Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.04.2015, Az.: 7 W 15/15 (L)
Kosten des Landwirtschaftsgerichts im Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.04.2015
- Aktenzeichen
- 7 W 15/15 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 15938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2015:0413.7W15.15L.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Winsen/Luhe - 02.03.2015
Rechtsgrundlagen
- HöfeO § 17 Abs. 3
- GNotKG Nr. 15112
- GNotKG Nr. 15110
Fundstellen
- AUR 2015, 182
- AuUR 2015, 182
Amtlicher Leitsatz
Für das Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages gem. § 17 Abs. 3 HöfeO sind Gebühren nach Nr. 15112 KV-GNotKG (0,5 Gebühr nach Tabelle A) zu erheben.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Winsen/Luhe vom 2. März 2015 geändert.
Der Kostenansatz gemäß Kostenrechnung des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 3. Februar 2015 wird aufgehoben.
Für das vorliegende Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages gem. § 17 Abs. 3 HöfeO sind Gebühren nach Nr. 15112 KV-GNotKG (0,5 Gebühr nach Tabelle A) zu erheben.
Gründe
I.
Der jetzige Kostenschuldner hat unter dem 22. August 2014 bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, den am 19. August 2014 notariell beurkundeten Hofübergabevertrag zu genehmigen betreffend den im Grundbuch von S. Bl. ...7 eingetragenen und mit einem Hofvermerk versehenen Grundbesitz zur Größe von 24,8062 ha mit einem Einheitswert von 26.178 €. Diese Genehmigung ist durch das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 erfolgt (Bl. 35 d. A.). Gemäß Kostenrechnung vom 3. Februar 2015 hat das Landwirtschaftsgericht hierfür Kosten nach Nr. 15110 Anl. 1 KV-GNotKG (siehe Bl. I d. A.) erhoben in Gestalt einer 2,0 Gebühr der Tabelle A nach einem Wert von 104.712 € (4-facher Einheitswert) = 2.052 €.
Gegen diese Kostenrechnung vom 3. Februar 2015 hat der Kostenschuldner unter dem 17. Februar 2015 Erinnerung eingelegt (Bl. 43 f. d. A.) mit der Begründung, statt der in der Kostenrechnung in Ansatz gebrachten Gebühr nach Nr. 15110 KV-GNotKG sei die Nr. 15112 anzusetzen. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/11471, Seite 213) ergebe sich nicht der geringste Hinweis dafür, das Verfahren zur Genehmigung von Hofübergabeverträgen, die bisher unstreitig mit einer Viertelgebühr belegt gewesen seien, nunmehr zusätzlich zu der ohnehin zu deutlich höheren Gebühren führenden Kostentabelle A auch noch mit einer 2,0-Gebühr abgerechnet werden sollten, also dem Achtfachen des bisherigen Gebührensatzes. Im Gegenteil heiße es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass zu Nr. 15110 im wesentlichen diejenigen Gebührentatbestände zusammengefasst worden seien, für die das vorher geltende Recht das Vierfache oder das Doppelte der vollen Gebühr vorgesehen habe. Der gesamte Rest falle zum Zwecke der Vereinfachung unter den Auffangtatbestand, nämlich in die Nr. 15112. In der Gesetzesbegründung zu KV 15112 heiße es: "Diese Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten dar, die nicht in Nr. 15110 KV GNotKG geregelt sind. Aus Vereinfachungsgründen wird für sämtliche Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen." Der Hofübergabevertrag sei ursprünglich in § 23 a HöfeVfO ausdrücklich als Anwendungsfall für die Viertelgebühr genannt. Da die Viertelgebühr zur Vereinfachung grundsätzlich abgeschafft werden solle, falle das Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages nunmehr unter den Auffangtatbestand des KV 15112. Wenn der Gesetzgeber eine Kostensteigerung von knapp 4.000 % gewollt habe, wäre der Hofübergabevertrag in der Aufzählung zu KV 15110 explizit unter der Nr. 6 erwähnt worden.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lüneburg hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Einschlägig sei der Gebührentatbestand Nr. 15110 Ziffer 4 KV-GNotKG, denn dieser erfasse mit dem Verweis auf § 18 Abs. 1 HöfeO auch die Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zu Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 15112 KV-GNotKG (BT-Drucks 17/11471, S. 213) ergebe, sei es die erklärte Intention des Gesetzgebers gewesen, die frühere Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren gerade nicht in den Gebührentatbestand Nr. 15112 KV-GNotKG aufzunehmen, weil diese sachlich nicht geboten sei und ihr Wegfall zur Vereinfachung des Kostenrechts beitrage.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Winsen (Luhe) hat die Erinnerung des Kostenschuldners durch den angefochtenen Beschluss vom 2. März 2015 (Bl. 56 ff. d. A.) mit der Begründung zurückgewiesen, der Auffangtatbestand Nr. 15112 KV-GNotKG greife vorliegend nicht ein, weil die Genehmigung der Hofübergabe bereits unter Nr. 15110 Nr. 4 KV-GNotKG falle. Die Frage, ob ein genehmigungsfähiger Hofübernahmevertrag im Sinne von §§ 16, 17 HöfeO vorliege, sei eine Frage, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergebe, so dass ein "sonstiger Antrag ... nach § 18 HöfeO" gegeben sei. Aus der BT-Drucksache (aaO.) ergebe sich, dass der Antrag einer zweifachen Gebühr gewollt gewesen sei. Dort heiße es unter anderem: "Zu Nummer 15112 (...) Nicht übernommen wurde die Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschrift über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nummer 2 LwVfG). Sie erscheint sachlich nicht geboten und ihr Wegfall trägt zur Vereinfachung des Kostenrechts bei." VV 15110 entspreche weitgehend dem alten § 22 HöfeVfO, lediglich die Ausnahmen des § 23 HöfeVfO seien aus Vereinfachungsgründen laut Gesetzesbegründung weggefallen. Nicht übernommen werden solle demnach die Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über rechtsgeschäftliche Veräußerung.
