Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.04.2015, Az.: 8 U 227/14

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung bei Verdacht der Vortäuschung einer Entwendung des versicherten Fahrzeugs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.04.2015
Aktenzeichen
8 U 227/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 20062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0416.8U227.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 09.07.2014

Fundstelle

  • VersR 2016, 110

Amtlicher Leitsatz

Im Allgemeinen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, für den Fall, dass der Versicherer das Vortäuschen der Entwendung behauptet, sich schon wegen dieser Behauptung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Es kommt aber - ausnahmsweise - in Betracht anzunehmen, dass den eine Entwendung seines Pkw behauptenden Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse trifft, wenn bereits konkrete Indizien für eine Vortäuschung einer Entwendung bestehen, die für sich genommen aber noch nicht ausreichen, von einer nur vorgetäuschten Entwendung auszugehen.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juli 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert; die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; ausgenommen sind die von der Beklagten zu tragenden Kosten ihrer zum Versäumnisurteil vom 11. Juni 2013 führenden Säumnis.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht wegen des behaupteten Diebstahls eines Pkw Mercedes G 400 D Ansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Fahrzeugversicherungsvertrag, dem die AVB der Beklagten zugrunde liegen (Bl. 127 ff., Versicherungsschein vom 19. August 2009, Bl. 306, sowie vom 17. November 2009, Bl. 7), geltend.

Der Kläger hat behauptet, er habe im Beisein des Zeugen P., seines Cousins, das Fahrzeug am 5. August 2009 in C.-R. zum Preis von 36.000 € erworben, wobei er Bezug genommen hat auf den schriftlichen Kaufvertrag Bl. 126. Im Beisein des Zeugen P. habe er das Fahrzeug am Abend des 20. Dezember 2009 gegen 21:00 Uhr in B. auf einem der Parkplätze der Straße "B. ..." abgestellt gehabt. Der Zeuge P. sei an diesem Abend der Fahrer des Fahrzeugs gewesen. Gegen etwa 23:30 Uhr sei man zurückgekehrt; das Fahrzeug sei an dem Abstellort nicht mehr aufzufinden gewesen. Man habe - insoweit unstreitig - die Polizei informiert.

Das Landgericht hat unter dem 11. Juni 2013 Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen (Bl. 78), am 3. Dezember 2013 klagabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger (Bl. 145).

Der Kläger hat zuletzt beantragt (Bl. 216, 1 f.),

das Versäumnisurteil vom 3. Dezember 2013 aufzuheben

und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.462,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger Nebenkosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat zuletzt beantragt (Bl. 217, 167),

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie hat insbesondere den Erwerb des Fahrzeugs und das Eigentum des Klägers an diesem in Abrede genommen, außerdem den behaupteten Diebstahl. Weiterhin hat sie vorgetragen, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht worden. Schließlich hat sie gemeint, aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei geworden zu sein, insbesondere deshalb, weil der Kläger gegenüber der Polizei einen Kaufpreis von nur 26.000 € angegeben habe, außerdem, weil der Kauf nicht wie behauptet stattgefunden habe.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. und S. (Bl. 201 ff.).

Das Landgericht hat sodann gemäß dem am 9. Juli 2014 verkündeten Urteil der Einzelrichterin die Klage überwiegend für begründet erachtet.

Der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts aktivlegitimiert. Ihm stehe gemäß den AVB ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu. Nach Vernehmung des Zeugen P. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger und der Zeuge das Fahrzeug am 20. Dezember 2009 am genannten Ort abgestellt hätten und es dort dann nicht wieder vorzufinden gewesen sei. Tatsachen für die Vortäuschung eines Diebstahls seien von der Beklagten nicht vorgebracht worden. Die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Wegfahrsperre und Crypto-Code genüge nicht. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung einer Obliegenheit fehle es schon an ausreichendem Vortrag der Beklagten. Die Höhe des Anspruchs unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € ergebe sich aus dem Fahrzeugbewertungsgutachten des Sachverständigen K., das die Beklagte selbst in Auftrag gegeben und nicht hinreichend substantiiert angegriffen habe.

Der Kläger habe aber keinen materiellen Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Trotz Bestreitens habe der Kläger zum Verzug nicht hinreichend vorgetragen.

Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Die Beklagte meint, es liege die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung vor. Die angebliche Entwendung sei nur kurze Zeit nach dem angeblichen Erwerb des Fahrzeugs und unmittelbar nach Ausfertigung des Versicherungsscheins durch die Beklagte erfolgt. Außerdem habe der Kläger einen falschen angeblichen Kaufvertrag bei der Beklagten vorgelegt. Er habe überdies als angestellter Geselle, der gerade erst seine Ausbildung abgeschlossen gehabt habe und durch eine Scheidung zusätzlich finanziell belastet gewesen sei, nicht die wirtschaftlichen Möglichkeiten für den Erwerb und den Unterhalt des Fahrzeugs der Luxusklasse gehabt. Angaben dazu habe der Kläger verweigert. Mit diesen Umständen habe sich das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt.

Außerdem rügt die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf die Aussage des Zeugen P. Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zu Obliegenheitsverletzungen sei das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Neben dem "falschen Kaufvertrag" verweist die Beklagte darauf, dass die Angaben des Klägers in der Schadenanzeige zur angeblichen Nutzung des Fahrzeugs unzutreffend gewesen seien. Hinsichtlich Frage 37 habe der Zeuge S. angegeben, dass er sich das Fahrzeug mehrfach vom Kläger ausgeliehen gehabt habe, wohingegen der Kläger angegeben habe, das Fahrzeug sei nur von ihm genutzt und auch nicht verliehen worden.

Schließlich wendet sich die Beklagte gegen den vom Landgericht zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert. Die Fahrzeugbewertung habe auf der Annahme beruht, dass das Fahrzeug von einem seriösen Händler zu dem im Kaufvertrag angeführten Preis veräußert worden sei. Daran fehle es, sodass ein Sachverständigengutachten zur Bemessung des Fahrzeugwertes habe eingeholt werden müssen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 261, 339),

das Urteil des Landgerichts Hannover - 6 O 127/12 - vom 09.07.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 305, 339),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt, soweit zu seinen Gunsten ergangen, das angefochtene Urteil. Er wendet sich u. a. gegen die Behauptung der Beklagten, eingeräumt zu haben, einen falschen Kaufvertrag vorgelegt zu haben. Seine finanzielle Situation gehe außerdem die Beklagte nichts an.

Zu seiner eigenen Berufung, mit der er weiter seinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Nebenkosten verfolgt, trägt der Kläger vor, dass er sich mehrfach mit Schreiben vom 5. März und 23. Juni 2010, vertreten durch Rechtsanwalt F., an die Beklagte gewandt habe (Bl. 280/285), sodass Verzug vorgelegen habe.

Der Kläger beantragt insoweit (Bl. 277, 339),

die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover zum Az. 6 O 127/12 vom 09.07.2014 zu verurteilen, an den Kläger Nebenkosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt insoweit (Bl. 311, 339),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe sich mehrfach an den Kläger gewandt, weil Nachfragen bestanden hätten. Die Fragen zur Erfüllung seiner vertraglichen Obliegenheiten hätte der Kläger auch selbst beantworten können.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und den Zeugen P. vernommen (Bl. 340 ff.).

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die beigezogenen Akten 211 Js 19734/10 Staatsanwaltschaft Bremen, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg; der Senat geht davon aus, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht wurde mit der Folge, dass dem Kläger, der den Vollbeweis für den Diebstahl nicht erbracht hat, Ansprüche aus der Fahrzeugteilversicherung nicht zustehen.

A) Die Berufung der Beklagten:

1. Aktivlegitimation des Klägers:

Das Landgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers unter 1. seiner Entscheidungsgründe bejaht. Es hat sich dabei auf § 1006 BGB und die Aussagen der Zeugen P. und S. gestützt.

Zu verweisen ist außerdem auf den schriftlichen Kaufvertrag vom 5. August 2009 (Bl. 126). Zwar kann zugrunde gelegt werden, dass über das Vermögen derjenigen Person, die vom Kaufvertragsformular als Verkäuferin ausgewiesen wird, im Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Dem kommt freilich schon deswegen keine Bedeutung zu, weil der Insolvenzverwalter ausweislich des vom Kläger als Anlage K 4 vorgelegten Schreibens vom 9. Dezember 2013 (Bl. 154) bestätigt hat, dass das in Rede stehende Fahrzeug nicht zur Insolvenzmasse gehörte und seitens des Insolvenzverwalters insoweit auch keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Die Aktivlegitimation wird von der Beklagten ausweislich ihrer Berufungsbegründung auch nicht mehr in Frage gestellt.

