Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.03.2015, Az.: 11 U 249/14

Anforderungen an den Beweis von Ungezieferbefall in der Urlaubsunterkunft; Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich der Beeinträchtigung einer Reise durch Bettwanzen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.03.2015
Aktenzeichen
11 U 249/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 29681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0326.11U249.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 31.10.2014 - AZ: 14 O 123/13

Fundstellen

  • NJW-RR 2015, 1463-1467
  • SRTour 2016, 4

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an den Beweis von Ungezieferbefall in der Urlaubsunterkunft.

2. Anhaltende Gesundheitsbeschwerden infolge von Insektenbissen rechtfertigen eine Minderung des Reisepreises auch für den Zeitraum nach einem Umzug in eine saubere Unterkunft.

3. Zur Widerlegung der Verschuldensvermutung gemäß § 651f Abs. 1 Halbsatz 2 BGB genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter nur die Möglichkeit in den Raum stellt, die Reisenden selbst oder die unmittelbar vor ihnen dort untergebrachten Gäste hätten das Ungeziefer in die Urlaubsunterkunft eingeschleppt. Der Reiseveranstalter muss vielmehr den Vollbeweis für diese Behauptung führen.

4. Im Übrigen muss der Reiseveranstalter zur Widerlegung der Verschuldensvermutung darlegen und beweisen, dass und wie in dem betroffenen Hotel die Sauberkeit in einem solchen Maße hergestellt wurde, dass Bettwanzen und vergleichbare Insekten möglichst schlechte Lebensbedingungen finden. Zur Vermeidung eines Befalls mit Bettwanzen ist zu erwarten, dass ein Hotelier das Zimmerpersonal anweist, bei jedem Bettwäschewechsel nach typischen Spuren von Bettwanzen zu suchen. Außerdem muss er das Personal darin schulen, wie Bettwanzen aussehen und welche typischen Spuren sie hinterlassen.

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 31. Oktober 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 1.969,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 1.050 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als Mitgläubiger 219 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die im ersten Rechtszug angefallenen gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1 zu 38 %, die Klägerin zu 2 zu 11 % und die Beklagte zu 51 %. Die der Streithelferin der Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1 ebenfalls zu 38 %, die Klägerin zu 2 zu 11 % und die Streithelferin selbst zu 51 %. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz des Klägers zu 1 tragen dieser selbst zu 54 % und die Beklagte zu 46 %. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Klägerin zu 2 tragen diese selbst zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

Die im zweiten Rechtszug angefallenen gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1 zu 41 %, die Klägerin zu 2 zu 12 % und die Beklagte zu 47 %. Die der Streithelferin der Beklagten im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 1 ebenfalls zu 41 %, die Klägerin zu 2 zu 12 % sowie die Streithelferin selbst zu 47 %.Die im zweiten Rechtszug dem Kläger zu 1 entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen dieser selbst zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die im zweiten Rechtszug der Klägerin zu 2 entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese selbst zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

6. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten wegen Ungeziefers in ihrem Hotelzimmer die vollständige Minderung des Reisepreises sowie immateriellen und materiellen Schadensersatz.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat dem Kläger zu 1 einen Rückzahlungsanspruch wegen Minderung des Reisepreises in Höhe von 500 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme (Vernehmung des Sohnes der Kläger als Zeuge, Anhörung der Kläger, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens) stehe zu seiner Überzeugung fest, dass sich in dem ersten von den Klägern bewohnten Hotelzimmer Insekten (wahrscheinlich Bettwanzen) in den Betten befanden. Da den Klägern nach drei Tagen jedoch ein anderes, nicht zu beanstandendes Hotelzimmer zugewiesen worden sei und alle übrigen Leistungsanteile der Beklagten mangelfrei gewesen seien, beziehe sich die Minderung nur auf das erste Drittel der Unterbringungsleistung. Schadensersatz schulde die Beklagte schon dem Grunde nach nicht, weil sie den Entlastungsbeweis habe führen können. Der Hoteldirektor habe als Zeuge glaubhaft bestätigt, dass dies seit längerer Zeit der erste derartige Fall in dem Hotel gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger. Zu deren Begründung führen sie aus, das Landgericht habe ihren Vortrag übergangen, dass der Erholungszweck der Reise wegen der gravierenden Beeinträchtigungen, die vor allem für die Klägerin zu 2 von den Insektenbissen ausgegangen seien, vollständig verfehlt worden sei. Deshalb sei eine 100 %ige Minderung des Reisepreises geboten. Überdies habe das Landgericht die Anforderungen an den Entlastungsbeweis gemäß § 651f BGB zu großzügig gehandhabt. Die einzige denkbare Ursache des Ungezieferbefalls sei ein Mangel an Hygiene oder Sauberkeit im Hotel. Dazu habe die Beklagte nichts dargelegt und der Hoteldirektor als Zeuge auch nichts ausgesagt.