Hiergegen richtet sich die vom Kostenschuldner eingereichte Beschwerde vom 10. März 2015 (Bl. 62 ff. d. A.), mit der der Kostenschuldner seinen gegenteiligen Standpunkt wiederholt und vertieft. Die in der Begründung des Gesetzes erwähnte Aufgabe der Privilegierung bestünde darin, dass nunmehr auch für Hofübergabeverträge die "Regelgebühr" (bisher 1,0, nunmehr 0,5) zu erheben sein solle. Weder in der Gesetzesbegründung noch sonst sei die Auffassung vertreten worden, die frühere Privilegierung der Generationenfolge durch Übergabevertrag im Verhältnis zur Vererbung des Hofes ins Gegenteil zu verkehren und mit Kosten zu belegen, die ein Vielfaches der mit dem Hoffolgezeugnis verbundenen Kosten entsprächen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom (wohl) 16. März 2015 nicht abgeholfen und sie dem Landwirtschaftssenat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 68 d. A.). Die insoweit zuständige Einzelrichterin hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 9. April 2015 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG dem Senat übertragen.
II.
Die nach § 81 Abs. 2 GNotKG zulässige Beschwerde ist begründet. Für das vorliegende Verfahren zur Genehmigung des Hofübergabevertrages gem. § 17 Abs. 3 HöfeO sind Gebühren nach Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben und nicht nach Nr. 15110 KV-GNotKG.
Wie aus der Gesetzesbegründung (aaO.) ersichtlich ist, soll Nr. 15110 KV-GNotKG diejenigen Gebühren zusammenfassen, die früher in § 22 HöfeVfO enthalten waren. Darunter fiel das Genehmigungsverfahren nach § 17 HöfeO jedoch gerade nicht. Vielmehr wurde für das Verfahren über die Genehmigung der Übergabe eines Hofes nach § 23 a HöfeVfO lediglich ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Es trifft zu, dass diese Privilegierung nach der Gesetzesbegründung entfallen sollte, nicht aber nach der Gesetzesbegründung zu Nr. 15110-GNotKG, sondern nach der Gesetzesbegründung zu Nr. 15112-GNotKG, die als Auffangtatbestand die Erhebung einer halben Gebühr festlegt. Dort - und nicht bei der Gesetzesbegründung zu Nr. 15110 - heißt es: "Nicht übernommen wurde die Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung. Das scheint sachlich nicht geboten und ihr Wegfall trägt zur Vereinfachung des Kostenrechts bei." Das bedeutet aber lediglich, dass für solche Genehmigungsverfahren nicht mehr die besonders geringe Gebühr von einem Viertel anfällt, sondern - wie für alle nicht ausdrücklich erwähnten Verfahren im Übrigen nach Nr. 15112 KV-GNotKG - eine halbe Gebühr.
Bei dem Antrag auf Genehmigung des Hofübergabevertrages handelt es sich auch nicht um einen "sonstigen Antrag" i. S. d. Nr. 15110 Nr. 4 KV-GNotKG. Die §§ 20 - 22 HöfeVfO a. F. zählten wesentlich mehr Verfahren nach der HöfeO und der HöfeVfO auf als Nr. 15110 KV-GNotKG, der aus diesem Bereich nur die in Nr. 15110 Nr. 2 bis 4 KV-GNotKG aufgeführten Verfahren nennt. Wenn nun sämtliche Verfahren, über die nach § 18 Abs. 1 HöfeO das Landwirtschaftsgericht zu entscheiden hat, unter Nr. 15110 Nr. 4 KV-GNotKG zu subsumieren wären, bedürfte es einer (dann zusätzlichen) Normierung von Nr. 15110 Nr. 2 und 3 KV-GNotKG nicht. Demnach ist weiterhin zu unterscheiden zwischen den in der HöfeO und der HöfeVfO ausdrücklich genannten Angelegenheiten und den nicht ausdrücklich genannten, sonstigen Angelegenheiten. Nur für diese nicht ausdrücklich genannten, sonstigen Angelegenheiten - und die in Nr. 15110 Nr. 2 und 3 KV-GNotKG genannten Verfahren - ist die doppelte Gebühr nach Nr. 15110 KV-GNotKG zu erheben. Für die in § 17 Abs. 3 HöfeO ausdrücklich genannten Hofübergabegenehmigungen ist dagegen, da sie in Nr. 15110 KV-GNotKG nicht aufgeführt sind, die halbe Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG fällig (HK-GNotKG/Giers, 1. Auflage 2013, Nr. 15110 KV-GNotKG, Rn 4 und Nr. 15112 KV-GNotKG, Rn 1).
Zudem führte die Erhebung einer 2.0-Gebühr nach Tabelle A für Hofübergabegenehmigungen nach dem Geschäftswert des § 48 Abs. 1 (vierfacher Einheitswert) zu Gebührenbeträgen, die in der Tat betragsmäßig das bis zu Vierzigfache gegenüber den Gebühren nach der alten Kostenordnung betragen. Das kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen; gerichtliche Gebühren sollen nicht der Gewinnerzielung dienen. Gerade die Genehmigung von Hofübergabeverträgen ist in den meisten Fällen unproblematisch und mit keinem sehr großen Arbeitsaufwand verbunden (im Gegensatz zu anderen, teilweise extrem arbeitsaufwendigen landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren).
III.
1. Eine Entscheidung über Gebühren und Kosten sowie den Wert des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gemäß § 81 Abs. 8 GNotKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
2. Der Beschluss ist gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG nicht anfechtbar.