2. a) Minimalsachverhalt Diebstahl:

Für einen behaupteten Kfz-Diebstahl genügt der Versicherungsnehmer zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er Anzeichen behauptet und im Bestreitensfalle beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben. Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. nur BGHZ 130, 1, 3 = NJW 1995, 2169). Diesen Minimalsachverhalt hat der Versicherungsnehmer, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zugute kämen, in vollem Umfang zu beweisen.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme und Beweiswürdigung angenommen, es sei zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass der Kläger und der Zeuge P. das in Rede stehende Fahrzeug am 20. Dezember 2009 gegen Abend in B. an der Straße "B. ..." abgestellt gehabt hätten und der Pkw dann dort nicht wieder vorgefunden worden sei. Rechtsfehler sind dem Landgericht dabei nicht unterlaufen. Der erstinstanzliche Hinweis der Beklagten auf Diebstahlsicherungen geht an der Lebenswirklichkeit vorbei; es ist seit Jahren bekannt, dass ungeachtet solcher Sicherungen Fahrzeuge gestohlen werden können. An einem Angriff der Berufung fehlt es auch hinsichtlich der Frage des sog. äußeren Bildes.

b) Vortäuschung einer Entwendung:

Ausweislich ihrer Berufungsbegründung wendet sich die Beklagte hinsichtlich der Entwendung nur noch gegen die Annahme des Landgerichts im angefochtenen Urteil, es sei auch nicht von einem vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahl auszugehen und die Beklagte habe dazu nicht ausreichend vorgetragen.

Grundsätzlich hat der Versicherer konkrete Tatsachen nachzuweisen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Hat der Versicherer solche konkrete Tatsachen nachgewiesen oder sind solche unstreitig, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, braucht der Versicherer nicht zu leisten, wenn nicht der Versicherungsnehmer nunmehr den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt (BGH, VersR 1993, 571 [BGH 17.03.1993 - IV ZR 11/92]). Insoweit kommen dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute, die einen angemessenen Ausgleich für die Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem "äußeren Bild" darstellen und den Versicherer vor missbräuchlicher Inanspruchnahme schützen sollen.

Dabei können sich derartige konkrete Tatsachen auch aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers ergeben, das ihn als unglaubwürdig erscheinen lässt oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr - namentlich in Versicherungsangelegenheiten - zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt unrichtige Angaben gemacht hat oder bei der versicherungsrechtlichen Abwicklung des Schadenfalles ein solches Verhalten an den Tag legt (ebenda; Senat, 8 U 275/12, NZV 2013, 440).

Die Kriterien, die die Beklagte vorträgt, um ihre Annahme einer nur vorgetäuschten Entwendung zu begründen, sind:

- Entwendung nur kurze Zeit nach dem angeblichen Erwerb des Fahrzeugs:

Zwischen dem Erwerb des in Rede stehenden Fahrzeugs und seinem Abhandenkommen liegen 4 1/2 Monate. In Fällen des Diebstahls mag die durchschnittliche Haltedauer des betroffenen Versicherungsnehmers größer sein. Dieser Zeitraum bzw. das Abweichen von einer durchschnittlichen Haltedauer bis zu einem Diebstahl ist aber in keiner Weise geeignet, die Annahme einer Vortäuschung zu begründen.

- Angebliche Entwendung unmittelbar nach Ausfertigung des Versicherungsscheins:

Dieser Begründung liegt ein Irrtum der Beklagten zugrunde. Diese legt ersichtlich ihren am 17. November 2009 ausgefertigten Versicherungsschein zugrunde (Bl. 7). Tatsächlich aber gab es bereits einen vom 19. August 2009 datierenden Versicherungsschein (Bl. 306). Maßgebend kann daher nur der Zeitraum zwischen 19. August 2009 und 20. Dezember 2009 sein. Irgendwelche Schlussfolgerungen i. S. der Annahme der Beklagten lassen sich aus diesem Zeitraum aber nicht ziehen.