Die Kläger beantragen,

das am 31. Oktober 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover zum Az. 14 O 123/13 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1 3.317 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen,

2. an den Kläger zu 1 1.050 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen,

3. an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 1.700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen,

4. an die Kläger als Gesamtgläubiger 299 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie betont insbesondere, es stehe schon nicht fest, dass die Insektenstiche tatsächlich von Bettwanzen stammten. Urheber hätten auch fliegende Insekten sein können, die auf den Kanarischen Inseln nun einmal unvermeidlich seien. Die Streithelferin meint, die Kläger hätten gleich nach der ersten Nacht, nach der sie Blutspuren auf den Bettlaken vorgefunden hätten, auf Abhilfe dringen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag von 500 € hinaus hat der Kläger zu 1 aufgrund einer gerechtfertigten Minderung des Reisepreises um insgesamt 44 % Anspruch auf Rückzahlung weiterer 964,43 € (1.). Außerdem schuldet die Beklagte beiden Klägern Schmerzensgeld, dem Kläger zu 1 in Höhe von 500 € und der Klägerin zu 2 in Höhe von 1.000 €. Die Beklagte muss außerdem materiellen Schadensersatz für unbrauchbar gewordene Koffer und Kleidungsstücke leisten (3.).

1. Die von der Beklagten veranstaltete Reise war im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft. Sie war mit Fehlern behaftet, die ihren Wert zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen minderten. Deshalb mindert sich der Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1 BGB. Dem Kläger, der die Reise für sich und seine Familie gebucht hatte und daher alleiniger Vertragspartner der Beklagten ist (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 117 m. w. N.), steht gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2, § 638 Abs. 4 BGB ein Rückerstattungsanspruch zu, weil er den ursprünglichen Reisepreis unstreitig bereits voll entrichtet hat.

a) Die Reise wies in einer wesentlichen Hinsicht einen Fehler auf. Das dem Kläger zu 1 und seiner Familie während der ersten drei Nächte zugewiesene Hotelzimmer war von Ungeziefer befallen, dessen Bisse das körperliche Wohlempfinden beider Kläger und ihres Sohnes erheblich beeinträchtigte. Deshalb war der auf Erholung gerichtete Reisezweck allenfalls unvollständig erreichbar.

Der Senat hat seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich in den Betten der Kläger und ihres Sohnes im ersten von ihnen bewohnten Hotelzimmer Insekten - wahrscheinlich Bettwanzen - befunden hätten, auf deren Stiche die an jedem der ersten drei Morgen vorgefundenen Blutspuren zurückzuführen seien. Diese Feststellung ist nicht nur gut nachvollziehbar, sondern nach dem Gesamtbild so naheliegend, dass die in der Berufungserwiderung dagegen vorgebrachten Zweifel schweigen müssen. Der Senat sieht sich daher an diese Feststellung gebunden. Die Kläger haben einige Lichtbilder der in ihren Betten vorgefundenen Insekten vorgelegt (Bl. 129/130 d. A.). Ein Vergleich dieser Bilder mit den allgemein zugänglichen Bildern von Bettwanzen zeigt eine jedenfalls sehr große Ähnlichkeit. Dass die Lichtbilder im ersten Hotelzimmer aufgenommen worden sind, hat der Sohn der Kläger als Zeuge - glaubhaft - bestätigt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 27. Februar 2014, Bl. 112 f. d. A.). Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. L. passen die ebenfalls durch Lichtbilder (Bl. 118 ff. d. A.) dokumentierten Bissspuren an beiden Klägern zu Bettwanzen (Sitzungsprotokoll vom 27. Februar 2014, Bl. 112, 115 f. d. A.) wie zu anderen saugenden Insekten, etwa Flöhen. Die auf den Bettlaken morgendlich vorgefundenen Blutspuren sprechen allerdings besonders für Bettwanzen. Der von den Klägern vorgetragene Verlauf (Bisse in den ersten Tagen nicht bemerkt, erst nach dem Umzug in das zweite Hotelzimmer Ausbildung von Quaddeln und Juckreiz) spricht gleichfalls für Bettwanzen, weil der Körper auf ihr Sekret häufig erst mit einiger Verzögerung reagiert (Seite 3 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 86, 88 d. A.). Auch das Verhalten der Hotelleitung ist in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Diese hat das erste Zimmer der Kläger und beide benachbarten Räume mit hohem Aufwand von einem Kammerjäger so reinigen lassen, wie eine Reinigung nach Bettwanzenbefall erfolgen muss (vgl. Nr. 7 der schriftlichen Aussage des Zeugen F., Bl. 179 f. d. A.) und außerdem die Kleidungsstücke der Kläger einer Reinigung unterzogen, wie sie bei Bettwanzenbefall empfohlen wird.

