Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.04.2015, Az.: 13 W 18/15

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren i.R.e. selbständigen Beweisverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.04.2015
Aktenzeichen
13 W 18/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 14683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0409.13W18.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 19.01.2015

Fundstellen

  • BauR 2015, 2038-2039
  • BauR 2015, 1219
  • MDR 2015, 791
  • NJW 2015, 3174-3175

Amtlicher Leitsatz

Eine Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im selbstständigen Beweisverfahren unterbleibt, wenn die Beschwerde auch nur teilweise Erfolg hat.

Tenor:

I. Auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Antragstellerin vom 5. Februar 2015 wird der Beweisbeschluss des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2015 unter I. ab 7. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

7. Geländer in den Neben- und Fluchttreppenhäusern (Abschnitt 5.0, 1.) des Gutachtens)

a) In welchem Umfang sind die "Schweißstöße zwischen Pfosten und Distanzplatte als Stumpfstöße" und in welchem Umfang als "T-Stöße" ausgeführt worden?

b) Schweißraupen an den T-Stößen.

(1) Haben die Schweißraupen, die "überwiegend nicht geschliffen" sind, Grate?

(2) In welchem Umfang sind etwaige Grate vorhanden?

(3) Ist das Vorhandensein der Grate ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

c) Geländerfüllungen

(1) In welchem Umfang liegen gerissene Heftnähte vor; ist dies jedenfalls bei mehr als der Hälfte der Nähte der Fall; liegt in gerissenen Heftnähten ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

(2) In welchem Umfang "klappern" Stäbe in den Bohrungen der Pfosten; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

(3) In welchem Umfang sind Geländerfüllstäbe verbogen; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

8. Handläufe (Abschnitt 5.0, 1.) und 2.) des Gutachtens)

a) Handläufe der Geländer in den Neben- und Fluchttreppenhäusern

Entspricht dort die Konstruktion, namentlich wegen des Abstands zwischen der Unterseite der Handläufe und dem Schwert (Flachstahl), das mit dem Handlauf über einen Rundstahl verbunden ist, nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, insbesondere weil bei Nutzung des Handlaufs die Finger der den Handlauf umfassenden Hand ständig gegen die an den Rundstahl angebundenen Schwerter stoßen?

b) Wand-Handläufe in den Neben- und Fluchttreppenhäusern

Entspricht auch dort die Konstruktion, insbesondere mit den zu vorstehend lit. a) (1) genannten Gründen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

9. Stahlgeländer auf den Außenterrassen (Abschnitt 5.0, 5.) des Gutachtens)

a) Holzhandläufe

(1) In welchem Umfang sind sie verzogen oder verdreht, weisen ihre Stoß- und Gehrungsfugen einen seitlichen Versatz oder Abstände von bis zu 10 mm zueinander auf, und sind Schrauben lose oder fehlen gänzlich?

(2) Inwieweit liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

b) Distanzplatten

(1) Ist deren Fehlen ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

(2) Ist dort wegen des Fehlens der Distanzplatte die Vermoosung der Handläufe festzustellen?

10. Außentreppe von der Ebene U1 nach der Ebene E0

a) Weist die Außentreppe Verkantungen und schlecht ausgeführte Schweißnähte, insbesondere im Bereich vor dem Notausgang der Ebene E0, auf?

b) Liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

11. Treppen- und Brüstungsgeländer im Haupttreppenhaus (Abschnitt 5.0, 6.) des Gutachtens)

a) Handläufe

Entspricht auch dort die Konstruktion, insbesondere mit den zu oben Ziffer 2. lit. a) (1)) genannten Gründen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

b) Geländerfüllungen

(1) In welchem Umfang liegen dort gerissene Heftnähte vor; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

(2) In welchem Umfang klappen Stäbe in den Bohrungen der Pfosten; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

(3) In welchem Umfang sind Geländerfüllstäbe verbogen; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

c) Holzhandläufe

(1) Sind die Handläufe, betreffend die Positionen 1.56, 1.57 und 1.58 des LV gemäß dem Schreiben der Architekten b. vom 24.11.2010 (Anlage 14 zum Gutachten) um 4 mm verstärkt worden?

(2) Liegt, sollte die Verstärkung geschuldet und nicht ausgeführt worden sein, darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

(3) Weisen die Stöße und Gehrungen der Holzhandläufe Lücken von bis zu 5 mm auf und sind sie teilweise gegeneinander verkantet; sind die Handläufe nicht durchgängig eingebaut, sondern zeigen Fugen von bis zu 6 mm Breite?

(4) Liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

(5) Sind die Handläufe teilweise "gestückelt", wie auf Anlage 13 zum Gutachten (unten) zu sehen; in welchem Umfang ist das der Fall?

(6) Liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?

12. Soweit der Sachverständige insgesamt, mithin sowohl in Beantwortung der vorstehend gestellten ergänzenden Fragen als auch auf der Grundlage seiner bisherigen und im Gutachten vom 06.11.2014 niedergelegten Feststellungen das Vorhandensein von Mängeln im technischen Sinne, also einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses bejaht:

a) Welche Maßnahmen sind jeweils zu deren Beseitigung zu ergreifen?

b) Welche Kosten sind damit im Einzelnen und insgesamt verbunden?