- Vorlage eines "falschen angeblichen Kaufvertrages":

Was mit "falschem angeblichen Kaufvertrag" gemeint sein soll, lässt sich nur erahnen. Für falsch mag man ihn deswegen halten, weil über das Vermögen der im Kaufvertragsformular ausgewiesenen Verkäuferin das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war. Da andererseits das Fahrzeug aber gar nicht zur Insolvenzmasse gehörte, bestehen keine besonderen Auffälligkeiten, jedenfalls keine solchen, für die der Kläger aufgrund feststellbarer eigener Kenntnis oder Verantwortung irgendwie einzustehen hätte.

Für die Beklagte ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nichts Wesentliches aus dem Umstand, dass der Zeuge P. über den Kauf des Fahrzeuges, bei dem er anwesend war, keine ganz vollständigen Angaben machen konnte. Dieser hatte sich nach seinen eigenen Angaben das Fahrzeug mitangesehen. Auch bei der Probefahrt sei er dabei gewesen. Dass er weiter angegeben hat, bei den Vertragsverhandlungen nicht dabei gewesen zu sein, entwertet seine sonstigen Angaben nicht.

- Nichtzahlung der Prämienrechnung:

Diesen Vortrag erster Instanz hat die Beklagte nicht wieder aufgegriffen. Sie hatte bereits in erster Instanz (Bl. 50) eingeräumt, dass es um die Prämienrechnung für die Zeit nach dem behaupteten Diebstahl gegangen sei. Dass der Kläger auf diese Prämienrechnung nicht mehr gezahlt hat, lässt keinerlei Rückschlüsse zu. Unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage durfte er jedenfalls annehmen, dazu nicht mehr verpflichtet gewesen zu sein.

- Ostblock-Kontakte:

Auch dieses Argument hat die Beklagte in der Berufung nicht wieder aufgegriffen. Es ist auch ungeeignet, irgendetwas zum Nachteil des - aus dem "Ostblock" stammenden - Klägers daraus abzuleiten, zumal niemand weiß, von wem das Fahrzeug entwendet oder sonstwie beiseite geschafft wurde und wo es verblieben ist.

- Falsche Kaufpreisangabe gegenüber der Polizei:

Aus den Beiakten ergibt sich die Angabe eines Betrags von 26.000 € durch den Kläger. Dieser Fehler ist für sich genommen wenig aussagekräftig, zumal es sich bei den beiden Beträgen von einerseits 36.000 € und andererseits 26.000 € auch leicht um ein Versehen handeln kann. Der Betrag von 36.000 € ist zudem durch den vorgelegten Kaufvertrag belegt (und mittelbar auch durch das Wertgutachten der Beklagten Bl. 4 ff., weil dort ein solcher Wert genannt ist, der den behaupteten Kaufpreis nur geringfügig unterschreitet). Und weiter ist kein Interesse des Klägers ersichtlich, gegenüber der Polizei einen zu niedrigen Kaufpreis auszuweisen. Dafür, dass 26.000 € der "richtige" Kaufpreis gewesen sein könnte, könnte sprechen, dass die Textausgabe der Schwacke-Liste, Ausgabe 8/2009, für einen Pkw wie den in Rede stehenden, Bj. 2003, einen Händlerverkaufspreis von 26.200 € nennt, allerdings ohne Zusatzausstattungen und mit höherer Laufleistung. Darauf kommt es aber nicht an, weil in erster Instanz kein ausreichender Angriff gegen die Behauptung des Klägers, der Pkw habe den vom Sachverständigen der Beklagten ermittelten Wert (Bl. 4 ff., wie auch sonst unter Verwendung einschlägiger Software und im Übrigen gemäß ausdrücklicher Angabe nach einer Ausstattungsabfrage beim Hersteller erstellt), vorliegt. Auch wenn sich als Angabe gegenüber der Polizei der Betrag von 26.000 € hat feststellen lassen, bedeutet dies nicht, dass der Wiederbeschaffungswert tatsächlich nur 26.000 € beträgt. Und auch ein Sachverständiger (s. Bl. 90, 190 f.) hilft nicht, wenn seitens der Beklagten Ausstattung, Zustand und Laufleistung bestritten werden (ebenda). Die wesentlichen wertbildenden Faktoren darf man aber durch den schriftlichen Kaufvertrag und die Zeugenaussagen (s. insbesondere Bl. 205 f.) für belegt halten. Aber auch der aktuelle Angriff mit der Begründung, die Fahrzeugbewertung habe auf der Annahme beruht, dass das Fahrzeug von einem seriösen Händler zu dem im Kaufvertrag angeführten Preis veräußert worden sei, ist ungenügend. Es wird mit keinem Wort erläutert, welche Konsequenzen für den Wert eines Pkw es haben soll, dass der Verkäufer mehr oder weniger seriös ist. Da der Pkw nicht zur Insolvenzmasse gehörte, erhellt sich der Hinweis auf eine angeblich fehlende Seriosität ohnehin nicht. Von einem großen Fahrzeugversicherer darf mehr an Vortrag erwartet werden.

