerG i.V.m. § 5 StBerG vorliegen, kann die Finanzverwaltung, anstatt ein Bußgeld zu verhängen, die Hilfeleistung untersagen; das kann sich insbesondere bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen als zweckmäßig erweisen, vgl. Koslowski, Steuerberatungsgesetz 7. Auflage, § 7 Rn. 4; Riddermann in Kuhls u.a., Steuerberatungsgesetz 3. Auflage, § 7 Rn. 7). Da auch die Vertreterin des FA in der mündlichen Verhandlung erneut das Interesse an einer fachgerichtlichen Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen bekundet hat, erscheint es zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung im Falle eines - nach ihrer Auffassung vorliegenden - einmaligen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG gegen den Kläger mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenverfahrens vorgehen wird. Stattdessen steht zu erwarten, dass das FA in diesem Fall nach § 80 Abs. 7 AO oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG vorgehen wird. In beiden Fällen kann der Kläger dann nach Ergehen der Einspruchsentscheidung Anfechtungsklage erheben.

44

Der Umstand, dass die Juristische Fakultät der C Universität dem Kläger nur dann Räume für die Tax Law Clinic zur Verfügung stellen wird, wenn das Handeln des Klägers rechtmäßig ist, begründet in Bezug auf das FA ebenfalls kein besonderes Feststellungsinteresse.

45

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, Der Frage, ob das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse gegeben ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die einen besonders gelagerten Sachverhalt betrifft. Ein Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ebenfalls nicht gegeben.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.