§ 9 SchiffPolVbg
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiffPolVbg,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011060000000
(1) Die Kosten des schiffahrtpolizeilichen Vollzuges auf den Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben nach § 1 durch ihre Beamten ausüben.
(2) Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen des Landes nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.