Die bis hierhin angeführten Argumente der Beklagten hält der Senat sämtlich für ungenügend und legt sie seiner Entscheidung auch nicht zugrunde. Tragfähig als für ein Vortäuschen sprechende Kriterien sind aber die folgenden:

- Fehlende Fahrerlaubnis des Klägers:

Dieses Argument hat die Beklagte bereits in der Klagerwiderung (Bl. 29 unten) vorgebracht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers dazu war davon auszugehen, dass dieser zum Zeitpunkt des Erwerbs eine gültige Fahrerlaubnis hatte (Bl. 39). Wann der Kläger diese Fahrerlaubnis verloren hat, hat der Kläger auf die Nachfrage des Senats (Bl. 313) vorgetragen. Der Entzug der Fahrerlaubnis beruht auf einem Schreiben des Landkreises C. vom 17. August 2009 (Bl. 327/329). Zur Zeit des Fahrzeugerwerbs war der Kläger demnach noch im Besitz einer Fahrerlaubnis. Zur Zeit des behaupteten Diebstahls des Fahrzeugs war der Kläger noch nicht wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis. Im Schreiben des Landkreises C. vom 8. Januar 2010 (Bl. 334) heißt es unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 21. Dezember 2009, dem Landkreis vorgelegt am 29. Dezember 2009, dass weiterhin Bedenken an der Fahreignung bestünden. Der Kläger habe aber die Möglichkeit, an einem Kurs teilzunehmen, der helfe könne, die Fahreignung wieder herzustellen. Die Fahrerlaubnis soll inzwischen wieder erteilt worden sein (Bl. 328). Der Senat hat sich davon in der mündlichen Verhandlung überzeugt.

Im Moment des behaupteten Diebstahls fehlte mithin eine Fahrerlaubnis und es war auch noch nicht absehbar, ob und ggf. wann der Kläger sie wiedererlangen würde. Aus diesem Umstand lässt sich durchaus ein Argument für das Vortäuschen eines Diebstahls entnehmen, weil der Zweck der Anschaffung einer - zudem in Anschaffung und Unterhalt teuren - Sache verfehlt wird, wenn die Sache nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen, nämlich durch Dritte, genutzt werden kann. Es kommt hinzu, dass zur Zeit des Erwerbs des Fahrzeugs dem Kläger der Entzug der Fahrerlaubnis bereits konkret drohte. Das war dem Kläger auch bekannt und bewusst, wie er in seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat (Bl. 340 f.).

Wenig konkret und entsprechend wenig überzeugend ist der Hinweis des Klägers aus der mündlichen Verhandlung geblieben, der von ihm erworbene Mercedes der G-Klasse sei eine Art "Traumauto" für ihn gewesen. Tatsächlich handelt es sich bei diesem Fahrzeugtyp um einen solchen, der seit 1979 bis heute gebaut wird. Einschlägigen Internetportalen wie mobile.de lässt sich entnehmen, dass es auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein entsprechend breites Angebot gibt. Die im Internet abrufbare Statistik des Kraftfahrbundesamtes weist für Januar 2009 einen Bestand von mehr als 10.000 zugelassenen Mercedes der G-Klasse aus (wobei dort nur Zulassungen seit 1990 erfasst sind). Bis April 2011 wurden mehr als 210.000 Exemplare verkauft (wikipedia). Eine Rarität, an die schwer heranzukommen ist, ist die G-Klasse damit sicherlich nicht. Überdies ist es befremdlich, sein "Traumauto" an verschiedene Personen zur "eigenständigen Benutzung" zu verleihen, und dann diese Personen nicht einmal benennen zu können (Bl. 341).