Letztlich kann die genaue Bestimmung der Insektenart allerdings dahinstehen. Entscheidend ist die Feststellung, dass sich in den Betten im ersten Hotelzimmer der Kläger und ihres Sohnes Insekten befanden, die dort nach den gemeinsamen vertraglichen Vorstellungen der Parteien nicht sein durften, und dass der erste Anschein dafür spricht, dass diese Insekten die alsbald von den Klägern bemerkten Hautausschläge durch Bisse verursachten.

Für die in der Berufungserwiderung vorgetragene Hypothese der Beklagten, die Bisse könnten auch auf ortstypische und daher unvermeidbare Mücken zurückzuführen sein, spricht demgegenüber nichts. Dafür war zum einen die durch die Lichtbilder dokumentierte Anzahl der Bisse an allen drei Betroffenen zu groß und die teilweise gruppierte Anordnung der Bisse zu gleichmäßig (vgl. Seite 3 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 88 d. A.). Zum anderen sprechen die Blutflecken auf den Bettlaken gegen Mücken. Mücken "hinterlassen" Blutflecken allgemeinbekannt nur dann, wenn es ihrem menschlichen Opfer gelingt, sie nach dem Angriff zu erschlagen. Überdies setzt die typische allergische Reaktion des menschlichen Körpers auf Mückenstiche sehr viel schneller ein.

b) Das Ausmaß der mangelbedingten Minderung ist gemäß § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB festzulegen. Der Reisepreis ist daher in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist nach § 638 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist die Bezugsgröße der Minderung der Gesamtpreis, weil die Mangelhaftigkeit einer Teilleistung in der Regel auf die Gesamtleistung ausstrahlt. Der Hin- und Rückflug zu einem Reiseziel etwa mögen noch so angenehm und mangelfrei gewesen sein; sie bleiben für den Reisenden dennoch vollkommen wertlos, wenn er am Zielort den Reisezweck nicht verwirklichen kann (vgl. Führich, aaO., Rn. 299 m. w. N.). Bei der Minderung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Schwere des Reisemangels, Nutzen der Reise, Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung (Führich, aaO., Rn. 303). Gemäß § 651d Abs. 1 BGB tritt außerdem das Kriterium der Dauer des Mangels hinzu, weswegen die Minderung grundsätzlich zeitanteilig auf die Reisetage berechnet wird (Führich, aaO., Rn. 305 m. w. N.). Bei Schädigung infolge eines Mangels (z.B. Erkrankung wegen verdorbenen Essens) berechnet sich die Minderungszeit aus dem Zeitraum bis zum Abklingen dieser Folge im Rahmen des Reisezeitraums (Führich, aaO.). Schließlich kann ein besonders schwerwiegendes Mangelereignis, das zeitlich aber begrenzt ist, dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - X ZR 93/07, zit. n. juris, Rn. 9 ff.).

c) Die Annahme des Landgerichts, der Mangel habe nur das erste Drittel der Urlaubszeit und nur die Teilleistung "Unterkunft" betroffen, greift zu kurz. Das Landgericht lässt außer Acht, dass von dem in der Tat nur in diesem Zeitraum aufgetretenen Mangel an den nachfolgenden Reisetagen körperliche Beeinträchtigungen der Kläger ausgingen. Die außerordentliche Vielzahl der Quaddeln auf der Haut der Kläger ist durch die von ihnen vorgelegten Lichtbilder (Bl. 118 d. A.), die Zeugenaussage ihres Sohnes und - hinsichtlich der Klägerin zu 2 - durch das ärztliche Attest vom 12. August 2012 (Anl. K 3, Bl. 23 d. A.) belegt. Die große Anzahl der Quaddeln wirkte - zeitlich begrenzt - entstellend. Dass von ihnen ein unangenehmer Juckreiz ausging, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, ist aber gleichfalls durch die Zeugenaussage des Sohnes und das schriftliche Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. L. (dort Seite 3, Bl. 88 d. A.) bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund muss sich die Minderung auch auf diejenigen Reisetage erstrecken, an denen diese Beschwerden vorlagen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 sind dies alle übrigen Tage der Reise, wie sich aus dem ärztlichen Attest und der Zeugenaussage des Sohnes sowie der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 2 (vgl. Sitzungsprotokoll vom 19. September 2013, Bl. 65 ff. d. A.) ergibt, wonach die Reaktion lange anhielt. Hinsichtlich des Klägers zu 1 und des Sohnes ist nicht behauptet worden, sie hätten besonders allergisch auf die Bisse reagiert. Eine genaue Angabe, wie lange sie unter den Folgen der Bisse zu leiden hatten, fehlt. Laut medizinischem Gutachten (Seite 3, drittletzter Absatz, Bl. 88 d. A.) ist von rund einer Woche auszugehen, mithin einem Zeitraum bis kurz vor Reiseende.

