Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.04.2015, Az.: 8 U 283/14

Berechnung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.04.2015
Aktenzeichen
8 U 283/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 14682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0402.8U283.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 08.10.2014

Fundstellen

  • VersR 2016, 176
  • VuR 2016, 199

Amtlicher Leitsatz

Das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte Deckungskapital kann im Einzelfall auch über die Summe der vom Versicherungsnehmer insgesamt eingezahlten Prämien hinausgehen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Oktober 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder bereicherungsrechtliche Ansprüche noch Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz zu. Schließlich ist auch die hilfsweise erhobene Stufenklage nach mittlerweile erteilter Auskunft der Beklagten zur Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals insgesamt unbegründet.

Im Einzelnen:

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB zu. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass weder die Widerspruchsbelehrung noch der Abschluss des Vertrags im Policenmodell ein Widerspruchsrecht begründen.

a) Gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung beginnt die zweiwöchige Widerspruchsfrist erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass die Widerspruchsbelehrung so hervorgehoben wird, dass sie auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge fällt. Dabei stehen dem Versicherer verschiedene Formen der Hervorhebung zur Verfügung. Er kann beispielsweise den Text in einen Rahmen setzen, der Text kann eingerückt werden, der Versicherer kann für den Text Fettdruck verwenden oder eine größere Schrift oder einen zwischen dem vorgehenden und dem nachfolgenden Text größeren Abstand.

Im vorliegenden Fall genügt die im Anschreiben vom 4. Dezember 2004 enthaltene Widerspruchsbelehrung (Anlage B 1) den vorstehend wiedergegebenen Anforderungen. Inhaltliche Beanstandungen erhebt auch der Kläger nicht. Die Belehrung genügt aber auch den vom Bundesgerichtshof entwickelten Anforderungen an die gebotene drucktechnische Hervorhebung. Die Widerspruchsbelehrung findet sich in einem isolierten Absatz innerhalb eines zweiseitigen Schreibens wieder. Anders als die Absätze davor und danach ist der Absatz mit der Widerspruchsbelehrung darüber hinaus in Fettdruck gehalten. Dies genügt im vorliegenden Fall, um die Aufmerksamkeit in dem ohnehin sehr übersichtlichen Schreiben unmittelbar auf das bestehende Widerspruchsrecht zu lenken. Dass auf der zweiten Seite der Hinweis auf die anstehenden Wechsel in der Rechtsform des Versicherers ebenfalls in Fettdruck gehalten ist, beeinflusst die Übersichtlichkeit des Schreibens und damit die hinreichenden Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung nicht maßgeblich.

b) Der Kläger kann ein Widerspruchsrecht auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Vertrag nach dem Policenmodell zustande kam. Insoweit kann offen bleiben, ob das Policenmodell den Vorgaben des europäischen Rechts nicht widerspricht (vgl. BGH VersR 2014, 1065 [BGH 16.07.2014 - IV ZR 73/13]) oder ob insoweit zumindest Zweifel bestehen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015, Az. 2 BvR 2437/14).

Jedenfalls ist es dem Kläger wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt, sich im vorliegenden Fall auf die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses wegen einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des Policenmodells zu berufen. Der Kläger verhält sich widersprüchlich und damit treuwidrig, indem er sich nunmehr vom Vertrag rückwirkend lösen will, obwohl er nach ordnungsgemäßer Belehrung den Vertrag jahrelang durchführte. Aufgrund dieser Belehrung war ihm bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen. Vor diesem Hintergrund können die jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens verstanden werden, den Vertrag durchzuführen. Weil die Beklagte die Prämien entgegennahm und ihrerseits erkennbar auf den Fortbestand des Versicherungsvertrags vertraute, konnte er bis zum Widerspruch erwarten, Versicherungsschutz zu genießen und hätte einen solchen Schutz zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch in Anspruch genommen.

Soweit der Versicherungsnehmer in der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2014 (VersR 2014, 1065 [BGH 16.07.2014 - IV ZR 73/13]) zu beurteilenden Konstellation zunächst den Vertrag durch Kündigung beendete und erst nach weiteren sieben Jahren den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags erklärte, ist das für die Voraussetzungen eines widersprüchlichen Verhaltens im Sinne von § 242 BGB nicht von entscheidender Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung das ebenfalls bejahte Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht von der seit Kündigung verstrichenen Frist abhängig gemacht. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr nur darauf abgestellt, dass der Versicherungsnehmer durch sein (positives) Verhalten in Gestalt der Prämienzahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung aufseiten des Versicherers einen Vertrauenstatbestand begründet hatte. Eine Vertiefung dieses Vertrauenstatbestandes durch den nach Kündigung verstrichenen Zeitraum konnte hingegen in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation bereits deshalb nicht mehr erfolgen, weil es insoweit an einem vertrauensbegründenden Verhalten des Versicherungsnehmers fehlte. Soweit auch das Unterlassen im Rahmen des § 242 BGB einen Vertrauenstatbestand begründen kann, ist das nur in den Fällen der - auch vom Bundesgerichtshof nicht angesprochenen - Verwirkung, nicht hingegen beim Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Fall.