- Falsche Angaben in der Schadenanzeige:

Gegenüber der Beklagten hat der Kläger angegeben, dass er den Pkw nicht verliehen habe. In der Schadenanzeige (BA Bl. 26 ff. = Bl. 353 ff., Übersendungsschreiben der Beklagten BA Bl. 25) hat der Kläger ausdrücklich angegeben, nur er habe das Fahrzeug benutzt; außer ihm habe das Fahrzeug niemand benutzt, es sei an keinen verliehen worden (Frage 37 a) - c). Diese Angaben sind sämtlich unrichtig. Der Zeuge S. hat ausgesagt, er habe sich das in Rede stehende Fahrzeug "mehrfach" ausgeliehen (Bl. 205). Dies hat der Kläger insoweit bestätigt, als er vorgetragen hat, an dem Tag der Fahrt nach B. habe sich dieser Zeuge das Fahrzeug ausleihen wollen, was wegen dieser Fahrt dann nicht möglich gewesen sei (Bl. 73, s. a. Bl. 55 Mitte). In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger auf Nachfrage auch angegeben, er habe das Fahrzeug verliehen, ohne sagen zu können, wie oft das geschehen sei. Er hat danach das Fahrzeug jedenfalls zur "eigenständigen Benutzung" an mehrere Personen, nicht nur an den Zeugen S., verliehen; dieser sei nur einer der Nutzer gewesen, habe den Wagen aber "öfter" gehabt. An die anderen Nutzer erinnere er sich nicht mehr (Bl. 341).

Falsch war auch der Hinweis in der Schadenanzeige auf einen "W. G.". Einen Grund, diesen Namen genannt zu haben, konnte der Kläger vor dem Senat nicht nennen. Er hat ihn gegenüber dem Senat nicht nur als einen "Bekannten" (wie in der Schadenanzeige), sondern als einen "guten Freund" bezeichnet (Bl 342 oben). Auf Nachfrage konnte er aber nur erklären, es handele sich bei diesem um eine "existierende andere Person". Nähere Angaben zu dieser Person wie insbesondere eine Anschrift, die man üblicherweise, jedenfalls ungefähr, kennt, soweit es um "gute Freunde" geht, konnte der Kläger aber nicht machen. Überdies passt die Behauptung, dieser "G. ..." sei ein guter Freund, nicht zu der anfänglichen Einlassung des Klägers im Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2010 (Bl. 281). Dort heißt es, der Kläger sei ursprünglich davon ausgegangen, dass der ihn und den Zeugen P. aus B. Abholende "G. ..." heiße (und nicht S.).

- Wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers:

Neben der fehlenden Fahrerlaubnis und den Falschangaben ist dies der gewichtigste Umstand, um einen vorgetäuschten Diebstahl als bewiesen ansehen zu können. Der Kläger hat sich geweigert, dazu Angaben zu machen, so zuletzt auf die Nachfrage des Senats hin (Bl. 313) nachdrücklich im Schriftsatz vom 9. März 2015 (Bl. 335 f.). Die Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat dies bestätigt (Bl. 344). In dieser hat sich der Kläger nur dazu hinreißen lassen, zu erklären, "nur Bares ist Wahres". Auf Nachfrage zeigte sich, dass damit nicht sein Arbeitsentgelt gemeint war, welches offenbar im Vergleich zum "Baren" beim Kläger nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Weitere Angaben hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung ungeachtet des Hinweises auf drohende Nachteile (Bl. 344 oben) nicht gemacht.

Unbestritten geblieben ist der Vortrag der Beklagten, der Kläger sei "nur" angestellter Geselle im Bereich "Feinmechanik" gewesen (als "Mechaniker" weist ihn auch der schriftliche Kaufvertrag aus). Er habe erst vor kurzem seine Ausbildung abgeschlossen gehabt. Er sei durch eine Scheidung zusätzlich finanziell belastet worden.

Dass der Kauf und der Unterhalt des in Rede stehenden Fahrzeugs weit überdurchschnittliche finanzielle Mittel bedingen, liegt auf der Hand. Die Prämien für die Haftpflichtversicherung und die Fahrzeugteilversicherung sind bekannt und betrugen rund 300 € pro Quartal (Bl. 8). Die Höhe der Kfz-Steuer ist von der Beklagten mit etwa 617 € pro Jahr angegeben worden. Dies ist unter Zugrundelegung des konkreten Fahrzeugs (Dieselmotor mit 4 Litern Hubraum) ohne weiteres plausibel und vom Kläger auch nicht in Frage gestellt worden. Die weiteren Kosten für den laufenden Unterhalt (Inspektionen, Reparaturen, Reifen und Kraftstoff) sind sicherlich ebenfalls deutlich überdurchschnittlich.

