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  • ab 01.02.1956 (aktuelle Fassung)

§ 8 SchiffPolVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Redaktionelle Abkürzung
SchiffPolVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011060000000

Aufgaben nach § 1 Nr. 1, die im Zusammenhang mit militärischen Übungen in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.