Es ist unstreitig, dass der Zweck der Reise auf Erholung ausgerichtet war. Die Kläger behaupten, eine Erholung sei überhaupt nicht mehr möglich gewesen. Ihre Nachtruhe sei auch nach dem Zimmerwechsel beeinträchtigt gewesen, weil sie Angst vor weiteren Bissen gehabt hätten. Ein Strandbesuch sei wegen der Ekzeme der Klägerin zu 2 ausgeschlossen gewesen. Das ist unter Berücksichtigung der Lichtbilder grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Erholungswert gerade während der ersten drei Reisetage noch gegeben war. Denn nach der Darstellung der Kläger fingen die Bissstellen erst danach an zu jucken und Quaddeln zu bilden. Auch für die Zeit danach ist fraglich, ob wirklich jeglicher Erholungswert verloren war. Die Kläger mussten infolge der gebuchten Halbpension morgens und abends nicht selbst für ihre Verpflegung sorgen. Sie mussten sich außerdem nicht um das Aufräumen ihres Zimmers kümmern, sondern hatten den ganzen Tag zur freien Verfügung. Auch jenseits des Strandes ist es auf der Insel Gran Canaria durchaus möglich, Freizeit auf erholsame Weise zu verbringen. Die Kläger tragen nicht vor, wie sie ihre Urlaubstage verbrachten. Sie tragen insbesondere nicht vor, sie hätten infolge der Quaddeln und des Juckreizes ihr Zimmer nicht verlassen können. Den von den Klägern angestellten Vergleich mit demjenigen Fall, über den der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (aaO.) zu entscheiden hatte, hält der Senat für übertrieben. In jenem Fall behauptete der dortige Kläger, er und seine Ehefrau hätten während des Rückfluges vom Urlaubsort akut um ihr Leben fürchten müssen, weil ein Absturz gedroht habe. Wegen der Schwere dieses Mangels hielt der Bundesgerichtshof es für möglich, dass der Zweck der Reise vollständig verfehlt worden sei, obwohl der Mangel nur einen kurzen Teil des Reisezeitraums betraf. Im vorliegenden Fall lag eine lebensbedrohliche Situation nicht vor. Die Kläger waren lediglich körperlichen Beschwerden ausgesetzt, die zwar sehr unangenehm waren, aber keine ernsthafte und vor allem keine unabsehbar lang anhaltende Bedrohung der Gesundheit darstellten.

d) In der bisherigen - veröffentlichten - Rechtsprechung zum Reiserecht spielt Ungeziefer keine allzu große Rolle (vgl. die Zusammenfassung bei Führich, aaO., Rn. 328). Zwei Gerichte erkannten wegen Ungeziefers auf eine Minderung des Reisepreises von 100 %. Die Kläger nehmen Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Main) zum Aktenzeichen 30 C 3745/06. Das Urteil scheint nicht veröffentlicht zu sein; es wurde darüber aber in verschiedenen allgemein zugänglichen Medien berichtet. Das Amtsgericht verurteilte den Reiseveranstalter zur vollen Reisepreisrückzahlung, nachdem die Ehefrau des Reisenden von Bettwanzen "erheblich verletzt" worden war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte mit Urteil vom 13. November 1991 (18 U 123/91, OLGR 1992, 21) einen Reiseveranstalter gleichfalls zur vollen Reisepreisrückzahlung, nachdem die Reisenden unter Ausschlag am ganzen Körper und Juckreiz zu leiden hatten, weil sich auf ihrer Urlaubsinsel auf den Malediven eine lokale Raupenart verpuppt hatte und die Kläger darauf und auf die zur Raupenbekämpfung eingesetzten Pestizide allergisch reagierten. Das Amtsgericht Bad Homburg hat einem Reisenden, der im Urlaub von Bissen von Bettwanzen geplagt worden war, demgegenüber in einem Urteil vom 30. Januar 1997 (2 C 2428/96, RRa 1997, 100) nur eine Minderung von 10 % pro Reisetag zugesprochen.

Die übrige Rechtsprechung zu Ungezieferproblemen auf Urlaubsreisen betrifft eher Kakerlaken, Ameisen, Ratten und dergleichen. Dieses Ungeziefer bringt andere Probleme mit sich als Bettwanzen. Es löst sicherlich Ekel beim Reisenden aus und mindert auf diese Weise die Urlaubsfreude. Von ihm gehen jedoch, jedenfalls in der Regel, keine unmittelbaren gesundheitlichen Nachteile für die Reisenden aus. Deshalb führen die hierzu ergangenen Urteile und die darin angestellten Überlegungen, welche Anzahl von Kakerlaken in bestimmten Urlaubsländern hinzunehmen ist und welche Minderung bei Überschreiten dieser Anzahl gerechtfertigt ist, im Streitfall nicht weiter.

e) Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erkenntnisse erscheinen folgende Minderungsbeträge angemessen:

Kläger zu 1: 10 % für die ersten drei Tage (bloße Unsicherheit wegen Blutspuren)

50 % für die nächsten acht Tage (körperliche Beeinträchtigungen)

20 % für die letzten zwei Tage (Ausstrahlungswirkung der anhaltenden Beeinträchtigungen der Ehefrau).