Es stellt sich damit, wie in der mündlichen Verhandlung bereits ausführlich erörtert, die Frage, inwieweit der Kläger dazu "verpflichtet" ist, daran mitzuwirken, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis führen kann. Entscheidungen dazu sind dem Senat nicht bekannt. In den veröffentlichten Entscheidungen werden nur die vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben ausgewertet.

In Ausnahmefällen legt die Rechtsprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, nämlich vor allem dann, wenn die darlegungspflichtige Partei - hier die Beklagte - außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat und auch nicht haben kann, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat, erkennbar, soweit es ihr möglich war, Angaben gemacht. Nähere, möglicherweise weiterführende Angaben kann der Kläger machen. Es ist auch nicht einzusehen, warum ihm dies nicht zumutbar sein sollte. Dass sein eigener Vortrag für ihn dann nachteilig sein kann, kann für sich genommen noch nicht ohne weiteres zur Annahme der Unzumutbarkeit genügen, zumal der Grundsatz des nemo tenetur im Zivilprozess nicht gilt. Anerkanntermaßen werden durch den Grundsatz, dass niemand zur strafrechtlichen Belastung seiner selbst gezwungen werden darf, gesetzliche Auskunftspflichten (und erst recht -obliegenheiten) nicht generell ausgeschlossen, selbst wenn damit ein Zwang zur Offenbarung strafbarer Handlungen verbunden ist (BVerfG, WM 2008, 989 [BVerfG 31.03.2008 - 2 BvR 467/08]).

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keinesfalls darum geht, einen Obersatz dergestalt aufzustellen, dass der Versicherungsnehmer für den Fall, dass der Versicherer das Vortäuschen der Entwendung behauptet, verpflichtet ist, sich schon wegen dieser Behauptung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Das gilt nach dem Dafürhalten des Senats aber dann nicht mehr, wenn es - wie hier - bereits konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für ein Vortäuschen gibt, die für sich genommen und auch in ihrer Gesamtheit aber für eine entsprechende Überzeugungsbildung noch nicht genügen (s. a. OLG Saarbrücken, MDR 2014, 1257, unter II. A. 1. a). Dem Versicherer, dem wie dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute kommen, muss in angemessener Weise die Möglichkeit eingeräumt sein, an Informationen zu gelangen, die seine Haltung unterstützen. Dazu kann auch gehören, dass der Versicherungsnehmer zu solchen Informationen vorträgt, die für das behauptete Vortäuschen von Bedeutung sein können, dem Versicherer aber nicht zur Verfügung stehen.

Der BGH hat durchaus anerkannt, dass "aus einer bestimmten wirtschaftlichen Lage des Versicherungsnehmers für ihn nachteilige Schlüsse in Bezug auf die Vortäuschung des Diebstahls gezogen werden" können, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen dazu vorträgt und gegebenenfalls beweist (VersR 1997, 53 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95]; in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger auch durchaus Angaben gemacht). Die grundsätzliche bestehende Darlegungs- und Beweislast verkennt der Senat nicht, hält aber aus den genannten Gründen die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall für anwendbar. Auch in anderem Zusammenhang ist anerkannt, dass hinsichtlich der eigenen finanziellen Verhältnisse eine sekundäre Darlegungslast bestehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Köln, 18 U 218/11, Urteil vom 19. Dezember 2013, je zit. nach juris).

Dabei ist auch in Abwägung zur Rechtsposition des Versicherers kein schützenswertes Interesse des Klägers sichtbar, sich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Jahres 2009 im Jahr 2015 nicht äußern zu müssen. Straftaten wegen eines Sozialbetrugs oder wegen Schwarzarbeit im Jahr 2009 sind grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt, konnten vom Kläger also offenbart werden, ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Bei Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast gilt die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen ungeachtet der mangelnden Substantiierung i. S. v. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, II ZR 171/09, Beschluss vom 25. Januar 2011, unter 2.; OLG Düsseldorf, 22 U 62/13, Urteil vom 25. Oktober 2013, Rdnr. 137 bei juris).

