§ 3 SchiffPolVbg
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiffPolVbg,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011060000000
(1) Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach § 1 auf allen oder einzelnen Wasserstraßen einstellen.
(2) Das Land kann in den Fällen des § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach § 1 durch Bereitstellung von Polizeikräften übernehmen.
(3) Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate vorher in Kenntnis setzen.