Klägerin zu 2: 10 % für die ersten drei Tage (bloße Unsicherheit wegen Blutspuren)

75 % für die nächsten zehn Tage (körperliche Beeinträchtigungen)

Sohn: 10 % für die ersten drei Tage (bloße Unsicherheit wegen Blutspuren)

50 % für die nächsten acht Tage (körperliche Beeinträchtigungen)

20 % für die letzten zwei Tage (Ausstrahlungswirkung der anhaltenden Beeinträchtigungen der Mutter).

Der Reisepreis verteilte sich laut Buchungsbestätigung (Anl. K 1, Bl. 6 d. A.) wie folgt:

Kläger zu 1: 1.271 € (= 97,77 € pro Reisetag)

Klägerin zu 2: 1.112 € (= 85,54 € pro Reisetag)

Sohn: 934 € (= 71,85 € pro Reisetag)

Daraus ergeben sich folgende Minderungsbeträge:

Kläger zu 1: 97,77 € x 10 % x 3 Tage = 29,33 €

97,77 € x 50 % x 8 Tage = 391,08 €

97,77 € x 20 % x 2 Tage = 39,11 €

Klägerin zu 2: 85,54 € x 10 % x 3 Tage = 25,66 €

85,54 € x 75 % x 10 Tage = 641,55 €

Sohn: 71,85 € x 10 % x 3 Tage = 21,56 €

71,85 € x 50 % x 8 Tage = 287,40 €

71,85 € x 20 % x 2 Tage = 28,74 €

Daraus errechnet sich eine Gesamtminderung von 1.464,43 € (= ca. 44 %) des Reisepreises von insgesamt 3.317 €).

2. Beide Kläger haben Anspruch auf Schmerzensgeld.

a) Lediglich klarstellend ist anzumerken, dass die Kläger keinen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651f Abs. 2 BGB geltend machen. Die Zahlungsanträge zu 2. und 3. richten sich ausdrücklich auf Schmerzensgeld (vgl. Seite 5 der Klageschrift).

b) Auch für ein Schmerzensgeldbegehren ist § 651f Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 und § 278 BGB die einschlägige vertragsrechtliche Anspruchsgrundlage (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4. November 2013 - 12 U 1296/12, zitiert nach juris, Rn. 27; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 651f Rn. 5). Im Deliktsrecht begründete Schmerzensgeldansprüche scheiden aus, weil die für die Insektenbisse allein verantwortliche Hotelbetreiberin keine Verrichtungsgehilfin der Beklagten ist. In den Schutzbereich des zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten geschlossenen Reisevertrages ist die Klägerin zu 2 als Ehefrau mit einbezogen. Deshalb kann auch sie höchstpersönliche Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79, zit. nach juris, Rn. 28).

c) Da alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen unproblematisch vorliegen, ist allein fraglich, ob die Beklagte den ihr nach § 651f BGB obliegenden Entlastungsbeweis geführt hat. Da sie sich zur Beherbergung der Kläger und ihres Sohnes am Urlaubsort des Hotelbetriebs als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB bediente, muss die Beklagte darlegen und beweisen, dass dieser das Vorhandensein des Ungeziefers im (ersten) Hotelzimmer nicht zu vertreten hatte. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist ihr dies nicht gelungen.

aa) In der Klageerwiderung hat die Beklagte gemeint, ein Verschulden setze voraus, dass das Hotel die Bettwanzen bemerkt oder fahrlässig nicht bemerkt und nichts dagegen unternommen habe. Sodann hat die Beklagte Bezug auf allgemeine Ratschläge in dem "Hauptstadtportal Berlin.de" ("Bettwanzen breiten sich aus: Wie man sich schützt") genommen (Bl. 44 d. A.) und behauptet, Bettwanzen ließen sich überhaupt nicht erkennen und daher auch nicht vom Hotelier bekämpfen, bevor sie nicht durch Bisse auffällig geworden seien. Die Gründe für ihr Auftreten seien allzu vielfältig. In dem von den Klägern gebuchten Hotel seien Bettwanzen ein völlig neues Phänomen gewesen. Über letztere Behauptung hat das Landgericht Beweis durch schriftliche Vernehmung des Hoteldirektors erhoben. Dieser hat den Vortrag der Beklagten bestätigt.

bb) Der Reiseveranstalter, der sich darauf beruft, einen Reisemangel nicht verschuldet zu haben, muss für sämtliche in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis führen. Die Anforderungen sind recht hoch. Bleibt die ernstliche Möglichkeit des Vertretenmüssens bestehen, ist der Veranstalter beweisfällig geblieben. Art. 5 Abs. 2 der EG-Pauschalreise-Richtlinie (Richtlinie 90/314/EWG vom 23. Juni 1990, ABl. EG L 158, S. 59 ff.) sieht sogar noch strengere Voraussetzungen vor. Danach entfällt eine Haftung des Veranstalters nur, wenn "festgestellte Versäumnisse dem Verbraucher zuzurechnen sind", wenn die "unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist" oder wenn die "Versäumnisse auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter, sein Vermittler oder Leistungsträger trotz aller Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte". Der letzte Entlastungsgrund entspricht nach der (nicht unumstrittenen) Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlender Fahrlässigkeit nach deutschem Recht, das "mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" richtlinienkonform in etwa die gleichen Anforderungen stelle (BGH, Urteil vom 9. November 2004 - X ZR 119/01, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.).