Dementsprechend spielt es im vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle, dass der Kläger den Versicherungsvertrag nicht zuerst kündigte, sondern noch bei laufendem Versicherungsverhältnis den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags erklärte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger ab dem Zustandekommen des Vertrags von Dezember 2004 bis Juli 2010 durchgehend die von ihm geschuldeten Prämienzahlungen erbrachte und hierdurch bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand begründete.

c) Das vom Landgericht zusätzlich erörterte Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB wird vom Kläger in diesem Rechtsstreits nicht geltend gemacht. Unabhängig hiervon hat der Bundesgerichtshof aber mittlerweile entschieden, dass dem Versicherungsnehmer kein Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zusteht, weil die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs darstellt (vgl. BGH VersR 2013, 341 [BGH 06.02.2013 - IV ZR 230/12]). Außerdem scheitert die Annahme eines Zahlungsaufschubs im vorliegenden Fall bereits daran, dass die Beklagte für die Vereinbarung einer unterjährigen Zahlung der Prämie keinen Prämienaufschlag verlangte (vgl. Anlage B 7).

d) Auch die vom Landgericht angesprochene Anfechtungserklärung im vorgerichtlichen Schreiben vom 1. Juli 2010 ist vom Kläger im Rechtsstreit nicht mehr aufgegriffen worden. Aber auch im Schreiben vom 1. Juli 2010 findet sich keine Begründung, worauf ein etwaiges Anfechtungsrecht hätte gestützt werden können. Weitergehender Ausführungen hierzu bedarf es nicht.

2. Aus den vorstehenden Gründen steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB zu. Selbst wenn die Beklagte den Kläger unzutreffend über sein Widerspruchsrecht belehrt haben sollte, würde es an den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs fehlen. Ein solcher Anspruch setzt neben einem Verschulden des Versicherers auch Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden voraus. Dementsprechend muss der Versicherungsnehmer bei inkorrekter Belehrung konkret nachweisen, dass er vom Versicherungsvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich innerhalb der Frist von 14 Tagen zurückgetreten wäre. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann er sich in diesem Zusammenhang entgegen der in der Klageschrift vertretenen Auffassung nicht stützen (vgl. BGH NJW 2008, 644 [BGH 06.11.2007 - XI ZR 322/03]; BGH NJW 2007, 357 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04]). Das ist bereits deshalb nicht der Fall, weil mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht keine Beratung im eigentlichen Sinne verbunden ist. Vielmehr handelt es sich um eine grundsätzlich neutrale Information, die in der Mehrzahl der Fälle ohnehin nicht zu einer fristgemäßen Ausübung des Widerspruchsrechts innerhalb der ersten 14 Tage geführt hätte. Insoweit fehlt es aber vollständig an einem Vortrag des Klägers.

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Leistungsanspruch gemäß § 169 Abs. 1 VVG auf Auszahlung eines etwaig weitergehenden Mindestrückkaufswerts zu.

a) Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer gemäß § 242 BGB Auskunft über die Berechnung des (Mindest-)Rückkaufswertes verlangen. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH VersR 2013, 1381 [BGH 26.06.2013 - IV ZR 39/10]). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Oktober 2005 (VersR 2005, 1670 [BGH 12.10.2005 - IV ZR 162/03]) entschieden, dass der Mindestrückkaufswert grundsätzlich die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals darstellt. Die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation sind dem Versicherungsnehmer aber regelmäßig unbekannt, sodass er auf eine - diesem unschwer mögliche - Auskunft des Versicherers angewiesen ist.

b) Im Rahmen des somit grundsätzlich bestehenden Auskunftsanspruchs hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich der ungezillmerte Zeitwert ohne Abschlusskosten zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung auf 14.142,70 € belaufen habe, sodass der Mindestrückkaufswert 7.071,35 € betrage. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.

Weil der Kläger aber bereits 12.056,64 € von der Beklagten erhalten hat, steht dem Kläger kein weitergehender Anspruch auf Auszahlung des Mindestrückkaufswertes zu. Das hat zur Folge, dass die Stufenklage insgesamt unbegründet ist.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der von der Beklagten errechnete Mindestrückkaufswert die Hälfte der vom Kläger insgesamt eingezahlten Prämien übersteigt. Demzufolge hätte das Landgericht die Stufenklage ohne Ermittlung der tatsächlichen Höhe des Deckungskapitals nicht allein unter Hinweis auf die bislang von der Beklagten erbrachten und über die Hälfte der eingezahlten Prämien hinausgehenden Leistungen abweisen dürfen.