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeinstanz geänderten Begehrens begründet:

1. Ausgehend von dem ursprünglichen Antrag hat das Landgericht die Beweisfragen zwar zu Recht insoweit zurückgewiesen, als danach jeweils das Vorliegen eines Mangels festgestellt werden sollte. Grundsätzlich dürfte eine dahingehend formulierte Beweisfrage zwar so zu verstehen sein, dass geklärt werden soll, ob unter technischen Gesichtspunkten ein Mangel vorliegt, mithin gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen wurde (Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2. Teil, Rn. 93; kritisch: OLG München, Beschl. v. 6. Mai 1993 - 27 W 101/92, BauR 1994, 275). Ein solches Verständnis kam vorliegend aber nicht in Betracht, weil die Antragstellerin teilweise sowohl einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik als auch darüber hinaus das Vorliegen eines Mangels festgestellt wissen wollte. Nach dem dem damaligen Antrag immanenten Verständnis gingen die auf das Vorliegen eines Mangels gerichteten Beweisfragen daher über eine bloße Tatsachenfeststellung hinaus.

Diesen Bedenken begegnet der mit Schriftsatz vom 17. März 2015 geänderte Antrag aber nicht mehr. Der Beweisbeschluss war entsprechend zu ändern.

2. Darüber hinaus sind auch die Beweisfragen zu 1. c) (2) und (3) sowie zu 6. aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Dezember 2014 entsprechend der durch Schriftsatz vom 17. März 2015 vorgenommenen Formulierungen in den Beweisbeschluss aufzunehmen. Insbesondere ist die Beweisfrage zu 1. c) (2) nicht aus den in der Verfügung des Senats vom 10. März 2015 genannten Gründen unzulässig, weil sie bereits beantwortet wäre. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 6. November 2014 (Seite 9) nur festgestellt, dass Heftnähte an den Geländerfüllungen zu den Pfosten teilweise gerissen seien und wenige Stäbe dadurch in den Bohrungen der Pfosten "klapperten", da diese Stäbe dort gestoßen seien. Damit ist aber nicht festgestellt, wie viele und welche Stäbe "klappern". Eine solche Feststellung ist auch nicht aufgrund der bereits unter I. 1. des ergänzenden Beweisbeschlusses vom 19. Januar 2015 gestellten Beweisfrage vorzunehmen. Nach dieser ist zwar festzustellen, wie viele Rundstäbe der Geländerfüllung Risse an den Schweißnähten aufweisen. Aus dem Gutachten vom 6. November 2014 folgt jedoch nicht, dass in jedem Fall einer dort gerissenen Schweißnaht der Stab der Geländerfüllung auch "klappert".

Die Beweisfrage zu Nr. 6. aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Dezember 2014 überschneidet sich zwar teilweise mit den in dem ergänzenden Beweisbeschluss unter Nr. 3. und 6. enthaltenen Fragen nach erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen und hierfür anfallenden Kosten, geht aber in der Sache über diese Beweisfragen hinaus und ist deshalb ebenfalls in den Beweisbeschluss aufzunehmen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, obwohl eine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre, wenn die Beschwerde insgesamt nur aufgrund der Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz Erfolg gehabt hätte. Grundsätzlich hat das Beschwerdegericht jedenfalls bei einer erfolgreichen Beschwerde keine Kostenentscheidung zu treffen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Mai 1999 - 1 W 125/99, juris Tz. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 1999 - 22 W 49/99, juris Tz. 15; weiter: Stein/Jonas-Leipold, 22. Aufl., § 490 Rdnr. 13). Es wird zwar vertreten, im Falle einer Erfolglosigkeit der Beschwerde eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO zu treffen (Zöller/Herget, 30. Aufl., § 490 Rdnr. 5; BeckOK-ZPO/Kratz (Stand: 1. März 2015). Es erscheint schon zweifelhaft, ob hiernach grundsätzlich auch eine Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde nach § 97 Abs. 2 ZPO möglich wäre. Jedenfalls dann, wenn § 97 Abs. 2 ZPO - wie hier - nur wegen eines Teils der Kosten zur Anwendung käme, unterbleibt aber eine Kostenentscheidung. Es gilt der Grundsatz, dass eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nicht zu erfolgen hat, wenn schon die angefochtene Entscheidung keine Kostenentscheidung enthalten durfte (OLG Saarbrücken aaO.). Auch in erster Instanz ist eine Kostenentscheidung nur bei einem den Antrag in vollem Umfang abweisenden Beschluss veranlasst, nicht aber bei einem Teilerfolg (Pukall in: Saenger, Hk-ZPO 6. Aufl., § 490 Rdnr. 11 m. w. N.).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war entsprechend dem Interesse der Antragstellerin an den zutreffenden Feststellungen zu bemessen. Entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist er in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung mit 5.000 € zu bemessen.