Diese Geständnisfiktion geht hier folglich nicht dahin, dass das Vortäuschen zugestanden wäre, sondern nur die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich den Pkw "eigentlich" (d. h. unter Zugrundelegung nur seiner Tätigkeit als Mechaniker-Geselle) gar nicht leisten können, was für sich genommen noch nicht zwingend belegt, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht worden ist, aber ein nicht unerhebliches Indiz ist.

Festzuhalten bleibt, dass zwar die einzelnen Aspekte, die für eine Vortäuschung sprechen, für sich genommen ungeachtet der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherers nicht ausreichen, den Beweis der Vortäuschung zu erbringen. Die Gesamtbetrachtung ergibt aber, dass der Kläger, ohne eine naheliegende Begründung geben zu können, sich ungeachtet des bevorstehenden Verlusts seiner Fahrerlaubnis ein Fahrzeug der Luxusklasse kaufte, das er mindestens für Monate, möglicherweise aber auch dauerhaft, nicht oder nur mit fremder Hilfe würde nutzen können, dass er falsche, zur Irreführung des Versicherers taugende Angaben in der Schadenanzeige gemacht hat, und sich auf die nicht fernliegenden Bedenken der Beklagten hin ohne Angabe von Gründen geweigert hat, zu seinen finanziellen Verhältnissen und zu den Kosten von Erwerb und Unterhalt des Fahrzeugs sich zu erklären, wobei für den Senat feststeht, dass mit den Einkünften als Feinmechaniker der Kläger in seiner Situation diese Kosten nicht dauerhaft bestreiten konnte.

Damit sind im Sinne der gegenüber dem Vollbeweis reduzierten Anforderungen Tatsachen nachgewiesen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Der Kläger hätte einen Anspruch nur dann, wenn er außerhalb des Bereichs der bestehenden Beweiserleichterungen nunmehr den vollen Beweis für den Diebstahl erbrächte. Daran fehlt es.

B) Die Berufung des Klägers

Da der Anspruch des Klägers schon nicht besteht, steht ihm auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Davon unabhängig fehlt es am Verzug.

Rechtsverfolgungskosten können einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen. Die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass diese aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich waren. Maßstab ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten.

Für die Einschaltung von Rechtsanwalt F. liegt diese Voraussetzung nicht vor. Rechtsanwalt F. wurde Anfang März 2010 vom Kläger mandatiert (Bl. 282). Für den Kläger wurde er dann erstmals mit seinem Forderungsschreiben vom 5. März 2010 tätig (Bl. 280). Nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte zu dieser Zeit bereits ihre Einstandspflicht im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verneint hätte. Im Antwortschreiben der Beklagten vom 15. März 2010 heißt es, sie prüfe derzeit ihre Eintrittspflicht (Bl. 284). Im Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2010 (Bl. 287) heißt es dann, sie halte nach erneuter Prüfung an ihrer Entscheidung fest. Dazwischen muss es wohl nicht vorgelegte Korrespondenz gegeben haben. Auch das im Schreiben von Rechtsanwalt F. vom 5. März 2010 erwähnte Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2010 liegt nicht vor. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 ging es im Schreiben vom 15. Februar 2010 nur um Nachfragen (Bl. 311). Auch das Schreiben von Rechtsanwalt F. vom 5. März 2010 legt diese Annahme - und keine Leistungsablehnung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB - nahe.

Verzug setzt Fälligkeit voraus, und insoweit gilt für Versicherer § 14 VVG. Der Versicherer hat das Recht, Auskünfte einzuholen, die Ermittlungsakten einzusehen pp. Eine Fristsetzung während dieses Zeitraums ist von vornherein ungeeignet, den Versicherer in Verzug zu setzen. So mag man zwar die Auffassung vertreten, dass es um solche Aufwendungen geht, die zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte des Klägers erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW 2011, 296), aber Verzug ist nicht dargelegt.

Auch hinsichtlich der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlt es an der Erforderlichkeit. Denn dieser wurde nach dem eigenen Vorbringen des Klägers erstmals tätig, als die Beklagte bereits gegenüber dem zuvor tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers ihre Einstandspflicht endgültig abgelehnt hatte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 344 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Dass sich eine noch nicht beantwortete Frage formulieren lässt, genügt noch nicht, um die Revision zulassen zu müssen.