cc) Diese Anforderungen dürfte der Vortrag der Beklagten nicht ausfüllen; der Vernehmung des von ihr benannten Zeugen hätte es daher nicht bedurft. In den Akten befinden sich drei Dokumente mit allgemeinen Informationen über Bettwanzen, die sich inhaltlich nicht widersprechen, von keiner Partei in Zweifel gezogen worden und daher der Entscheidung des Senats als sachlich zutreffend zugrunde zu legen sind:

- Die bereits erwähnte Information auf der Internet-Seite "B..de",

- eine Zusammenfassung der NDR-Sendung "V.", Anl. K 6, Bl. 50 d. A.,

- der Fachartikel Helmut Schöfer, Der Feind in Deinem Bett - Bettwanzen, Aktuelle Dermatologie 2013; 39: 79-82, Anl. zum SV-Gutachten, Bl. 91 ff. d. A.

Die wesentlichen Erkenntnisse zu Bettwanzen lassen sich anhand dieser Artikel wie folgt zusammenfassen:

- Das Problem nimmt seit vielen Jahren immer mehr zu, auch in entwickelten Ländern mit gemäßigtem Klima, seit jeher aber auch und gerade in südlichen Urlaubsländern.

- Hauptbetroffen sind Hotels, und zwar durchaus auch sehr gute. Bettwanzen werden häufig von Gästen in ihrem Gepäck eingeschleppt. Es handelt sich daher keinesfalls von vornherein um ein Problem mangelnder Sauberkeit im Hotel.

- Bettwanzen sind tagsüber mit dem bloßen Auge kaum zu erkennen. Die Tiere verstecken sich u.a. hinter Tapeten und Heizungsrohren oder in den Kanten der Matratzen.

- Wer gezielt sucht, kann Spuren von Bettwanzen auch ohne Hinzuziehung eines Kammerjägers erkennen: kleine blutige Kotflecken z.B. an Steckdosen oder hinter Teppichkanten, die sich nicht abwaschen lassen, aber eben auch auf der Bettwäsche (vgl. Bl. 93 d. A., linke Spalte). Außerdem verursachen Bettwanzen einen aufdringlich-süßlichen Geruch (aaO.).

Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass die Hotelleitung am Vorhandensein der Bettwanzen im (ersten) Zimmer der Kläger schuldlos war. Es genügt insofern nicht, die Möglichkeit in den Raum zustellen, die Kläger selbst hätten die Bettwanzen eingeschleppt (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 40 d. A.) oder diejenigen Gäste, die das Zimmer unmittelbar vor ihnen bewohnten (Seite 4 der Berufungserwiderung, Bl. 268 d. A.). Beide Verläufe sind in der Tat denkbar. Solange die Beklagte nicht beweist, dass es tatsächlich so war, ist der Entlastungsbeweis aber nicht geführt.

Es verbleibt die Möglichkeit anderer Geschehensabläufe, die ein fahrlässiges Verhalten der Hotelleitung begründen. Gegen die Annahme, dass die in Rede stehenden Insekten erst kurzfristig in das (erste) Hotelzimmer eingeschleppt worden waren, spricht die Bekundung des Sohnes der Kläger, der von der Hotelleitung beauftragte Kammerjäger habe "noch viel mehr solcher Insekten gefunden". Das spricht zumindest dafür, dass sich die Bettwanzen (wenn es denn solche waren) schon seit einiger Zeit vermehren konnten. Aufgrund des Vorbringens der Beklagten lässt sich nicht einmal ausschließen, dass das Auftreten der Insekten doch auf Unsauberkeit des Hotels zurückzuführen ist. Entgegen der Klageerwiderung (dort Seite 3, Bl. 41 d. A.) ist es im vorliegenden Prozess nicht Sache der Kläger, eine Verletzung von Hygienestandards zu behaupten. Wie die Berufungsbegründung zutreffend rügt, muss vielmehr die Beklagte im Einzelnen darlegen und beweisen, dass und wie in dem betroffenen Hotel die Sauberkeit in einem solchen Maße hergestellt wurde, dass Bettwanzen und vergleichbare Insekten möglichst schlechte Lebensbedingungen finden. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Ihr Vorbringen beschränkt sich ausschließlich auf die Behauptung, Bettwanzen seien in dem Hotel bislang nicht aufgetreten.