Dem Landgericht ist zuzugeben, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) den vom Gericht gewählten und vom Senat in früheren Entscheidungen geteilten Begründungsansatz durchaus nahelegt. In der Entscheidung des Verfassungsgerichts heißt es insoweit:

"Der Beschwerdeführer hat insgesamt einen Betrag von 4.040 DM eingezahlt und eine Rückvergütung in Höhe von 582,10 DM erhalten; auf Grund seiner Berechnung beansprucht er jedoch eine Rückvergütung in Höhe von ca. 2.200 DM zuzüglich Zinsen. Legt man die Berechnungsweise gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 zugrunde, stünde dem Beschwerdeführer - ohne Berücksichtigung von Zinsen - ein Betrag von annähernd 2.000 DM zu. Wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten ist die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals geringer als die Hälfte der Summe der gezahlten Prämien. Die Differenz zwischen der noch zu zahlenden Rückvergütung und dem bereits ausgezahlten Betrag betrüge - ebenfalls ohne Berücksichtigung der Zinsen - danach etwa 1.400 DM beziehungsweise etwa 715 €. Dieser Betrag ist für sich genommen so geringfügig, dass vor dem Hintergrund der bereits erfolgten grundsätzlichen Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt ist." [Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat]

Allerdings geben die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen und vom Bundesgerichtshof am 12. Oktober 2005 verkündeten Urteile (Az.: IV ZR 177/03; IV ZR 245/03; IV ZR 162/03) eine Berechnungsmethode nicht zu erkennen.

Auch in der Folgezeit hat sich der Bundesgerichtshof nicht zu der Frage geäußert, ob zumindest die Obergrenze des Deckungskapitals als Summe der insgesamt eingezahlten Prämien definiert werden kann.

In der Literatur wird das Deckungskapital als die Summe der verzinslich angelegten Sparanteile eines konkreten Vertrages definiert (vgl. Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 169, Rn. 31; Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage, § 169, Rn. 25). Eine konkrete Berechnungsmethode kann hieraus allerdings ebenfalls nicht abgeleitet werden (vgl. Reiff aaO., Rn. 32).

Damit steht eine allgemeinverbindliche Berechnungsmethode zur Ermittlung des ungezillmerten Deckungskapitals nicht zur Verfügung. Unter diesen Umständen erscheint es aber nicht gerechtfertigt, eine auf Auszahlung des Mindestrückkaufswertes gerichtete Stufenklage allein mit dem Argument abzuweisen, der Versicherungsnehmer habe bereits mehr als die Hälfte der eingezahlten Prämien erhalten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO hat der Senat abgesehen. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beim Streitwert hat der Senat berücksichtigt, dass gemäß § 43 Abs. 1 GKG Früchte, Nutzungen oder Zinsen unberücksichtigt bleiben, wenn sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Der vom Kläger als Anlage K 4 vorgelegten Berechnung ist zu entnehmen, dass er den von der Beklagten ausgezahlten Rückkaufswert in vollem Umfang mit dem bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien verrechnet hat.

Damit beläuft sich der vom Kläger geltend gemachte Hauptanspruch hinsichtlich der Prämien auf nur noch 1.543,36 € (Bl. 33 d. A.).

Hinzu kommen die behaupteten Nutzungen, die nach der Berechnung des Klägers auf den Betrag von 12.056,64 € angefallen sind, denn diese Nutzungen sind aufgrund des Wegfalls der ursprünglichen Hauptforderung ihrerseits zur Hauptforderung geworden. Dieser Betrag beläuft sich auf der Grundlage der als Anlage K 4 vorgelegten Berechnung (Bl. 33, 34 d. A.) und einem vom Kläger in Ansatz gebrachten Zinssatz von 7 % p. a. einschließlich Zinseszinsen auf 3.757,85 €.

Der Wert der Stufenklage spielt bei der Streitwertberechnung im vorliegenden Fall hingegen keine Rolle. Zwar werden Haupt- und Hilfsansprüche bei einer Entscheidung auch über den Hilfsanspruch grundsätzlich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Streitwertfestsetzung addiert. Anders verhält es sich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG aber dann, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dann ist allein der höhere Anspruch maßgeblich. Unter dem Begriff des Gegenstandes ist nach herrschender Meinung nicht der Streitgegenstand im prozessualen Sinne zu verstehen. Gemeint ist vielmehr der materielle Anspruch bzw. das materielle Rechtsverhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch. Ein einheitlicher Gegenstand liegt dann vor, wenn die beiderseitigen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass keiner der beiden Ansprüche neben dem jeweils anderen bestehen kann (vgl. BGH MDR 2003, 716 [BGH 27.02.2003 - III ZR 115/02]; BGH NJW-RR 1992, 1404 [BGH 30.01.1992 - IX ZR 222/91]).

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Kläger macht in der Hauptsache einen auf die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags gestützten Anspruch geltend, während er hilfsweise eine Befriedigung von Ansprüchen begehrt, die eine vertragliche Grundlage in Gestalt eben dieses Vertrags voraussetzen. Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit eines Vertrages ergeben und Ansprüche, die einen wirksamen Vertrag voraussetzen, können aber nicht kumulativ bestehen und gleichzeitig zuerkannt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. Februar 2010, Az. 4 W 1401/09, recherchiert in juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2007, BeckRS 2007, 18657).

Entscheidend ist damit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der höhere Wert. Weil der Kläger die mit der Stufenklage verbundene Erwartung (vgl. BGH NJW 1997, 1016 [BGH 08.01.1997 - XII ZR 307/95]) auf Nachfrage des Senats mit 3.000,00 € beziffert hat und dieser Betrag unter dem Wert der Hauptforderung liegt, bleibt es dementsprechend beim Wert der Hauptforderung.