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§ 7 AGTierSG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. 1.
    vier Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt werden,
  2. 2.
    zwei weiteren Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet,
  3. 3.
    dem Geschäftsführer (§ 9).

Mindestens eines der in Satz 1 Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder muss wahlberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern sein. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus. Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrats unterliegen.

(3) Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einen Vorsitzenden. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Fachministerium bestimmt eines der von ihm in den Vorstand entsandten Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Vorstandes weiter.