Selbst wenn die Beklagte ausreichend dargelegt hätte, dass die Sauberkeit in dem Hotel im Allgemeinen ausreichend gewahrt wurde, fehlt es noch an Vortrag, welches Konzept das Hotel gegen Bettwanzen im Besonderen hat. Aus den im Vorstehenden bezeichneten drei Artikeln ergibt sich, dass das Auftreten von Bettwanzen in Hotelanlagen ein weit verbreitetes Phänomen ist. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne der §§ 276, 651f Abs. 1 BGB beachtet ein Hotelbetreiber daher nur, wenn er sich dieses Problems zumindest bewusst ist und diejenigen Maßnahmen ergreift, mit denen sich Schäden von seinen Gästen fernhalten lassen, ohne dass der Kostenaufwand unzumutbar groß wird. Unzumutbar wäre sicherlich die Forderung, die Hotelzimmer zur bloßen Vorbeugung in regelmäßigen Abständen von einem Kammerjäger mit Pestiziden oder mit einem Hochtemperatur-Dampfreiniger behandeln zu lassen. Zumutbar ist hingegen eine Anweisung an das Zimmerpersonal, bei jedem Bettwäschewechsel nach Spuren von Bettwanzen zu suchen. Die an Touristen gerichtete allgemeine Empfehlung, die Ritzen von Matratzen und Betten zu untersuchen, kann auch das Zimmerpersonal befolgen. Es kann vom Hotelbetreiber auch darin geschult werden, wie Bettwanzen aussehen und welche typischen Spuren sie hinterlassen. Die Beklagte trägt auch hierzu nichts vor.

Im Streitfall ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt vielmehr, dass das Personal in dem betroffenen Hotel nicht ausreichend sensibilisiert war. Andernfalls hätte es nicht nach jeder der ersten drei von den Klägern im Hotel verbrachten Nächte einfach nur das Bettzeug gewechselt. Es hätte die vorgefundenen Blutspuren vielmehr zum Anlass für weitere Nachforschungen nehmen müssen, die dann nach der dritten Nacht die Kläger zunächst selbst anstellten. Der von der Streithelferin in ihrer Berufungserwiderung (vom 27. Februar 2015) gegen die Kläger erhobene Vorwurf, die Suche nicht gleich nach der ersten Nacht begonnen zu haben, wendet sich gegen die Versicherungsnehmerin der Streithelferin selbst.

dd) Handelte es sich bei den Insekten, die im (ersten) Hotelzimmer der Kläger gefunden wurden, doch nicht um Bettwanzen, ändert sich an der Rechtslage nichts. Auch dann müsste die Beklagte das Nichtvertretenmüssen darlegen und beweisen. Es fehlt gleichfalls an ausreichendem Vortrag hierzu. Anhaltspunkte dafür, dass sie solchen Vortrag nicht halten konnte, sind nicht ersichtlich.

Der Vorfall ereignete sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich ihrer Erfüllungsgehilfin, der Hotelbetreiberin. Bei dieser kann sie Rückfrage halten. Die Hotelbetreiberin wiederum konnte zum einen einzelne der im (ersten) Zimmer der Kläger gefundenen Insekten für eine nähere Identifizierung aufbewahren. Vor allem aber kann die Hotelbetreiberin ihrerseits Rückfrage bei dem von ihr beauftragten Kammerjäger halten. Da dieser die in Rede stehenden Insekten bekämpfte, muss er wissen, um was für eine Art es sich handelte und wie sich ein Hotel dagegen schützen kann. Schon bevor die Beklagte in der vorprozessualen Auseinandersetzung mit den Klägern das Vorhandensein von Bettwanzen in dem (ersten) Hotelzimmer - trotz deutlicher gegenteiliger Anzeichen - pauschal bestritt, hätte sie entsprechende Erkundigungen anstellen müssen, erst recht aber im vorliegenden gerichtlichen Verfahren.

ee) Die Höhe des von den Klägern begehrten Schmerzensgeldes ist etwas übersetzt. Das Schmerzensgeld muss eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung darstellen (zu den dabei im Allgemeinen zu berücksichtigenden Umständen vgl. nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 253 Rn. 15 ff. m. w. N.). Bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (OLG Oldenburg, Urteil vom 2. August 2006 - 5 U 16/06, zit. nach juris, Rn. 17).

Da der Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Streitfall nur ein Organisationsverschulden und nicht eine gezielt gegen die Kläger gerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, steht hier die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Die Kläger sollen durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen.

Mangels näheren Vortrags kann der Senat hinsichtlich des Klägers zu 1 nur von denjenigen üblichen Beeinträchtigungen ausgehen, zu denen Bisse von Bettwanzen oder vergleichbaren Insekten bei den meisten Menschen führen: Juckende Quaddeln für etwa eine Woche. Diese Beeinträchtigung ist ohne Zweifel unangenehm. Sie kommt wirklichen Körperschäden und Krankheiten aber kaum gleich, sondern erreicht allenfalls die Qualität z. B. eines leichten HWS-Syndroms. Daher darf das Schmerzensgeld die für eine solche Beeinträchtigung üblicherweise zugesprochenen Beträge von bis zu 500 € auch nicht überschreiten.

Anders ist die Lage hinsichtlich der Klägerin zu 2 Da sie unter mehreren hundert Bissen zu leiden hatte und ihr Körper auf diese Bisse überdurchschnittlich stark reagierte, steht ihr ein höheres Schmerzensgeld zu. Auch bei dessen Bemessung darf aber nicht außer Acht bleiben, dass es sich um eine absehbar vorübergehende Beeinträchtigung handelte. Spätestens nach Aufsuchen des örtlichen Arztes wusste die Klägerin zu 2, dass sie mit aller Wahrscheinlichkeit nicht befürchten musste, nach Ablauf von zwei Wochen noch unter weiteren Folgen zu leiden. Ein Schmerzensgeld von 1.000 € erscheint dem Senat deshalb ausreichend, aber auch erforderlich.

3. Die Kläger haben schließlich gemäß § 651f Abs. 1 BGB gegen die Beklagte auch Anspruch auf Ersatz des ihnen infolge des Reisemangels entstandenen materiellen Schadens.

a) Beiden Klägern steht - nicht, wie beantragt, als Gesamtgläubigern, sondern als Mitgläubigern (§ 432 BGB, vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 432 Rn. 3) ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zu, der an ihren im gemeinsamen Eigentum stehenden Reisekoffern entstanden ist. Es ist unstreitig, dass die Kläger die drei Koffer in dem von Ungeziefer befallenen (ersten) Hotelzimmer abstellten. Die Koffer hätten daher nach der Heimkehr aufwändig mit Pestiziden gereinigt werden müssen, um etwa darin vorhandene Insekten oder deren Eiablage zuverlässig zu vernichten. Es entsprach einer - auch der aus § 254 BGB folgenden Schadensminderungspflicht Rechnung tragenden - wirtschaftlichen Handhabung, die Koffer zu entsorgen, weil Aufwand und Kosten einer Reinigung außer Verhältnis gestanden hätten. Daher muss die Beklagte den Wert der Koffer ersetzen.

Den Anschaffungspreis für einen Koffer in Höhe von 199 € haben die Kläger belegt (vgl. Bl. 83 d. A.). Die Beklagte hat nach Vorlage des Beleges nicht mehr bestritten, dass es sich um einen der drei mitgeführten Koffer handelte (vgl. Schriftsatz vom 7. November 2013, Bl. 85 d. A.). Ein Abzug neu für alt kommt nicht in Betracht, weil dieser Koffer zum Zeitpunkt der Reise erst zwei Monate in Gebrauch war. Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte muss der Senat deshalb davon ausgehen, dass an diesem Koffer noch kein nennenswerter Wertverlust eingetreten war. Hinsichtlich der beiden älteren Koffer schätzt der Senat den Wert gemäß § 287 ZPO auf jeweils 10 €. Hierbei handelt es sich nur um einen Erinnerungswert, weil es an näheren Angaben zur Größe, Marke und Bauart sowie zum Alter und Erhaltungszustand dieser Koffer fehlt.

b) Darüber hinaus stehen dem Kläger zu 1 dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Hemdes und der Klägerin zu 2 ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Kleides zu, jeweils verursacht durch die vom Hotel veranlasste Reinigung bei 60 C zur Vernichtung etwaigen darin vorhandenen Ungeziefers. Es ist aufgrund allgemeiner hauswirtschaftlicher Erfahrungen nachvollziehbar, dass ein teures Sommerkleid der Marke "H. B." und auch ein Hemd eine solche Temperatur nicht ohne Beschädigung vertragen. Im Gegenteil ist eher überraschend, dass nicht mehr Kleidungsstücke der Kläger Schaden nahmen. Hinsichtlich des Kleides wird dieser Umstand auch durch die als Anlage K 7 (Bl. 82 d. A.) vorgelegten Lichtbilder belegt. Die Schadenshöhe schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO. Hierbei sind ihm allerdings erneut Grenzen gesetzt. Die Klägerin hat trotz ausdrücklicher Rüge der Beklagten und trotz des gerichtlichen Hinweises vom 2. Oktober 2013 (Bl. 71 d. A.) nicht vorgetragen, wann sie das Kleid gekauft hatte. Hinsichtlich des Hemdes ist weder die Marke noch das Kaufdatum bekannt. Der Senat schätzt den Zeitwert des Kleides vor diesem Hintergrund auf 50 € und kann für das Hemd nur einen Erinnerungswert von 5 € annehmen.

Die vorgenannten Beträge sind im Tenor zu 1. neben dem dem Kläger zu 1 zustehenden Minderungs- und Schmerzensgeldbetrag und im Tenor zu 2. neben dem der Klägerin zu 2 zugesprochenen Schmerzensgeld enthalten.

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung vom 10. Oktober 2012 (Bl. 28 d. A.) seit dem 25. Oktober 2012 im Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.